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#organstellung
raniehus · 8 months
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Mit der Gesetzesänderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) zum 01.12.2020 obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung. Der Verwalter ist nur noch Organ der GdWE.
Scheidet der Verwalter im laufenden Wirtschaftsjahr (hier infolge fristloser Abberufung) aus, so ist er aus nachwirkender Vertragsverpflichtung weiterhin zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet, da die entsprechende Vertragsverpflichtung mit dem Zeitpunkt der Entstehung  begründet wurde und nicht erst bei deren Fälligkeit (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17 - zum alten Recht; entgegen AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 850//21 -, welches auf den Wegfall der Organstellung abstellt).
Die Entscheidung des AG Wiesbaden wird im Beitrag besprochen.
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gutachter · 1 month
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Wer darf Sanierungsarbeiten vergeben?
1. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Verwaltung besteht keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten. 2. Der Verwaltervertrag geht bei der Verschmelzung von juristischen Personen auf den übernehmenden Rechtsträger über; nichts anderes gilt für die Organstellung des Verwalters. 3. Den Wohnungseigentümern steht bei der Wiederwahl der Verwaltung im Ermessenspielraum zu, der auch ein…
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medconweb · 4 years
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BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen: Veränderung in der Geschäfts­führung
Die Gesellschafterversammlung der BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH hat am 11. Dezember 2019 beschlossen, die Geschäftsführung der beiden Standorte neu zu ordnen. Reinhard Nieper hat das Amt des Vorsitzenden der Geschäftsführung der BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH niedergelegt. Davon unberührt bleibt sein Amt als Vorsitzender der Geschäftsführung der BG Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH. Susanne Dieffenbach und Marcus Herbst werden alternierend alle zwei Jahre als Vorsitzende der Geschäftsführung der BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH bestellt. Mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2019 hat Susanne Dieffenbach den Vorsitz der Geschäftsführung der BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH übernommen. Susanne Dieffenbach ist weiterhin als lokale Geschäftsführerin des Standortes Ludwigshafen und Marcus Herbst ist weiterhin als lokaler Geschäftsführer des Standortes Tübingen tätig. Fabian Ritter bleibt Geschäftsführer der BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH in Organstellung und übernimmt künftig weitere Aufgaben im Konzern der BG Kliniken. Pressemitteilung: BG Kliniken Lesen Sie den ganzen Artikel
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michael3silvers · 6 years
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BFH: Gehaltsumwandlung muss erst bei Auszahlung versteuert werden
Wird ein Teil des Arbeitslohns zunächst auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt, muss dieser erst versteuert werden, wenn er im Alter ausgezahlt wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine Möglichkeit den vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren ist, einen Teil des Arbeitslohns vom Arbeitgeber auf ein Wertguthabenkonto einzahlen zu lassen. Diese Gutschriften müssen erst dann versteuert werden, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2018 gilt das auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH (Az.: VIR 17/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der BFH stellte klar, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind und daher auch erst in der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gelte dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, betonten die Münchener Richter.
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Geschäftsführer nicht an der GmbH beteiligt. Mit seinem Arbeitgeber hatte er eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung seines vorzeitigen Ruhestands geschlossen. Dabei verzichtete der Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von 6000 Euro monatlich. Das Wertguthaben sollte ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde für diesen Teil des Gehalts nicht abgeführt. Diese wurde vom zuständigen Finanzamt aber nachgefordert.
Zu Unrecht, entschied des Bundesfinanzhof und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug, so der BFH. Der Geschäftsführer habe in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und habe durch die Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften auch nicht verfügen können. Die Wertguthabenvereinbarung sei auch keine Vorausverfügung des Geschäftsführers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe er auf einen Teil seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.
Die Gutschriften müssten erst bei Auszahlung versteuert werden. Dies gelte für Fremd-Geschäftsführer genauso wie für andere Arbeitnehmer. Die bloße Organstellung sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Lediglich bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könne es Ausnahmen geben, so der BFH.
Im Streit mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
via Pressemitteilungen - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart https://ift.tt/2QsDVJ9
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politik-starnberg · 7 years
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Wohin mit dem Hanfelder-Straßenaushub und sonst viel Einigkeit ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 23.10.2017:
Die heutige Tagesordnung klingt zunächst fast schon etwas langweilig.
Aber es liegt schon eine Tischvorlage zum Thema Hanfeld aus ... Wohl aber nur für die Stadträte. Süddeutsche und wir anderen gehen wieder leer aus ...
Es ist immer wieder interessant, dass sich der Stadtratstisch häufig erst "auf den letzten Drücker", dann aber im Block füllt. 
Ich denke, dass alle am und hinter dem Stadtratsrund hoffen, dass es heute eher in Richtung Heimat geht und ein Feierabend nach einer Stadtratssitzung möglich ist.
Es wird eine Bürgeranfrage zum Thema "Gefährdung der Fuss- und Radfahrer am Tutzinger Hof Platz" geben. Auf die Antwort der Stadt bin ich gespannt. Außer die Anfrage aufnehmen und sich als Stadt selbst dahinterklemmen bleibt meiner Meinung kaum übrig.
Es ist 18:27 Uhr und es fehlen noch so einige Stadträte. Haben die etwas die "Nase voll"? Worüber man sich bei der dritten Stadtratssitzung in diesem Monat bei so einer Tagesordnung gar nicht wundern sollte.
18:29 Uhr - es ist doch jetzt voll geworden - ich meine natürlich die anwesenden Stadträtinnen und Stadträte ... Zuhörer sind es schon sehr wenige ... ein paar Stammgäste sind aber auch heute anwesend. Auch einer der eigentlich nach eigener Aussage gar nicht mehr kommen wollte ...
18:31 Uhr - alles steht noch - Frau Bürgermeisterin begrüßt alle Anwesenden. Sie weist auf die Tischvorlage mit Bezug auf Hanfeld hin, die zu einem neuen TOP 6 wird. Der TOP 3 kann heute gestrichen werden.
Die UWG ist heute dünn vertreten.
TOP 1  Bürger fragen 
Frau Schmölzer: Sie ist hier, weil vor vier Wochen ein Mädchen auf der Kreuzung Tutzinger Hof fast überfahren wurde. Zum Glück ist das Schlimmste nicht eingetreten. Wir alle wissen, wie es am Tutzinger Hof Platz so zugeht. Viele Autos fahren in die Kreuzung hinein, schauen nur noch blind nach vorne und achten dann nicht auf die querenden Fußgänger und Radfahrer. Deshalb sind die Kinder besonders gefährdet. Die wichtigste Kreuzung in Starnberg ist viel zu gefährlich. Sie fordert die Stadt auf, sich darum zu kümmern, dass diese brenzlichen Situationen nicht bestehen bleiben.
Frau John: Sie bedankt sich für die Initiative. Für die weitere Behandlung wünschst Sie sich die Übergabe des Film- und Fotomaterials, was aufgenommen wurde. Sie möchte sich sobald wie möglich mit den anderen Behörden dazu beraten. 
TOP 2  Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen 
(Anm. d. Verf.: Der frühere Stammgast verlässt den Saal schon wieder ... das war aber dann ein kurzer Aufenthalt.)
Ein Thema war der städtebauliche Vertrag und die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Pöcking im Rahmen vom geplanten Gewerbegebiet Schmalzhof. Es wird der Entwurf an der Wand angezeigt (mit Wasserzeichen "Eva John - 23.10.2017 - 17:10 Uhr"). Es geht darum, dass die Stadt Starnberg die Wasserversorgung für das Gewerbegebiet Schmalzhof übernimmt.
Beschlussvorlage: 
Der Stadtrat bestätigt den Vorschlag des Ausschusses.
Gegen 26:2 (gegen Herrn Ardelt und ???)
TOP 3 Prüfung der Aufstellung und des Vollzugs der Haushalte 2015 und 2016 durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband; Antrag der Stadtratsfraktion UWG vom 06./27.03.2017; Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 24.07.2017;
Sachstandsbericht 
Am 24.07.2017 wurde folgender Stadtratsbeschluss gefasst: 
Der Stadtrat stellt fest, dass der Bayerische Kommunale Prüfungsverband eine Haltung einnimmt, die das Recht auf besondere Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband leerlaufen lässt.
Der Stadtrat     Starnberg sieht damit seine kommunalverfassungsrechtliche Organstellung betroffen und trifft als solcher nachstehende Bestimmungen.
Der Stadtrat wendet sich als Organ beschwerdeführend an die Rechtsaufsicht der Stadt Starnberg, das Landratsamt Starnberg, und an die Rechtsaufsicht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, das Bayer. Staatsministerium des Innern sowie mit dem Mittel der Petition an den Bayerischen Landtag, Ausschuss für kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport.
Wird durch die vorgenannten Maßnahmen keine ernstzunehmende Leistungsbereitschaft des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erreicht, so ist ein anderer geeigneter Prüfer/Prüfungsgesellschaft zu bestellen und/oder Klage zu erheben. Dafür genehmigt der Stadtrat einen Kostenrahmen zunächst bis zu 20.000 Euro. Dem Stadtrat wird zum Sachstand bzgl. eines am 29.08.2017 geführten Gesprächs mit Vertretern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und des Landratsamtes Starnberg berichtet. 
Der Tagesordnungspunkt entfällt, da dieses Thema in der Sondersitzung vom 19.10.2017 bereits behandelt wurde (http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/166585516909/stadtrat-setzt-sich-durch-die-bürgermeisterin).
TOP 4  Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 2016 des Wasserwerkes Starnberg 
Der Jahresabschluss und Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2016 wurde aufgestellt und ist für die Prüfung durch die überörtliche Prüfung vorbereitet. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Sachverhalte des § 53 HGrG. Für die Überprüfung des Jahresabschlusses wurden vom Wasserwerk Starnberg drei Angebote angefordert. Gemäß des § 6 der Betriebssatzung ist der Prüfer vom Stadtrat zu bestellen. Der Werkausschuss empfiehlt die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. 
Frau Neubauer (B90/Grüne): Sie möchte einen Schritt zurück. Im ALLRIS ist eine alte bzw. falsche Tagesordnung verlinkt.
Frau John: Das lässt sich heute nicht aufklären. Das ist ein systembedingter Fehler, der schon festgestellt worden ist. 
Beschlussvorschlag:
Empfehlung des Werkausschusses folgen 
Einstimmig angenommen
(Anm. d. Verf.: Wird das heute ein “Rekord”? Es ist 18:43 Uhr und nach 13 Minuten liegen nur noch 3 TOPs vor uns.)
TOP 5  Neue Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Starnberg vom 22.03.2012 
Die bisherige Satzung des Seniorenbeirats (i. d. F. v. 01.08.2008) entspricht zum Teil nicht geltendem Recht. Insbesondere die Regelung, wonach die Stadträte nicht wahlberechtigt sind, ist diskriminierend und rechtswidrig. In Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Seniorenbeirats wurde die Satzung entsprechend überarbeitet. 
Es gibt eine Tischvorlage mit der neuen Satzung, die vom Seniorenbeirat überarbeitet wurde. Es werden die einzelnen Änderungen der Beschlussvorlage (die aber nur die Stadträte besitzen) vorgelesen und an die Wand geworfen. Es geht um Zeitpunkte für Wahlberechtigung (alle Bürger, auch Stadträte) und weitere kleinere Punkte. Wenn weniger als 8 Vorschläge vorliegen, kann die Wahl eines Seniorenrats um maximale ein Jahr verschoben werden. Alle Kandidaten müssen mindestens 10 Unterstützer haben (Unterschriften). Es wird eine Regelung für Nachrücker ergänzt. Es wird ein fester Etat von 400 EUR/Jahr schriftlich fixiert. 
Frau Falk (SPD): Es gibt zwei Tagesordnungspunkte, die sie gar nicht kannte und die ergänzte Satzung wird heute nur an die Wand geworfen. Es gibt noch nicht einmal eine Tischvorlage.
(Anm. d. Verf.: Das ist dann wohl eine neue Steigerung der “Nichtinformation” oder “Intransparenz” oder “Stadtratsferne”? Noch nicht einmal Papier zum Lesen für die Stadträte - geschweige denn für die Presse.)
Frau John: Sie wiederholt noch einmal die wichtigsten Punkte (Anm. d. Verf.: Sie geht aber nicht darauf ein, warum das vorher wieder(?) nicht verteilt wurde.)
Frau Falk (SPD): Sie fragt nach, was passiert, wenn sich zwei Jahre zu wenig Kandidaten melden.
Frau John: Dann gibt es keinen Seniorenbeirat.
Herr Weger (CSU): Wenn schon in der Tagesordnung steht, dass Unterlagen "nachgereicht" werden, dann erwartet er auch etwas und nicht ein Dokument an der Wand.
Frau John: “Sie kennen sie doch. Und man kann dann ja auch mal nachfragen." (Anm. d. Verf.: Aha, die Verwaltung ist so überlastet, dass sie nicht einmal mehr Zeit hat, die im ALLRIS offensichtlich vorhandenen Dokumente den Stadträten zur Vorbereitung zuzuschicken?) Die Diskriminierung des aktiven Wahlrechts ist mit der neuen Satzung aufgehoben worden. Das Problem wurde bei der letzten Wahl festgestellt.
Beschluss: Annahme der neuen Satzung 
Angenommen 26:2 (Herr Weger, Herr Jägerhuber)
Herr Jägerhuber: Er möchte festhalten, dass er und Herr Weger dagegen gestimmt haben, weil keine schriftlichen Unterlagen vorlagen.
TOP 6 NEU: Problematik der Lagerstätte des Straßenaushubs in Hanfeld
Frau John berichtet. Es gab mehrere Treffen. Es gibt eine Beschlussvorlage des Abwasserverbands. Die Mehrkosten sollen durch die Stadt Starnberg getragen werden. Die Behinderung der Lagermöglichkeit auf dem Wendehammer in Hanfeld ist weder rechtlich noch fachlich begründet. Die Mehrkosten von 250.000 EUR (Stillstandkosten) sind deshalb von der Stadt zu tragen.
Der Abwasserverband hat als Kompromiss vorgeschlagen, den Abbruch beim Klärwerk zu lagern. Dafür ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Eine Zustimmung dazu ist vom Landkreises angedeutet worden. Es würden dann 30.000 EUR für die Erstellung einer Asphaltdecke und Kosten für den längeren Transport anfallen. Die Transportkosten könnten auf die Anwohner umgelegt werden. Die bisherige Lösung (Lagerstätte in Hanfeld) ist die wirtschaftlichste Lösung.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wie kommen die 250.000 EUR zusammen? Wieso wird eine wasserrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt? Wie war das Abstimmungsverhalten der Stadt beim einstimmigen Beschluss des Verbands? (Anm. d. Verf.: Das ist ja interessant. Die Stadt hat da auch eine Stimme. Das würde bei einem einstimmigen Ergebnis ja die leicht zu beantworten sein.)
Frau John: Die Kosten sind hauptsächlich die Stillstandskosten.
Frau Schaller: Auch für den Betriebshof wäre eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen, wenn die weniger als 100 t zeitgleich gelagert werden.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Für das Laub gibt es doch auch schon eine wasserrechtliche Genehmigung?
Frau Schaller: Das ist ein andere Art von Abfall. Es wurden sämtliche Variationen mit dem Landratsamt besprochen. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Für die Nutzung der Halle im Betriebshof sollten die Stillstandskosten dann weitaus kürzer sein.
Frau John: Die Genehmigung der Lagerung in Hanfeld ist abgelaufen.
Herr Wiesböck (FDP): Wenn wir eine Lösung haben, sollte man daran weiterarbeiten. Die Hallen sind in seinen Augen nicht ideal. Wenn wir schon Kosten investieren, entsteht doch eine Fläche, die man auch später noch öfter nutzen könnte. (Anm. d. Verf.: Nur dass die Fläche dem Abwasserverband gehört.)
Herr Mignoli (BLS): Was ist das letzte halbe Jahr passiert? Im April wurde das schon beantragt. Kann man nicht das Kehrgut zum Klärwerk fahren und den Bauschutt zum Betriebshof fahren, dann sind für beide (Stadt und Abwasserverband) die Transportkosten geringer. Warum muss sich die Stadt an der Asphaltfläche beteiligen? Wieviel Kehrgut haben wir im Jahr?
Frau John: Der Abwasserverband steht auf dem Standpunkt, dass die Stadt Flächen zur Verfügung stellt. Anderenfalls ist die Stadt an den Kosten zu beteiligen.
Herr Mignoli (BLS): Mit der Halle im Betriebshof war der Abwasserverband doch zufrieden. Warum entstehen jetzt Kosten?
Frau John: Das ist die Aussage des Abwasserverbands.
Herr Mignoli (BLS): Wenn wir im Juni eher zu Potte gekommen wären, dürfte es doch keine Stillstandskosten geben.
Frau Schaller: Die Asphaltdecke wird auf jeden Fall gebaut werden - egal für welche Art von Abfall.
(Anm. d. Verf.: Jetzt geht es ein wenig hin und her.)
Herr Frey (CSU): Er hat Verständnisfragen. Warum entstehen Stillstandskosten.
Frau John: Weil man in Hanfeld seit September nicht mehr lagern darf.
Herr Frey (CSU): Warum scheint die Genehmigung für die Stadt viel länger zu dauern als eine Genehmigung für den Abwasserverband. 
Frau Schaller: Gemäß Bundesimmissionsgesetz dauert eine Genehmigung Monate, nach dem Wasserhaushaltsgesetz nur Wochen. Wenn man dann unter den 100 t bleibt, braucht man das Bundesimmissionsgesetz nicht. Das hat der Abwasserverband im Gespräch mit dem Landratsamt vorab geklärt.
Herr Frey (CSU): Wenn sich alle drei Partner auf die Wiese beim Abwasserverband einigen können, sollte das doch auch genauso einfach für den Betriebshof sein. Er fragt, wie die Stadt bei der Sitzung des Abwasserverbands abgestimmt hat.
Frau John: Es gab eine Genehmigung für Hanfeld. Die ist abgelaufen. Im Vorfeld der Sitzung des Verbands wurde mit der Stadt gesprochen. An der Sitzung selber hat keiner von der Stadt teilgenommen. (Anm. d. Verf.: Das ist ja spannend. Ich habe eine Stimme, kenne wahrscheinlich die Tagesordnung und gehe trotzdem bei diesem etwas heikle Thema nicht in die Sitzung? Damit wäre auch das einstimmige Ergebnis zu erklären.)
Sie fasst zusammen:
Lösung Betriebshof:
Rückbaukosten Hanfeld
Wasserrechtliche Genehmigung Betriebshof Straßenaushub
Wasserrechtliche Genehmigung Abwasserverband für Kehricht 
Bis dahin zahlt die Stadt Stillstandskosten.
Lösung Klärwerksfläche:
Rückbaukosten Hanfeld
Kosten für neue Fläche beim Klärwerk trägt die Stadt
Wasserrechtliche Genehmigung Abwasserverband für Straßenaushub
Herr Frey (CSU): Kann man nicht die Genehmigung für Hanfeld solange verlängern, bis der Betriebshof genehmigt wurde.
(Anm. d. Verf.: Warum ist die Baustelle eigentlich nicht innerhalb der genehmigten 6 Monate abgeschlossen worden? Habe es aber verstanden. Genehmigungen werden Immer nur für 6 Monate ausgesprochen. Und im Juli hatte der Stadtrat beschlossen, dass anstelle in Hanfeld der Straßenaushub im nahegelegenen Betriebshof gelagert werden soll.) 
Herr Heidinger (BLS): Die Aussage des Abwasserverbands über die fachliche Tauglichkeit des Lagerungsplatz in Hanfeld ist falsch. Es gibt aktuell für keine der drei Flächen keine wasserrechtliche Genehmigung. Alle wissen, dass der Bauhof zur Verfügung steht. Es müsste nur noch eine Genehmigung beantragt werden, die man jetzt für alle drei Flächen benötigen würde. Er ist für eine Änderung des Beschlusses. Im aktuellen Beschlussvorschlag steht indirekt, dass die Stadt Starnberg den Betriebshof nicht nutzen möchte. Es geht um fünf Lkw-Ladungen alle drei Monate. Die jetzt vorgeschlagene Lösung soll wieder der Bürger tragen bzw. bezahlen. Nur weil die Stadt die Genehmigung nicht rechtzeitig beantragt hat. Dem Beschluss soll nicht gefolgt werden.
Frau John: Sie zitiert aus den Dokumenten, dass der Wendehammer so oder so geplant worden ist und die dortige Asphaltierung später genutzt werden kann. Der Abwasserverband kann deshalb nicht weiterarbeiten. 
(Anm. d. Verf.: Es ist in der Tat so, dass der Stadtrat den Betriebshof nutzen möchte, die Stadt aber nicht.) 
Frau Schaller: Die 30.000 EUR für die Asphaltfläche am Klärwerk sind so oder so zu zahlen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wenn ich im Juni schon weiß, dass ich im Herbst in Hanfeld nicht mehr lagern darf, hätte man rechtzeitig einen entsprechenden Antrag für den Betriebshof stellen können. Das wurde versäumt. Wenn man aber die Fläche nicht anbieten möchte, dann soll doch der Verband alles lösen und die Stadt hat dann die Zusatzkosten zu zahlen. Wurde ein entsprechender Antrag für den Betriebshof gestellt?
Frau John: Der Beschluss ist dem Abwasserverband übermittelt worden.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Stadt ist beauftragt worden, den Betriebshof zu nutzen.
Frau Schaller: Erst im September hat die Verwaltung erfahren, dass die Genehmigung in Hanfeld abläuft. Sie gibt ein Versäumnis der Stadt zu.
(Anm. d. Verf.: Jetzt werden Briefe vorgelesen, dass die Stadt die Informationen rechtzeitig weitergeleitet hat.)
Auch bei der Genehmigung für den Betriebshof wäre der Antragsteller der Abwasserverband.
Frau John: Wir können Vergangenheitsbewältigung machen oder in die Zukunft schauen. Das sollten wir heute beraten.
Frau Neubauer (B90/Grüne): Warum war die Bürgermeisterin nicht in der Sitzung des Abwasserverbands und warum wurde kein Vertreter geschickt? (Anm. d. Verf.: Das ist eine berechtigte Frage. Warum gibt es eigentlich die stellvertretenden Bürgermeister? Die Stellvertreter sind nach deren Aussage gar nicht gefragt worden. Das ist schon ein seltsames Verhalten und unterstützt leider die These “Ich mache lieber alles alleine.”) Wir sollten das heute ausdiskutieren. Sie beantragt, dass danach das im Bauausschuss beschlossen haben. Und der Abwasserverband sollte dann berichten. 
Frau John: Das Schreiben des Abwasserverband ist vom 16.10.2017. Da gab es keine Zeit für etwas anderes als eine Tischvorlage.
Herr Weger (CSU): Auch zwischen 16.10.2017 bis heute wäre Zeit für das Verschicken von Unterlagen für die Stadträte da gewesen. Wäre denn der Betriebshof überhaupt die optimale Lösung? Wir müssen heute entscheiden. Die 30.000 EUR sollte der Abwasserverband tragen, da er seine Fläche auch später noch nutzen kann. Wie hoch sind die Transportkosten? 
Herr Dr. Huber (WPS): Gilt diese 6 Monate Regelung erst nach den ersten 6 Monaten?
Frau Schaller: Auch für die ersten 6 Monate wurde eine Genehmigung beantragt und erteilt.
Herr Dr. Huber (WPS): Geht der Betriebshof nur deshalb nicht, weil die Flächen im Herbst jetzt benötigt wird.
Frau John: Der wird das ganze Jahr genutzt.
Herr Dr. Huber (WPS): Wenn der Abwasserverband eine eigene Asphaltfläche erstellt, nimmt er doch auch anderen Gemeinden Arbeit ab. Dann könnte der Abwasserverband die Kosten der Fläche über Gebühren refinanzieren. 
Frau John: Jeder Bauherr versucht, seinen Abfall in der Nähe der Baustelle zu lagern.
Herr Dr. Huber (WPS): Das Schreiben des Abwasserverbands ist nicht kommunalfreundlich. Für die Schätzung von Kosten von 250.000 EUR hätte er gerne eine Aufstellung der Kosten. 
Frau John: Wenn eine Baufirma nicht arbeiten kann, kostet das ca. 3.000 bis 4.000 EUR pro Tag.
Frau Ziebart (FDP): Es wurde aus guten Gründen beschlossen, dass es in Hanfeld nicht mehr gelagert werden soll. Wir haben drei Optionen.
(Anm. d. Verf.: Nur noch zwei Zuhörer sind anwesend ... (außer die professionelle und andere Presse ...)) 
Der Verband hat jetzt eine weitere Option vorgeschlagen. Lagerung in Hanfeld, bis beim Klärwerk für den Straßenaushub alles genehmigt ist. Dann zahlen wir nur die Transportkosten und die 30.000 EUR für die Asphaltfläche. Die Stillstandskosten gäbe es dann nicht. Sie bittet um Zustimmung zum Kompromiss (Beschlussvorschlag der Verwaltung).
Herr Jägerhuber (CSU): Wenn temporär weiter in Hanfeld gelagert werden kann, entstehen keine Stillstandkosten? Wenn man den Beschluss entsprechend anpasst, ist ja dann alles geheilt. Es ist bedauerlich, dass auf der Sitzung des Abwasserverbands trotz bekannter Tagesordnung kein Vertreter der Stadt  anwesend war. Die Transportkosten können auf die Hanfelder umgelegt werden? Wie ist denn der Stand in Hanfeld bzgl. der Straßenaushubs?
Frau John: Ja, bei einer temporären Lagerung in Hanfeld entstehen keine Stillstandskosten. Die Transportkosten werden straßenabhängig auf die Bewohner umgelegt. Die Lagerung erfolgt alle drei Monate für eine Dauer von drei bis vier Wochen. Zwischen 30% bis 50% sind bereits abtransportiert - “das ist die Einschätzung hier am Tisch.”
Herr Mignoli (BLS): Der Kompromiss erzeugt Kosten für die Bürger. Er möchte auch lieber den Aushub beim Betriebshof lagern, um Transportkosten zu sparen. 
Frau Schaller: Wir reden hier von 750 t pro Jahr Straßenkehricht. Mit dem Abwasserverband soll vereinbart werden, dass für die Stadt keine Kosten für die Asphaltfläche entstehen, wenn der Abwasserverband die Fläche mehrfach nutzen wird.
Frau Kammerl (DPF): Es wurde versäumt, die wasserrechtliche Genehmigung für den Bauhof zu beantragen. Es gab keine Vertretung der Stadt in der Sitzung des Abwasserverbands. Die Kosten müssen minimiert werden. Deshalb sollten die Transportkosten minimiert werden. Sie ist für eine temporäre Verlängerung für Hanfeld und die Einholung der Genehmigung für den Bauhof.
Herr Dr. Rieskamp (BLS): Die Beschlussvorlagen der Abwasserverbands lagen sicher schon Anfang Oktober vor. Jetzt müssen wir heute hier eine Entscheidung anhand einer Tischvorlage treffen. Ihn hätten schon die Mengenangaben interessiert. Das ist immer noch nicht bekannt. Wann kann denn frühestens ein Umzug aus Hanfeld zum Betriebshof von statten gehen. 
Frau Schaller: Laut Aussage des Ingenieurbüros sind 2017 müssen insgesamt 670 t gelagert werden - in Teilen von maximal 100 t am Stück. Dementsprechend wird die Baustelle abgewickelt.
Herr Dr. Rieskamp (BLS): Er ist bei der Feierstunde des Abwasserverbands von mehreren Bürgermeistern auf die fehlende Anwesenheit Starnbergs auf der Verbandssitzung angesprochen worden.
Frau John: Es gab auch in der Verbandssitzung nur eine Tischvorlage.
Herr Dr. Rieskamp (BLS): Die hätte man dann am Folgetag an den Stadtrat schicken können. (Anm. d. Verf.: Wenn jemand anwesend gewesen wäre.) 
Herr Frey (CSU): Wir brauchen in jedem Fall eine Genehmigung für den Platz in Hanfeld. Er hat deshalb den Antrag gestellt, den Straßenaushub zunächst temporär weiterhin in Hanfeld zu lagern und möglichst schnell dann eine Genehmigung für den Betriebshof zu erwirken.
Herr Pfister (BMS): “Wenn jeder sich vorbereitet hätte ...” Wir haben erst vor vier Tagen eine Sitzung gehabt. Er stellt fest, dass der Abwasserverband der Bauherr ist und deshalb alle Genehmigungen einzuholen hat. Wenn das nicht klappt, ist auf den Kompromiss des Abwasserbands einzugehen. Der Transport von 100 t am Stück sind  sicher immer transportmäßig zu schaffen.
Herr Wiesböck (FDP): Die nicht beantragte Genehmigung im Juni hätte ins Protokoll gegeben werden sollen. Wenn schon Fachmänner im Gremium sitzen, sollten diese auch Ihr Wissen mitteilen. Da sollte man jetzt nicht nachhaken. (Anm. d. Verf.: Als wenn die Bürgermeisterin immer auf die Fachfrauen und Fachmänner im Stadtrat hören würde.)
Frau John: Auch die Genehmigung für Hanfeld hat der Abwasserverband beantragt.
Herr Wiesböck (FDP): “Ich werde jetzt grantig.” Die Transportkosten sind doch bei 5.000 EUR, nicht viel mehr. Da sollte man doch den Betriebshof in Ruhe lassen. Er fragt nach, wie lange man braucht, bis die Fläche am Klärwerk bereitgestellt wird.
Frau John: Es ist mit Monaten zu rechnen. 
Herr Heidinger (BLS): Das Bauvorhaben war auf 2017/2018 terminiert. Jetzt ist das Ende auf 2019 verschoben. In Hanfeld müsste man erst umbauen und dann die Genehmigung zu beantragen.
Frau Schaller: Der Antrag ist fertig. Es muss ein Anschluss zum Kanal gebaut werden. Das kostet ca. 4.000 EUR und könnte in wenigen Tagen umgesetzt werden.
Herr Heidinger (BLS): Wenn wir alle drei Monate 100 t in den Bauhof fahren, muss das doch gehen. Die Anwohner haben die Baustelle noch die nächsten zwei Jahre. 
Frau Neubauer (B90/Grüne): Sie zieht ihren Antrag zurück.
Antrag Herr Frey:
Umgehende temporäre Verlängerung der Genehmigung für den Lagerplatz in Hanfeld
Umgehende Beantragung der Genehmigung für den Betriebshof, die möglichst bis zum 30.11.2017 erteilt werden soll. Darauf soll die Stadtverwaltung hinwirken.
Die Erstellung der Fläche am Klärwerk soll vom Abwasserverband bezahlt werden, wenn dieser die Fläche auch für andere Bauvorhaben des Abwasserverbands genutzt wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Planungsbeteiligten zu prüfen, ob eine gemeinsame Lagerung von Straßenaushub und Straßenkehricht genehmigungsfähig ist.
Punkte 1. bis 3. 
Angenommen: 27:1 (Dr. Sengl) 
Punkt 4. 
Angenommen: 25:3 (Prof. Picker, Dr. Huber, Dr. Sengl)
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er bezweifelt die Zahl von 670 t teerbelasteten Straßenbelags. Der Beschluss vom 27.4.2017 wurde nicht vollzogen.
Frau Neubauer (B90/Grüne): Sie schließt sich an.
Herr Heidinger (BLS): Er möchte keine Kostzen für die Bürger haben.
TOP 6  Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Weger (CSU): Er fragt nach Gesprächen mit der Bahn hinsichtlich der Kameras am Parkdeck. Er möchte eine Sondersitzung zum Wasserpark.
Frau John: Es gibt am 14.11.2017 eine Sondersitzung mit Besichtigung.
Herr Weger (CSU): Warum wurde bis heute nicht mit der Ufermauer begonnen? (http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/166033765212/die-zeitlupenbaustelle-ufermauer-quelle-h-l)
Frau Kammerl (DPF): Sie hat eine E-Mail ähnlichen Inhalts heute angefragt. Auch fragt sie nach Ihrer Anfrage gemäß der Fassade. Warum muss man da immer so lange warten? Es wurde ihr eine schriftliche Antwort zugesichert.
Frau John: “Die Anfrage ist viel zu unpräzise, um die zu beantworten.” (Anm. d. Verf.: Ich gehe mal davon aus, dass die diese Antwort Frau Kammerl bisher nicht zukommen hat lassen. Denn sonnst hätte Frau Kammerl ihre Anfrage sicher konkretisiert.) Das kann bei der Besichtigung gefragt werden.
Herr Obermeier (CSU): Kann man in der Alpspitzstraße mal eine Verkehrsmessung durchführen?
Frau John: Es wird eine verdeckte Messung geben.
Herr Jägerhuber (CSU): Hat die Stadt etwas unternommen, dass die Umgebung bei den weggenommenen Holzplanken an der Seepromenade nicht mehr trotzdem als Fahrradständer missbraucht werden. Jetzt wird das Denkmal dafür genutzt.
Frau John: Danke für den Hinweis. 
Frau Fohrmann (CSU): Es geht um die Umleitung durch Hadorf. Eine private Initiative der Eltern, die sich als Schulwegbegleiter engagiert haben, wurde gestoppt. Sie mussten die Warnwesten und Kellen wieder abgeben. Das will die Polizei erst überprüfen. Das wäre dort kein Unfallschwerpunkt. Wie lange soll das geprüft werden? Gestern gab es den 2. Unfall. Viele Eltern werden ihre Kinder wieder mit dem Auto zur Schule bringen.
Frau John: Sie kennt das Problem mit den Unfallschwerpunkten und der Polizei. Ende der Woche wird die Sperrung wieder aufgehoben werden. Sie wird sich morgen darum kümmern, dass die Westen und Kellen weiterhin genutzt werden dürfen. 
Herr Weger (CSU): Es geht noch einmal um die Überwachungskameras im Parkdeck. Ist da schon etwas vorbereitet.
Frau John: Das weiß sie nicht.
Herr Heidinger (BLS): Ist die Architektin für die Ufermauer auch bei der Sondersitzung anwesend? Er hat gehört, dass die ursprüngliche Planung so nicht funktioniert. Dann hätte man das auch mit der Ufermauer später entscheiden können. 
Frau John: Die kommt auch.
Herr Mooser (WPS): In der Mathildenstraße lagert bei einem Abbruchhaus anscheinend auch Teer im Garten. Kann man das mal prüfen?
Mein Fazit:
In Bezug auf die Lagerung es Straßenaushubs aus Hanfeld sind die “Fronten” klar. 
Der Stadtrat möchte die Kosten gering halten und den Straßenaushub nicht quer durch Starnberg zum Klärwerk fahren lassen. Da erscheint die Option, den Straßenaushub aus Hanfeld im nahegelegenen Betriebshof und den ganzen Straßenkehricht aus Starnberg im dann nährgelegenen Klärwerk zu lagern, die geringsten zusätzlichen Transportkosten zu haben. Die Stadtverwaltung möchte den Straßenaushub lieber nicht ihn ihrem Betriebshof zwischenlagern und favorisiert die Lagerung beim Klärwerk. Damit verbunden sind dann längere Transportwege (und Kosten) sowohl für die Stadt als auch für die LKW mit dem Straßenaushub aus Hanfeld.
Bei der einen Variante sind die zugegebenermaßen wenigen Anwohner vom möglicherweise gesundheitsgefährdeten Straßenaushub betroffen, bei der anderen Variante sind die auch nicht gerade vielen Mitarbeiter des Betriebshof möglicherweise betroffen. 
Der Stadtrat hat jetzt zum zweiten Mal entschieden, dass der Betriebshof für den Straßenaushub genutzt werden soll. Mal sehen, ob es dieses Mal klappt.
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david9wolff · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2fHQLBu
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jimmie9pearsall · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
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larry9robinson · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
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michael3silvers · 6 years
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GRP Rainer Rechtsanwälte – Erfahrung mit Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
Rechtsverletzungen eines Unternehmens fallen auch auf den Geschäftsführer zurück. Bei Wettbewerbsverstößen ist seine persönliche Haftung gegenüber Dritten allerdings stark eingeschränkt.
Gerade im Bereich des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts kommt es immer wieder zu Rechtsverletzungen. Die Erfahrung zeigt, dass dann auch häufig der Geschäftsführer der rechtswidrig handelnden Gesellschaft in Anspruch genommen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen gegenüber Dritten inzwischen stark eingeschränkt.
Der Bundesgerichtshof hat die Geschäftsführerhaftung schon im Jahr 2014 erheblich entschärft (Az.: I ZR 242/12). Kam die Geschäftsführerhaftung bis dahin schon dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer von den Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter wusste und nichts unternommen hat um sie zu verhindern, hat sich der BGH von dieser Rechtsprechung verabschiedet. Die Karlsruher Richter erklärten, dass sich allein aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für das Unternehmen keine Verpflichtung des Geschäftsführers ableiten lasse, Wettbewerbsverstöße gegenüber außenstehenden Dritten zu verhindern. Die bloße Kenntnis und ausbleibende Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes reiche für die Haftung des Geschäftsführers nicht aus.
Die Geschäftsführerhaftung kommt aber weiterhin dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer die rechtsverletzende Handlung selbst begangen bzw. diese in Auftrag gegeben hat oder ihm nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine Garantenstellung zukommt, so dass der Wettbewerbsverstoß letztlich dem Verhalten des Geschäftsführers angelastet werden kann.
Zudem hat der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft die Pflicht dafür zu sorgen, dass es zu keinen Rechtsverletzungen wie zum Beispiel Wettbewerbsverstößen kommt. Verletzt der Geschäftsführer hier seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung kann er gegenüber der Gesellschaft weiterhin in der Haftung stehen. Diese Pflicht erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht auf außenstehende Dritte. Durch eine generelle Haftung würde dem Geschäftsführer ein kaum zu kalkulierendes Risiko auferlegt.
Bei Fragen der Geschäftsführerhaftung kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und andere leitende Organe sowie die Gesellschaften umfassend beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html
via Pressemitteilungen - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart https://ift.tt/2IIOrMb
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politik-starnberg · 7 years
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Tagesordnung der regulären Stadtratssitzung am 23.10.2017 ...
Am Montag, 23.10.2017 um 18:30 Uhr findet eine öffentliche Sitzung statt. 
Gremium: Stadtrat 
Raum: ´Kleiner Saal der Schlossberghalle´ 82319 Starnberg, Vogelanger 2
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung: 
TOP 1  Bürger fragen 
TOP 2  Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen 
TOP 3 Prüfung der Aufstellung und des Vollzugs der Haushalte 2015 und 2016 durch den Bayer. Kommunalen Prüfungsverband; Antrag der Stadtratsfraktion UWG vom 06./27.03.2017; Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 24.07.2017;
Sachstandsbericht 
Am 24.07.2017 wurde folgender Stadtratsbeschluss gefasst: 
Der Stadtrat stellt fest, dass der Bayerische Kommunale Prüfungsverband eine Haltung einnimmt, die das Recht auf besondere Prüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband leerlaufen lässt.
Der Stadtrat Starnberg sieht damit seine kommunalverfassungsrechtliche Organstellung betroffen und trifft als solcher nachstehende Bestimmungen.
Der Stadtrat wendet sich als Organ beschwerdeführend an die Rechtsaufsicht der Stadt Starnberg, das Landratsamt Starnberg, und an die Rechtsaufsicht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, das Bayer. Staatsministerium des Innern sowie mit dem Mittel der Petition an den Bayerischen Landtag, Ausschuss für kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport.
Wird durch die vorgenannten Maßnahmen keine ernstzunehmende Leistungsbereitschaft des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erreicht, so ist ein anderer geeigneter Prüfer/Prüfungsgesellschaft zu bestellen und/oder Klage zu erheben. Dafür genehmigt der Stadtrat einen Kostenrahmen zunächst bis zu 20.000 Euro. Dem Stadtrat wird zum Sachstand bzgl. eines am 29.08.2017 geführten Gesprächs mit Vertretern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und des Landratsamtes Starnberg berichtet. 
TOP 4  Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 2016 des Wasserwerkes Starnberg 
Der Jahresabschluss und Lagebericht des Wirtschaftsjahres 2016 wurde aufgestellt und ist für die Prüfung durch die überörtliche Prüfung vorbereitet. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Sachverhalte des § 53 HGrG. Für die Überprüfung des Jahresabschlusses wurden vom Wasserwerk Starnberg drei Angebote angefordert. Gemäß des § 6 der Betriebssatzung ist der Prüfer vom Stadtrat zu bestellen. Der Werkausschuss empfiehlt die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. 
TOP 5  Neue Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Starnberg vom 22.03.2012 
Die bisherige Satzung des Seniorenbeirats (i.d.F.v. 01.08.2008) entspricht zum Teil nicht geltendem Recht. Insbesondere die Regelung, wonach die Stadträte nicht wahlberechtigt sind, ist diskriminierend und rechtswidrig. In Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Seniorenbeirats wurde die Satzung entsprechend überarbeitet. 
TOP 6  Bekanntgaben, Sonstiges
Das ist ja eine recht kurze und wahrscheinlich recht konfliktarme Tagesordnung. Interessant ist der TOP 3, mit dem endlich ein wenig Licht in die Handlungsweise der Bürgermeisterin (auch) in der stadtratslosen Zeit kommen soll. Wir dürfen gespannt sein ...
... wobei nach der Sondersitzung am 19.10.2017 (http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/166585516909/stadtrat-setzt-sich-durch-die-bürgermeisterin) dieses Thema unter Umständen schon wieder obsolet ist.
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larry9robinson · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
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jimmie9pearsall · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.
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david9wolff · 7 years
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OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam
Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
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michael3silvers · 7 years
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Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.
Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.
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