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#Vertretungsmacht
gutachter · 5 months
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Welche Bedeutung hat eine Unterschrift mit "i.A."?
1. Durch die (Unter-)Zeichnung “i.A.”, also “im Auftrag”, wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht. 2. Auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder…
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zivilrechtverstehen · 1 month
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Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen abberufenen Geschäftsführer einer GmbH
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raniehus · 2 years
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Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (§ 141a FGG), kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, welches der Verteilung unterliegt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Der Nachtragsliquidator ist grundsätzlich von Amts wegen im Handelsregister einzutragen.
Verfahrensökonomische Gründe gegen eine Eintragung liegen bei einem namhaften zu verteilenden Vermögen (hier: fünf Teileigentumsrechte im Wert von über € 700.000,00) nicht vor, die vorliegen könnten, wenn nur noch einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind. Der Nachtragsliquidator hat hier grundsätzlich Pflichten nach §§ 68 ff GmbHG und kann in diesem Rahmen auch Geschäfte abschließen. Seine Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt kann er nach § 32 GBO durch den Handelsregistereintrag nachweisen.
BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - II ZB 20/21 -
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tobiasscheidacker · 4 years
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WEG-Reform 2020 - die neue Stellung des Verwalters
WEG-Reform 2020 – die neue Stellung des Verwalters
bisherige Rechtslage
Aktuell ist in § 27 WEG bestimmt, was der Verwalter darf, und zwar in Absatz 2 betreffend die Sondereigentümer und in Absatz 3 betreffend die Gemeinschaft. Der punktuell gehaltene Katalog der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse führt in der Praxis dazu, daß es in einer Vielzahl von Fällen ergänzender Beschlüsse bedarf, die den Verwalter ermächtigen, etwas zu tun (etwa eine…
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melbynews-blog · 6 years
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Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme - The European
Neuer Beitrag veröffentlicht bei https://melby.de/rechtspersoenlichkeit-fuer-autonome-systeme-the-european/
Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme - The European
Die Digitalisierung verändert unseren Alltag und sie verändert unser Denken. Was gestern noch als Science-Fiction galt, wird heute Stück für Stück Realität: Saudi-
Arabien macht einen Roboter zum Staatsbürger, das Europäische Parlament regt eine „elektronische Persönlichkeit“ für intelligente Roboter und andere autonome Systeme an. Ist das bloß Publicity oder steckt mehr dahinter – und wäre aus Sicht des Zivilrechts mit einer solchen Rechtspersönlichkeit überhaupt etwas gewonnen?
Können autonome Systeme überhaupt Rechtssubjekte sein?
Rechtsperson bzw. Rechtssubjekt zu sein bedeutet, vom Recht als selbstständiger Akteur mit eigenen Rechten und Pflichten wahrgenommen zu werden. Das prominen­ teste Rechtssubjekt ist der Mensch. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass Rechts­ subjektivität notwendigerweise an Eigenschaften wie Willensfreiheit, Bewusstsein oder Emotionalität geknüpft ist (Kersten, 2017). Dies belegt schon die Existenz sog. juristischer Personen wie Aktiengesellschaften, Vereine oder Staaten. Diese juristi­ schen Kunstgebilde werden – gleich dem Menschen – vom Recht als eigenständiges Subjekt wahrgenommen, obwohl sie keinen freien Willen und kein Bewusstsein haben. Es ist nicht einmal nötig, dass sie sich aus menschlichen Mitgliedern zusammensetzen, also ein „personales Substrat“ oder ein wie auch immer gearteter „Gemeinwillen“ vorhanden ist. Im Privatrecht ist das sogar an der Tagesordnung, weil hier – man denke an Großkonzerne – juristische Personen gleich einer Matroschka-Puppe aus anderen juristischen Personen zusammengesetzt sind. Selbiges lässt sich über Stif­ tungen sagen, die keine menschlichen Mitglieder haben und dennoch Personen im Rechtssinne sind. Wenn es also nicht der „menschliche Kern“ ist, der darüber entscheidet, wer oder was Rechtssubjekt wird, was ist es dann? Die Antwort mag banal klingen: Es ist allein das Recht selbst, das die Entscheidung trifft. Rechtssubjekt könnte dann alles sein, was das Recht dazu erklärt – Bäume, Tiere oder eben Roboter. Dieser Gedanke klingt zunächst abwegig. Doch entspricht er einer verbreiteten Praxis: In Neusee­ land wurde einem Fluss Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Immer wieder wird darüber diskutiert, gleiches bei Primaten und anderen hochentwickelten Lebewesen zu tun. Und auch in der Einbürgerung eines Roboters durch das Königreich Saudi-Arabien steckt letztlich die Entscheidung des saudischen Rechts, diesen Roboter als Rechts­ subjekt anzuerkennen – selbst wenn dies wohl allein deshalb geschah, um die eigene Digitalindustrie besser zu vermarkten. Trotzdem gibt es aus guten Gründen Vorbehalte, den Gesetzgeber bei der funda­ mentalen Frage der Rechtsubjektivität frei schalten und walten zu lassen (Eidenmüller, 2017). Denn der Status als Rechtssubjekt bedeutet eine nicht unerhebliche norma­ tive Aufwertung: Etwas, das vom Recht bislang nur am Rande wahrgenommen wur­ de, wird ins Zentrum gerückt und als eigenständiger Akteur angesprochen. Zugleich wird es auf eine Stufe mit anderen Rechtssubjekten gestellt und damit sehr nah an den prominentesten Vertreter – den Menschen – herangerückt. Zwar bliebe es dem Gesetzgeber unbenommen, sich über diese Bedenken hinwegzusetzen und Robotern und anderen autonomen Systemen umfassende Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Aber er sollte es nur dann tun, wenn es gute Gründe dafür gibt.
Rechtspersönlichkeit als Antwort auf Autonomierisiken und Verantwortungslücken?
An diesem Punkt setzt die Diskussionen über eine eigene Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme an. Dabei lassen sich zwei Begründungsstränge unterscheiden. In der (Technik-)Philosophie wird argumentiert, dass autonome Systeme in ihren Fähigkeiten dem Menschen so nahegekommen seien, ja ihn mitunter bereits über­ flügelt hätten, dass es nur folgerichtig wäre, ihnen einen vergleichbaren Status zuzuerkennen (Matthias, 2008). Demgegenüber wird in der rechtswissenschaftlichen Debatte auf die disruptive Kraft autonomer Systeme verwiesen: Da deren Verhalten keinem festgelegten Ablauf mehr folge, sondern sich dank der Fähigkeit zur selbständigen Informationsverarbeitung und Entscheidungsfindung durch ein hohes Maß an Unberechenbarkeit auszeichne, entstehe ein neuartiges Autonomierisiko. Dieses Autonomierisiko bringe, so die zentrale These, das geltende Recht an seine Belas­ tungsgrenze. Es entstünden – besonders im privaten Haftungsrecht – Verantwortungs-lücken, die durch neue, eigens auf autonome Systeme zugeschnittene Rechtsregeln geschlossen werden müssten. Große Hoffnungen werden dabei vor allem in die eigens zu schaffende Rechtspersönlichkeit gesetzt (Mayinger, 2017).
Diesem Gedankengang folgt auch das Europäische Parlament in seinem Aufruf an die Europäische Kommission, EU-weite zivilrechtliche Regelungen im Bereich der Robotik zu erlassen. Es sei unerlässlich, sich mit den „rechtlichen und ethischen Implikationen“ dieser „neuen industriellen Revolution“ auseinanderzusetzen. Neben neuen Haftungsregeln müsse dazu langfristig „ein Status als elektronische Person“ für die „ausgeklügelsten“ Roboter geschaffen werden, um sie so für eigenständige Entscheidungen und verursachte Schäden verantwortlich machen zu können (Europäisches Parlament, 2017).
Gibt es Verantwortungslücken?
Aber stimmt die Prämisse überhaupt? Ist es tatsächlich so, dass das geltende Zivil­ recht die digitale Revolution nicht mehr bewältigen kann, so dass der Ausweg in neuen Regeln und einer Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme gesucht werden muss? Um diese Frage zu beantworten ist es unerlässlich, zunächst die bestehenden Regeln „auf den Prüfstand [zu] stellen“, wie es auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD fordert (Koalitionsvertrag, 2018). Zwei Ebenen sind dabei in den Blick zu nehmen – die Ebene des Vertragsschlusses und die der Haftung.
Vertragsschlüsse durch autonome Systeme
Verträge kommen nach deutschem Recht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Gehe ich abends in eine Pizzeria und bestelle dort eine Salamipizza, gebe ich eine Willenserklärung in Form eines Angebots ab, mit dem ich eine Rechtsfolge auslösen möchte – den Kauf der Pizza. Wie aber ist folgendes Szenario rechtlich zu bewerten? Ich weise meinen digitalen Assistenten an, für mich Essen zu bestellen. Der Assistent bestellt, nachdem er die Uhrzeit, meine vorherigen Speisen und meine Vorlieben abgeglichen hat, Salat, weil er zu der Entscheidung kommt, Salamipizza hatte ich schon genug. Ist das dann noch meine Willenserklärung, und ist überhaupt ein wirksamer Vertrag gegeben?
Viele Juristen beantworten beide Fragen positiv. Es handle sich um einen Fall der sog. Computererklärung. Obwohl der digitale Assistent die Erklärung abgibt, soll dies nichts daran ändern, dass dem Nutzer die Willenserklärung als eigene zugerechnet wird; schließlich habe er entschieden, das System für seine Zwecke zu nutzen. Selbst wenn das System eine vom Nutzer nicht gewollte Erklärung abgibt, also wie im obigen Fall Salat statt Pizza geordert wird, ändere das nichts an der Zurechnung. Denn aus Vertrauensgesichtspunkten müsse das Verhalten des Systems immer dem Nutzer zugerechnet werden (Müller-Hengstenberg/Kirn, 2016; Arbeitsgruppe Digitaler Neustart, 2017).
Bei dieser Sichtweise ergibt sich auf Ebene des Vertragsschlusses in der Tat keine Verantwortungslücke, weil die Erklärung, die ein autonomes System abgibt, immer als solche des jeweiligen Nutzers behandelt wird. Diese pragmatische Lösung lässt allerdings viel Raum für Widerspruch. Denn an sich ist es der digitale Assistent, der im obigen Beispiel meine Anweisung „Essen bestellen“ erst zum rechtlich wirksamen Angebot macht. Er wählt aus, was bestellt werden soll, bei wem und zu welchem Preis. Die wesentlichen Bestandteile des Vertrags werden also von dem Assistenten festlegt und als Angebotserklärung formuliert. Meiner Anweisung fehlt es umgekehrt an allem, was ein Angebot ausmacht, denn ich lege es in die Hände des Assistenten, selbstständig eine für mich ungewisse Rechtswirkung herbeizuführen. Exakt diese Einwände treiben auch das EU-Parlament um, wenn es mahnt, dass „Maschinen, die dazu konzipiert sind, ihr jeweiliges Gegenüber auszuwählen, vertragliche Bedingungen auszuhandeln [und] Verträge abzuschließen […], die herkömmlichen Regeln unanwendbar machen, was die Notwendigkeit für neue, wirksame und aktuelle Regeln unterstreicht.“ (Europäisches Parlament, 2017)
Denkbar ist jedoch, diese Fälle mit dem bewährten Institut der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) zu lösen (Specht/Herold, 2018; Teubner, 2017). Die Erklärung würde als das eingeordnet werden, was sie ist, nämlich als eine des autonomen Systems selbst. Zugleich wären passgenauere Lösungen möglich, die dem Autonomierisiko Rechnung tragen: Die Erklärung wäre für den jeweiligen Nutzer nicht stets verbindlich, sondern nur dann, wenn das autonome System mit Vertretungsmacht gehandelt hat; Irrtumskonstellationen ließen sich ebenfalls mit bestehenden Regeln auffangen. Dafür müsste jedoch die Erklärung des Systems als Willenserklärung aufgefasst werden – und zu Willenserklärungen sollen nach üblicher Lesart nur Menschen fähig sein, da allein sie kraft ihrer Willensmacht Rechtsfolgen auslösen können. Wer einen Vertragsschluss durch ein autonomes System dem Stellvertretungsrecht unterwerfen will, scheint folglich darauf angewiesen zu sein, autonome Systeme als Rechtssubjekte anzuerkennen. Denn ohne Rechtspersönlichkeit keine Willenserklärung, und ohne Willenserklärung keine Stellvertretung. Diese Lösung schwebt offenbar auch dem Europäischen Parlament vor: Die geplante „elektronische Persönlichkeit“ soll Abhilfe schaffen, damit „Roboter eigenständige Entscheidungen treffen oder anderweitig auf unabhängige Weise mit Dritten interagieren“ können (Europäisches Parlament, 2017).
Bei genauer Betrachtung zeigt sich aber, dass es für die Anwendung des Stellver­ tretungsrechts nicht zwingend nötig ist, autonome Systeme mit einer umfassenden elektronischen Persönlichkeit auszustatten. Es ist nur erforderlich – und zugleich völlig ausreichend –, dem System die Vertretung seines Nutzers zu ermöglichen, ihm also insoweit einen partiellen rechtlichen Akteurstatus zuzuweisen (Schirmer, 2016; Teubner, 2017). Das System wäre so fähig, eine eigene Willenserklärung für seinen Nutzer – und nur für seinen Nutzer! – abzugeben. Dadurch würden auch die technischen Realitäten besser abgebildet, denn bis auf Weiteres werden autonome Systeme dazu eingesetzt werden, ihre Nutzer bei bestimmten Tätigkeiten zu unterstützen. Das System wäre also nicht Subjekt mit umfassenden Rechten und Pflichten, sondern getreu seiner Assistenzfunktion lediglich vertretungsfähig.
Dieses Vorgehen hat einen ganz entscheidenden Vorteil: Mittels einer strikt funktional verstandenen Rechtsfähigkeit für autonome Systeme wird das oben angesprochene Vermenschlichungsproblem vermieden. Denn die Erfahrung im Umgang mit der juristischen Person lehrt, dass mit der gesetzgeberischen Promotion zum Rechtssubjekt ein impliziter Rechtfertigungsdruck einherginge, warum autonomen Systemen bestimmte Rechte nicht zustehen sollten. Mit anderen Worten wären über kurz oder lang Begründungen erforderlich, warum autonome Systeme im Gegensatz zu anderen Rechtssubjekten keine Schutzrechte wie Arbeitnehmer- oder Grundrechte haben sollten. Der Einmaleffekt an Rechtssicherheit, der durch die Schaffung einer elektronischen Persönlichkeit suggeriert wird, würde daher unweigerlich erhebliche Folgeprobleme heraufbeschwören.
Demgegenüber ist die Lösung mittels einer partiellen Rechtsfähigkeit minimalinvasiv. Die Promotionswirkung ist weitaus geringer, denn das autonome System wird nur in seiner Rolle als fremdnütziger Assistent zum rechtlichen Akteur. Dazu ist lediglich eine (Neu-)Interpretation bestehender Normen und Institute durch Rechtsprechung und Rechtslehre erforderlich – so wie es bei anderen (technischen) Innovationen oft gut funktioniert hat. Dadurch lässt sich passgenau und von Fall zu Fall auf die Rechtsprobleme reagieren, die sich im Zuge der Entwicklung autonomer Systeme stellen und noch stellen werden. Gerade weil wir heute noch gar nicht abschätzen können, welche rechtlichen Herausforderungen zukünftig warten, ist es ratsam, zunächst auf Sicht zu fahren – und nicht mit einer umfassenden elektronischen Persönlichkeit vorschnell Fakten zu schaffen.
Haftung für autonome Systeme
Wie dargelegt, lässt sich typischen Risiken auf der Ebene des Vertragsschlusses gerecht werden, sofern man autonome Systeme als Stellvertreter ihrer Nutzer begreift. Wie aber steht es um die Schadensersatzhaftung?
Vertragliche Haftung
Die vertragliche Haftung erfasst Fälle, in denen zwischen den Parteien bereits ein Schuldverhältnis existiert, eine der Parteien einen Schaden erleidet und dieser Schaden auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht (§ 280 BGB). Wie wäre nun der Fall zu behandeln, dass ich meinem digitalen Assistenten vollständig das berufliche Fristenmanagement übertrage, und das Gerät aufgrund einer internen Fehlverarbeitung einen wichtigen Termin unterschlägt, wodurch einem meiner Kunden ein finanzieller Schaden entsteht?
Auch hier wird vertreten, derartige Fälle ließen sich ohne größere Anpassungen des geltenden Rechts lösen. Die Pflichtverletzung wird darin erblickt, dass der Nutzer durch die Übertragung des Fristenmanagements den digitalen Assistenten zur Schädigung veranlasst habe. Der zusätzlich nötige Verschuldensvorwurf soll eben­ falls wenig Probleme bereiten, weil der Nutzer darlegen müsse, warum ihn kein Vorwurf treffe. Dies, so die These, werde dem Nutzer regelmäßig nicht gelingen, vor allem weil es ohnehin leichtfertig erscheine, eine derart wichtige Aufgabe wie die Terminplanung komplett in die Hände eines technischen Geräts zu legen (Spindler, 2014).
Es leuchtet jedoch nicht ein, warum allein in der Delegation einer Aufgabe an ein autonomes System eine Pflichtverletzung liegen soll. Würde die gleiche Aufgabe auf einen anderen autonomen Akteur – einen Menschen zumal – übertragen, käme niemand auf die Idee, allein in der Delegation eine Pflichtverletzung zu erblicken. Vor allem aber ist es ein Irrtum anzunehmen, dass es dem Nutzer regelmäßig nicht gelänge, die Verschuldensvermutung zu entkräften. Dafür wäre nur nachzuweisen, dass der Schadenseintritt nach dem Stand der Technik weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Dieser Nachweis wird regelmäßig gelingen, da sich autonome Systeme gerade durch ihre „Unberechenbarkeit“ auszeichnen. In den typischen Schadenssituationen bei Einsatz eines autonomen Systems – der Schädigung des Vertragspartners infolge einer systeminternen Fehlentscheidung – wäre der Nutzer also regelmäßig gerade nicht haftbar (Bitkom/DFKI, 2017; Teubner, 2017). Diese Sorge teilt auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung an die EU-Kommission. Weil das geltende Recht voraussetze, dass die „Ursache der Handlung oder Unterlassung eines Roboters auf einen konkreten menschlichen Akteur, wie zum Beispiel den Hersteller, den Betreiber oder den Benutzer, zurückverfolgt werden kann“, und es darüber hinaus nötig sei, dass „dieser Akteur das schädliche Verhalten des Roboters hätte vorhersehen und verhindern können“, seien die „Defizite des derzeit geltenden Rechtsrahmens auf dem Gebiet der Vertragshaftung insofern offensichtlich“ (Europäisches Parlament, 2017).
Könnte aber eine Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme helfen, diese Verant­ wortungslücke zu schließen? In der Rechtslehre wird das vielfach bejaht, weil nur so der bislang versperrte Weg über die Haftung für Erfüllungsgehilfen gangbar wird (§ 278 BGB). Erst indem der digitale Assistent zum Rechtssubjekt werde, so die Argumentation, ließe er sich als Hilfsperson einordnen. Die Verantwortungslücke wäre damit in der Tat schlagartig geschlossen, denn für das Fehlverhalten von Hilfspersonen muss der Schuldner kraft Gesetzes immer einstehen. Im obigen Beispiel wäre ich also für meinen digitalen Assistenten haftbar, genauso wie ich für menschliche Hilfspersonen haftbar bin, unabhängig davon, ob ich eine Pflicht schuldhaft verletzt habe.
Indes gilt auch hier das Gleiche wie bei der Stellvertretung: Zielführender ist es, das autonome System insoweit als rechtsfähig anzusehen, als dass es Erfüllungsgehilfe sein kann. Es reicht, dem System, ganz im Sinne seines dienenden Bestimmungszwecks, einen limitierten Status als unterstützender Akteur zuzuweisen, es also als fähig anzusehen, Hilfsperson im Sinne des Haftungsrechts zu sein (Schirmer, 2016; Teubner, 2017). Dazu bedarf es nicht der Schaffung einer elektronischen Persönlichkeit. Eine funktionale Interpretation der bestehenden Regeln durch Rechtsprechung und Rechtslehre ist ausreichend und vorzugswürdig, um die oben angesprochenen Folgeprobleme einer gesetzlichen Anerkennung zu vermeiden.
Außervertragliche Haftung
Wie aber steht es um Schädigungen außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse? Zu denken wäre etwa an den Fall, dass mein sonst stets zuverlässiger digitaler Assistent, dem ich die Bewässerung der Balkonpflanzen übertragen habe, das Wasser über Nacht laufen lässt, wodurch auch die wertvollen Zuchtrosen meines Nachbarn eine Etage tiefer zerstört werden. Kommt auch in diesen Fällen eine Haftung des Nutzers in Betracht?
Vereinzelte Stimmen bejahen eine Haftung nach geltendem Recht. Anknüpfungspunkt sollen die sog. Verkehrspflichten sein. Nach dieser Lösung wäre der Nutzer des digitalen Assistenten haftbar, da er durch den Einsatz des Systems einen Gefahrbereich eröffnet und nicht ordnungsgemäß überwacht hat. Und weil dadurch ein Rechtsgut – im Beispiel das Eigentum des Nachbarn – verletzt wurde, soll eine Schadenersatzpflicht bestehen (§ 823 BGB).
Dieser Argumentation lassen sich jedoch die gleichen Argumente wie der Vertragshaftung entgegenhalten: Auch eine Deliktshaftung kommt nur bei Verschulden in Betracht, und das Verschulden muss der Geschädigte hier sogar von sich aus darlegen und beweisen. Genauso wie bei der Vertragshaftung wird ihm dies wohl nur selten gelingen, weil der Nutzer eines autonomen Systems auf das typische Autonomierisiko verweisen darf: Der Schaden ist nicht vorhersehbar, derartige Fehlfunktionen lassen sich selbst bei bestmöglicher Überwachung kaum verhindern. Kurz: In den für autonome Systeme charakteristischen Schadenssituation ist eine deliktische Haftung des Nutzers nach geltendem Recht regelmäßig ausgeschlossen (Bitkom/DFKI, 2017; Arbeitsgruppe Digitaler Neustart, 2017). Ausnahmen gelten allein im Straßenverkehr, wo eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters besteht (vgl. § 7 StVG).
Kann sich der Geschädigte dann zumindest an den Hersteller des digitalen Assistenten halten? Anknüpfungspunkt könnte vor allem die sog. Produkthaftung sein, die eine Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte anordnet (§ 1 ProdHaftG). Der digitale Assistent wäre ein solches Produkt; Gleiches gilt für andere autonome Systeme, jedenfalls sofern diese nicht nur Software sind, sondern „verkörpert sind“, also angefasst werden können. Auch hier steckt der Teufel aber im Detail: Der Produzent haftet nur, wenn das Produkt fehlerhaft ist. Bei autonomen Systemen wird das häufig zweifelhaft sein. Denn der „Fehler“ des Systems liegt nicht in einer fehlerhaften Konstruktion oder Programmierung wie es dem Produkt­ haftungsgesetz vorschwebt, sondern darin, dass eine systeminterne Informationsverarbeitung schlicht in eine schadenstiftende Entscheidung mündet (Wagner, 2017). Hinzukommt, dass die Produkthaftung auf bestimmte Schäden (z.B. Sach-und Körperschäden, nicht dagegen Vermögen) beschränkt und auch der Höhe nach gedeckelt ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Ungewissheiten wird in der deutschen Politik darüber nachgedacht, „klare Regelungen für die Produkthaftung in der digitalen Welt auf[zu]stellen“ (Koalitionsvertrag, 2018).
Das Europäische Parlament ist schon einen Schritt weiter. Ihm schwebt vor, eine verschuldensunabhängige und unbegrenzte Haftung speziell für Hersteller von Robotern und anderen autonomen Systemen einzuführen, die lediglich „eine kausale Verknüpfung zwischen dem schädlichen Funktionieren des Roboters und dem Schaden“ verlangt (Europäisches Parlament, 2017; zustimmend Arbeitsgruppe Digitaler Neustart, 2017). In der Tat wären damit die Probleme für den Geschädigten gelöst – umgekehrt könnte sich der Hersteller aber wohl nie einer Haftung entziehen. Er wäre immer haftbar, obwohl er auf den Einsatz und die Entscheidungsprozesse des autonomen Systems kaum Einfluss (mehr) nehmen kann. Kann man Herstellern dann tatsächlich zumuten, Millionenbeträge in die Entwicklung unbeherrschbarer Haftungsrisiken zu stecken?
Statt die Verantwortungslücke mithilfe einer strikten Herstellerhaftung zu schließen, wollen einige Stimmen zu einem anderen Modell greifen. Es zielt darauf, wie auch sonst, den Verursacher der Schädigung in den Blick zu nehmen. Müsste nicht, so die Idee, über eine Haftung des autonomen Systems selbst nachgedacht werden? Freilich brauchte es dazu eines Vermögenpools, aus dem die Haftsumme abgeschöpft werden könnte. Das wäre aber kein großes Problem: Entweder stattet man das autonome System selbst mit einem Haftkapital aus, das sich mitunter durch Provisionszahlungen für jede Tätigkeit noch erhöhen könnte. Oder man führt Pflichtversicherungen bzw. Haftungsfonds ein, die die Schäden ausgleichen (Mayinger, 2017). Allerdings wäre es dafür im ersten Schritt nötig, das autonome System zum Haftungsadressaten zu machen – es also entweder als Rechtssubjekt oder doch zumindest als deliktsfähigen Akteur zu begreifen.
Auch hier wäre die punktgenaue Zuweisung in Form eines deliktischen Akteurstatus indes vorzugswürdig – jedoch mit einer wichtigen Einschränkung: Eine Eigenhaftung des autonomen Systems, selbst wenn diese letztlich in einer Versicherungs- oder Fondslösung mündet, erscheint wenig sinnvoll. Denn das autonome System voll­ bringt lediglich Unterstützungsleistungen, agiert also gerade nicht im Eigeninteresse, sondern im Interessenkreis seines Nutzers. Dann aber ist es nur konsequent, mit einer strikten Haftung des Nutzers zu antworten, da er über den Einsatz des autonomen Systems entscheidet und von dessen Unterstützung profitiert (Teubner, 2017; Arbeitsgruppe Digitaler Neustart, 2017). Hierfür – und nur hierfür – ist in der Tat ein Einschreiten des Gesetzgebers nötig, weil das deutsche Recht eine strikte Deliktshaftung für Schädigungen durch fremdnützige Agenten nicht kennt. Sie einzuführen wird seit Jahrzenten gefordert – vielleicht ist die digitale Revolution genau der Funken, der bislang gefehlt hat.
Fazit
Eine „elektronische Persönlichkeit“ für autonome Systeme ist abzulehnen. Rechtsprechung und Rechtslehre sind in der Lage, mithilfe funktionaler Gesetzesinterpretation den Großteil der bestehenden Verantwortungslücken schließen. Allein auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung sollte der Gesetzgeber mit der Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Systemnutzers nachhelfen. Eine Einstandspflicht des autonomen Systems selbst oder eine Ausweitung der Herstellerhaftung ist dagegen nicht angezeigt.
Quelle: Konrad-Adenauer-Stiftung
Lesen Sie weitere Meinungen aus dieser Debatte von: Florian Spichalsky, Andreas Plöger, Nico Stehr.
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korrektheiten · 7 years
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Verbrechermedien
LePenseur:"von Fragolin Heute möchte ich mal direkt zu einem Artikel bei Hadmut Danisch verweisen; darüber muss man nicht mehr viel schreiben, das erledigt er selbst. Man braucht eine gute Stunde dafür, aber es ist eine dermaßen hochinteressante Abhandlung, was sich da in Deutschland gerade zusammenbraut und warum wahrscheinlich Blogs wie auch unsere hier nicht mehr lange bestehen oder zumindest in Deutschland zu lesen sein werden. „Jemand, der nicht rechtsfähig ist, vertreten von jemand, den man nicht kennt, mit einer Vertretungsmacht, die er nicht hat, kann bei jemand, den man nicht erreicht, eine Verletzung, die nicht stattgefunden hat, eines Rechtes, das er nicht besitzt, unter Angabe einer Rechtslage, die nicht stimmt, beliebig wiederholt anzeigen…“ Es beginnt mit einer Abmahnung, die eine reine Farce darstellt (und bei Danisch erwartbar zu einem Stich ins Wespennest wird) und geht über Youtube- und Facebook-Sperren bis hin zu den rechtswidrigen Abmahnpraktiken der als „öffentlich-rechtliche“ Medienschaffende getarnten zwangsfinanzierten Propagandaabteilungen der Parteien.Wirklich sehr empfehlenswert für alle, die nicht vorhaben, sich die Meinungsfreiheit von irgendwelchen miesen Ratten nehmen oder sich von dubiosen Kanzleien erpressen zu lassen. http://dlvr.it/NQcswy "
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gutachter · 1 year
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GmbH existiert nicht: Unterschreibender Geschäftsführer haftet persönlich!
GmbH existiert nicht: Unterschreibender Geschäftsführer haftet persönlich!
1. Derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. 2. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens…
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gutachter · 1 year
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Auftrag wird von Projektmanager vergeben: Auftraggeber ist allein der Bauherr!
Auftrag wird von Projektmanager vergeben: Auftraggeber ist allein der Bauherr!
1. Wird der (spätere) Auftragnehmer von einem ein Projektmanager zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erklärt er, dass als Auftraggeber der Bauherr anzusehen ist, kommt der (Bau-)Vertrag mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Projektmanager zustande. 2. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nicht auf Schadensersatz, wenn der andere Teil (hier: der Auftragnehmer) den Mangel der…
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zivilrechtverstehen · 3 months
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Die Vertretungsmacht im Handelsrecht: Eine Darstellung der 3 besonderen Arten
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zivilrechtverstehen · 3 months
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Details der Vertretungsmacht im BGB in der Form der Vollmacht
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zivilrechtverstehen · 3 months
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Wann liegt eine Bedingung bei der Genehmigung des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht vor?
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raniehus · 3 years
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Wirkungsbereich des § 49 Abs. 2 HGB bei Grundstücksgeschäften durch Prokuristen
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Die gesetzliche Vertretungsmacht des Prokuristen ist bei Immobiliengeschäften (Veräußerung und Belastung) grundsätzlich nach § 49 Abs. 2 HGB eingeschränkt, d.h. er ist gehindert, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Diese Einschränkung gilt unabhängig davon, ob das Grundstück im Eigentum des Kaufmanns steht, der ihm Prokura erteilte, oder nicht. Ist der Kaufmann Vertreter eines Dritten oder Testamentsvollstrecker und gehört zum Nachlass ein Grundstück, greift die Einschränkung mithin auch.
Der Ausschluss nach § 49 Abs. 2 HGB greift nicht, wenn die Prokura auf Grundstücksgeschäfte ausgedehnt wurde (sogen. Immobilienklausel).
Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung stellt sich als eine Belastung eines Grundstücks dar.
KG, Beschluss vom 05.07.2021 - 1 W 26/21 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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gutachter · 5 years
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Eigentümer f��r Estrich verantwortlich: Gemeinschaft kann Instandsetzung nicht beschließen
Eigentümer für Estrich verantwortlich: Gemeinschaft kann Instandsetzung nicht beschließen
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 21. Die Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer im Anfechtungsverfahren erfasst auch die Beauftragung eines Anwalts zur Berufungseinlegung.*)
2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass für den Estrich auf den Balkonen der Sondereigentümer “allein unterhaltungs- und ggf. erneuerungspflichtig” ist, besteht eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft…
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politik-starnberg · 6 years
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Seeanbindung: Eine andere Sicht ... - Teil 1
Am 5.1.2018 fand ein Pressegespräch statt, zu welchem die Fraktionen UWG, CSU, BLS, SPD und DPF eingeladen hatten. 
Im ersten Teil folgt noch einmal die Aufstellung der Chronologie zu diesem Thema:
Chronologie 
25.07.2016: Stadtrat beauftragt Bürgermeisterin zu Gesprächen mit der Deutschen Bahn, um Alternativen zum bisher geplanten Seeanbindungsprojekt auszuloten; gibt Rechtsgutachten in Auftrag, um möglichen Schaden für die Stadt zu prüfen; beschließt, dass dem Stadtrat Alternativen zum bisherigen Projekt vorgestellt werden. 
04.08.2016: Bürgermeisterin zeigt der Bahn gegenüber die Nichterfüllung des Vertrages an, mangels finanzieller Leistungsfähigkeit und benennt die auf Seiten der Stadt notwendigen Gesamtinvestitionskosten (und liefert der Bahn damit die Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche).
Die Bahn zeigt sich erstaunt und fordert die Stadt mehrfach auf, sich klar zu positionieren, um auf dieser Basis weitere Gespräche zu führen, zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2017 (von der Existenz dieser Schreiben erhält der Stadtrat erst über eine Akteneinsicht des Zweiten Bürgermeisters vom August 2017 Kenntnis). 
Erst in der Stadtratssitzung am 24.07.2017 teilt die Bürgermeisterin dem Stadtrat auf Nachfrage mit, dass das vom Stadtrat beschlossene Rechtsgutachten erst im April 2017 in Auftrag gegeben worden ist. Dass es am 20.07.2017 bereits der Bürgermeisterin vorliegt, verschweigt die Bürgermeisterin dem Stadtrat. Das wird erst im Rahmen der Akteneinsicht des Zweiten Bürgermeisters im August 2017 bekannt. Der Stadtrat beschließt angesichts der drängenden Zeit am 24.07.2017 Kommunalverfassungsklage zur Durchsetzung seiner Beschlüsse vom 25.07.2016 zu erheben.
August 2017: Akteneinsicht des Vizebürgermeisters im Rahmen des Vollzugs des Beschlusses zur Erhebung einer Kommunalverfassungsklage
Entgegen der Beschlussfassung des Stadtrates vom 25.07.2016, gemeinsam mit Vertretern des Stadtrates Gespräche mit der Bahn zu führen, führt die Bürgermeisterin ab 22.09.2017 auf eigene Faust Gespräche mit der Bahn und bezeichnet diese als reine Kennenlerngespräche. Es stellt sich heraus, dass an diesen Gesprächen RA Dr. Leisner teilnimmt und Thema der Gespräche das weitere Vorgehen in Sachen Bahnverträge ist. Ein Protokoll über dieses Gespräch legt die Bürgermeisterin dem Stadtrat trotz Aufforderung nicht vor. Die Bahn hatte jedoch gegenüber dem Vizebürgermeister deutlich gemacht, dass auch der Stadtrat vom Inhalt des Gesprächs informiert werden solle.
Am 28.09.2017 erhält der Stadtrat mündliche Informationen aus dem Gutachten von RA Dr. Leisner sowie die Information, dass ein Gespräch zwischen Stadt und Bahn am 22.09.2017 stattgefunden hat. Er beauftragt die Bürgermeisterin, bis zum 27.10.2017 eine Stadtratssitzung zu organisieren, in der vom Stadtrat mandatierte Anwälte, insbesondere Dr. Max Böck, zum Gutachten Stellung nehmen sollen. Der Stadtrat beschließt, Einblick in das Gutachten nehmen zu wollen. Der Stadtrat beschließt die Erhebung einer Kommunalverfassungsklage zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Der Stadtrat beschließt, dass ihm das Protokoll aus dem Gespräch der Bürgermeisterin mit der Bahn vom 22.09.2017 vorgelegt werden soll.
Am 19.10.2017 beauftragt der Stadtrat im Rahmen einer Sondersitzung die Bürgermeisterin, in Verhandlungen mit der Deutschen Bahn über die Modifizierung der Bahnverträge einzutreten und die Verträge in Verhandlungen mit der Bahn bis zum 31.12.2018 zu verlängern. Die Verhandlungsbereitschaft soll unverzüglich, spätestens aber bis 30.10.2017 angezeigt werden. Mit den Verhandlungen soll RA Dr. Max Böck mandatiert werden. Er beschließt nochmals, dass die Bürgermeisterin dem Stadtrat das Protokoll aus ihrem Gespräch mit der Bahn vom 22.09.2017 bis 30.10.2017 zusenden soll.
Erst am 27.11.2017 befasst die Bürgermeisterin den Stadtrat erneut mit der Angelegenheit. Ein entsprechender Tagesordnungspunkt war jedoch am 27.11.2017 gar nicht auf der Tagesordnung vermerkt. Erst gegen Ende der Stadtratssitzung, nach 24.00 Uhr, schlägt Sie dem Stadtrat plötzlich einen neuen dringlichen Tagesordnungspunkt zur Seeanbindung zur Aufnahme in die Tagesordnung vor. Dieser Bitte folgt der Stadtrat zunächst. Die Zielrichtung ist dem Stadtrat dabei zunächst völlig unklar. Als der Stadtrat zu Beginn des Berichtes der Bürgermeisterin auf Nachfrage bemerkt, dass sie seine Beschlüsse vom 19.10.2017 nicht vollzogen hat, bricht der Stadtrat umgehend Berichterstattung und Beratung ab. Beschlüsse fasst er nicht.
Am 04.12.2017 informiert die Deutsche Bahn die Fraktionsvorsitzenden mit Schreiben vom 01.12.2017 über die Verhandlungen der Bürgermeisterin mit der Bahn. Nun erhält der Stadtrat erstmals Einblick in die Verhandlungsführung der Bürgermeisterin. Daraus ergibt sich, dass die Bürgermeisterin der Bahn vorenthalten hat, dass der Stadtrat bereits Beschlüsse gefasst hatte, aus denen sich ausdrücklich dessen Verhandlungsbereitschaft ergibt. Der Bahn hatte sie zugesagt, bis 27.11.2017 entsprechende Beschlüsse des Stadtrates herbeiführen zu wollen. Nach dem 27.11.2017 verhandelte sie jedoch auf der Grundlage einer eigenen dringlichen Anordnung weiter. Die Deutsche Bahn zweifelt deshalb an der Verhandlungsbereitschaft der Stadt sowie an der Vertretungsmacht der Bürgermeisterin und deren Anwalt. Die Bahn setzt der Stadt infolgedessen angesichts der drängenden Zeit eine Frist, bis spätestens Montag, 11.12.2017, rechtsverbindliche Erklärungen hinsichtlich eines Schlichtungsverfahrens abzugeben, um eine evtl. Verjährung der Ansprüche zu hemmen.
Die Rechtsaufsicht weist die Bürgermeisterin mit Schreiben vom 04.12.2017 dringend auf Ihre Vollzugspflicht hin.
Daraufhin lädt die Bürgermeisterin am 05.12.2017, 18.51 Uhr, die Fraktionsvorsitzenden des Starnberger Stadtrates zu einer Besprechung für Donnerstag, 07.12.2017, 20.00 Uhr, ein. In der Sitzung informiert sie die Vorsitzenden der Fraktionen erstmals über ihre eigenen Verhandlungen mit der Bahn und das von der Bahn gesetzte Ultimatum.
In einer Presseerklärung vom 08.12.2017 informiert die Bürgermeisterin die Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Stadtrates und über die Verhandlungen mit der Deutschen Bahn.
Die Bahn lädt die Fraktionsvorsitzenden für Montag, 11.12.2017, zu einem Informationsgespräch ein. Daraus ergibt sich, dass die Bahn auf jeden Fall klagen werde, sollte die Stadt auf ihr Schlichtungsangebot nicht eingehen.
Der Stadtrat erhält erstmals und auf Druck der Rechtsaufsicht am 12.12.2017 Gelegenheit zur Einsicht in die für seine Entscheidung am 13.12.2017 wesentlichen Unterlagen, u.a. das Rechtsgutachten von RA Dr. Leisner und das Protokoll aus dem Gespräch mit der Bahn vom 22.09.2017.
Sitzung des Stadtrates am 13.12.2017: Der Stadtrat nimmt aus purer Entscheidungsnot das Angebot der Bahn zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an.
Fazit: 
Trotz Beschluss des Stadtrates vom 25.07.2016 wurden ohne Not über ein Jahr keine Verhandlungen mit der Deutschen Bahn geführt. 
Die Bahn wurde nicht rechtzeitig über die Bereitschaft des Stadtrates informiert, in Verhandlungen eintreten zu wollen.
Trotz anderslautender Beschlusslage, mit der Deutschen Bahn Gespräche führen zu wollen, zeigte die Bürgermeisterin der Bahn gegenüber die Nichterfüllbarkeit der Verträge an und nannte der Bahn mögliche Schadenshöhen.
Entscheidende Schreiben der Deutschen Bahn, die eine Positionierung der Stadt einforderten, wurden dem Stadtrat monatelang vorenthalten. Der Stadtrat erhielt von diesen Schreiben erst durch eine Akteneinsicht des Vizebürgermeisters Kenntnis. 
Erst mit einer Verzögerung von fast zehn Monaten erhielt der Stadtrat Informationen über mögliche Konsequenzen aus dem Auslaufenlassen der Verträge. -  Beschlüsse des Stadtrates zur Verhandlungsführung vom September und Oktober 2017 wurden nicht vollzogen. Die Bahn wurde darüber nicht informiert. 
Die Bürgermeisterin verhandelte auf eigene Faust mit der Bahn, ohne Erfolg. 
Der Stadtrat erhielt erst durch die Bahn selbst Informationen über die Dramatik der Situation, verbunden mit einem Ultimatum.
Der Stadtrat erhielt erst einen Tag vor der entscheidenden Sitzung Gelegenheit, in entscheidungserhebliche wesentliche Unterlagen Einblick zu nehmen. 
Ausgang des Schlichtungsverfahrens ungewiss. Man hätte wesentlich früher und ohne die damit verbundenen Kosten zu einem Verhandlungsergebnis mit der Bahn kommen können.
Wenn man diese Aufstellung mit der Aussage aus der Neujahrsbotschaft der Bürgermeisterin (http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/169005005724/schließlich-konnten-endlich-verbindliche) als Vorsitzende der BMS) auf der Internetseite der BMS vergleicht, treten da zumindest bei mir so einige Fragezeichen in den Vordergrund ...
... und ich weiß - das ist eine lange Chronologie, die mal in Ruhe auch ein zweites Mal lesen sollte ...
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politik-starnberg · 6 years
Text
Seeanbindung: Ist das eine typische Vorgehensweise der Bürgermeisterin?
Ich bitte um Entschuldigung, wenn hier jetzt wieder “etwas Negatives” berichtet wird, aber leider macht es uns die Bürgermeisterin fast unmöglich, bei den großen und schwierigen Themen in Starnberg über etwas Positives zu berichten.
(Quelle: https://www.merkur.de/lokales/starnberg/starnberg-ort29487/seeanbindung-starnberg-krimi-um-bahnvertrag-bahn-droht-mit-klage-9428873.html, der Merkur verzeiht mir hoffentlich, dass hier jetzt neben dem Link mehr als drei Sätze aus dem Artikel als Kopie veröffentlicht werden.)
Seeanbindung: Eine Chronologie:
Ende 2015(!) bis Mitte 2017(!): Der Stadtrat fordert die Bürgermeisterin mehrfach auf, sich mit der Bahn über alternative Lösungen zu unterhalten und ein Rechtsgutachten zu beauftragen, welche Optionen sich durch das Auslaufenlassen des Bahn(zusatz)Vertrags ergeben könnten (siehe http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/158142946854/stadt-starnberg-bearbeitet-beschluss-des-stadtrats oder http://www.stadtrat-starnberg-kommentiert.de/post/164551458992/seeanbindung-26-monate-und-hoffentlich-endlich)
28. September: Leisner stellt dem Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung sein Gutachten zum Auslaufen des Bahnvertrages vor. Dabei soll er dem Vernehmen nach deutlich auf Risiken hingewiesen haben, sollte sich die Stadt nicht mit der Bahn abstimmen.
19. Oktober: Der Stadtrat beauftragt John, der Bahn Verhandlungsbereitschaft zu signalisieren und auf eine einjährige Verlängerung des Bahnvertrages hinzuarbeiten. Gleichzeitig entzieht er Leisner das Vertrauen und will stattdessen den Münchner Anwalt Dr. Max Josef Böck beauftragen.
24. November: John hat die Beschlüsse vom 19. Oktober noch nicht umgesetzt, es gibt stattdessen im Beisein Leisners eine weitere Besprechung mit Bahn-Vertretern. Die städtische Seite bringt die Idee einer gemeinsamen notariellen Vereinbarung ins Spiel, um die Verlängerung der Verjährung zu erreichen. Das lehnt die Bahn in der Folge als nicht zielführend ab. John sagt der Bahn einen Stadtratsbeschluss für 27. November zu.
27. November: Erneut tagt der Stadtrat. Im nichtöffentlichen Teil gegen Mitternacht berichtet John von dem Gespräch vom 24. November und will einen Beschluss erwirken. Der Stadtrat bricht die Sitzung jedoch empört ab, weil er auf der Umsetzung der Beschlüsse vom 19. Oktober besteht.
28. November: John trifft eine „dringliche Anordnung“ nach Artikel 37 der Bayerischen Gemeindeordnung. Dieser Artikel befugt den ersten Bürgermeister, an Stelle des Stadtrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. An der Wirksamkeit dieser Anordnung hat die Bahn erhebliche Zweifel, da ja erst wenige Stunden zuvor der Stadtrat getagt hat – wenn auch ergebnislos.
1. Dezember: Der von der Bahn beauftragte Anwalt verfasst sein Schreiben und stellt dabei auch die Frage nach der Legitimation der Bürgermeisterin. Natürlich vertritt John die Stadt Starnberg nach außen, die Bahn ist sich aber nicht mehr sicher, ob sie auch im Interesse des Stadtrats handelt. Es ist die Rede davon, die Vertretungsmacht der Bürgermeisterin zu hinterfragen. Gleichzeitig stellt die Bahn der Stadt ein Ultimatum. Bis 11. Dezember sollen sich sowohl die Bürgermeisterin als auch der Stadtrat rechtsverbindlich zur Einleitung eines gemeinsamen Schlichtungsverfahrens bereit erklären. Dieser Schritt soll die Verjährung hemmen, wie es die Juristen nennen, und beiden Seiten Zeit für weitere Verhandlungen verschaffen.
4. Dezember: Das Schreiben geht bei Leisner und den Stadtratsfraktionen ein.
5. Dezember: John lädt die Fraktionsvorsitzenden für den Donnerstag, 7. Dezember, 20 Uhr, zu einem Informationsgespräch ein.
6. Dezember: In ihrer Antwort auf die Einladung spricht eine Zweidrittelmehrheit des Stadtrats John das Misstrauen aus. Wie zu hören ist, fordern die Stadträte die Bürgermeisterin außerdem auf, bis zum selben Abend alle Schreiben, Protokolle und sonstigen Dokumente zu ihren Verhandlungen mit der Bahn vorzulegen – und gleichzeitig die Bahn umfassend über die Position und die Beschlüsse des Stadtrats zu informieren. Jegliche Haftung für Johns Handeln lehnen die Stadträte demnach ab.
Seeanbindung: Die nächsten Tage ...
Mitte letzter Woche: Die Rechtsaufsicht fordert die Bürgermeisterin auf, bis Freitag, 9.12.2017, das Rechtsgutachten dem Stadtrat zugänglich zu machen. Gleichzeitig reicht der Stadtrat diesbezüglich Klage ein. Die Bahn bietet sowohl der Bürgermeisterin als auch dem Stadtrat ein Gespräch am Montag, 11.12.2017 um 14:00 Uhr an.
Freitag 9.12.2017: Die Bürgermeisterin schlägt mit Unterstützung mehrere Anwälte der Rechtsaufsicht vor, den interessierten Stadträten am Dienstag, den 12.12.2017 nach individueller Anmeldung das Gutachten zur Einsicht und Prüfung zu überlassen. (Also einen Tag nach(!) dem Vorgespräch mit der Bahn.)
Montag 11.12.2017: Gespräch mit der Bahn, die Bürgermeisterin kennt die Details des Rechtsgutachtens, die teilnehmende Stadträte nur den 30 min. mündlichen Vortrag
Dienstag 12.12.2017: Einsichtnahme der Stadträte in das Rechtsgutachten, welches mögliche Auswirkungen bei Auslaufenlassen des Bahn(zusatz)vertrags aufzeigt und die ja gemäß aktueller Presseberichterstattung teilweise wohl auch sicher eintreten werden.
Mittwoch 13.12.2017: Der Stadtrat muss entscheiden, ob er dem angebotenen Schlichtungsverfahren zustimmt oder das Risiko einer Klage mit einem Streitwert von 115 Mio. EUR eingeht. (Der Streitwert basiert auf den kursierenden Kosten der nicht erfolgten Gleisverlegung - da kann sich die Bahn ja freuen, dass diese Kosten noch einmal von einem von der Bürgermeisterin beauftragen Gutachter ”in diese Höhe getrieben” wurden ...)
Donnerstag 14.12.2017: Die Stadt bzw. der Stadtrat werden ihre Entscheidung der Bahn mitteilen. 
Der Stadtrat hat also am Ende noch einen Tag Zeit, sich über diese finanziell weitreichende Entscheidung klar zu werden. 
Und das, obwohl der Stadtrat schon seit Ende 2015 die Bürgermeisterin aufgefordert hatte, sowohl mit der Bahn alternative Lösungen anzusprechen als auch ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen. 
Ersteres hat zwei Jahre gar nicht stattgefunden, Letzteres mit 1,5 Jahren Verspätung “auf den letzten Drücker”.
Ist so eine Vorgehensweise in Ordnung?
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