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#Finanzgericht
beurich · 3 months
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Getrennte Eltern: Wer darf Kinderbetreuungskosten absetzen
Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Quelle: ots und http://www.presseportal.de/nr/69585 Neustadt a. d. W. (ots) – Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist, wenn Eltern getrennt leben: Darf dann nur…
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raniehus · 3 months
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Erscheint ein Beteiligter zu einem vom Finanzgericht (FG) bestimmten Termin nicht, hat das FG nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob es gleichwohl in der Sache entscheidet oder den Termin vertagt. Zur Vertagung ist es dann verpflichtet, wenn die Entscheidung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte ergehen könnte, zu denen bisher kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Durch die Nichtteilnahme an einem Termin verzichtet ein Beteiligter nicht auf die Verfahrensvorschriften iSv. § 295 ZPO iVm. § 155 FGO.
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin im Veranlagungsverfahren, Einspruchsverfahren, den Schriftsätzen der Beteiligten und in der Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und so dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht habe rechnen müssen.
BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - IX B 9/23 -
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gutachter · 6 months
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Wie Sie am besten reagieren, wenn die Grundsteuer gekippt wird
„…Die reformierte Grundsteuer könnte verfassungswidrig sein. Ein Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt ernste Zweifel an der Bewertung der Bodenrichtwerte. Musterklagen sollen die Grundsteuerreform nun bis vor das Bundesverfassungsgericht tragen. Die Folgen für Eigentümer wären laut Bund der Steuerzahler weitreichend. Die Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben Bedenken gegen…
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Politische Zensur durch die AO
30.000 Vereine verstummen wegen Gemeinnützigkeitsrecht
Die AO ist die Abgabenordnung, nach der "amtlich festgestellt" wird, ob ein Verein gemeinnützig ist und damit einige Steuerprivilegien genießen darf. Die gemeinnützigen Zwecke sind in der AO in §52 festgelegt. Für unseren Verein ist das der Satz 24:
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Vereine, die sich speziell für "mildtätige Zwecke", "kirchliche Zwecke", "Förderung des Sports", "die  Tierzucht", "Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen" oder "für Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte" einsetzen, haben es da leichter, da sie ihre konkrete Arbeit jeweils mit diesem Zweck begründen können.
Bei den Flüchtlingsorganisationen beginnt aber schon das Problem, da sie theoretisch nachweisen müssten, dass ihre Klienten "wirklich  berechtigt politisch Verfolgte" sind. Aber der für uns und viele andere Vereine geltende Satz 24 wird in den letzten Jahren immer wieder genutzt, um Vereinen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, so z.B.
attac, https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6815-20190307-gemeinwohl-ist-politisch.html
Campact, https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/7049-20191022-campact-verliert-gemeinnuetzigkeit.html
VVN-BdA, https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8217-20221121-angriff-auf-die-pressefreiheit.html
Frauenverband Courage, https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/7367-20200823-finanzgericht-hebt-aberkennung-der-gemeinnuetzigkeit-auf.html
...
Da reicht es schon das "demokratische Staatswesen" entsprechend auszulegen. So ist eine sogenannte "allgemeinpolitische Betätigung" nur Parteien gestattet und wird bei Vereinen "als zu politisch" gewertet. Diese irrige Ansicht hat sich bis zum Bundesfinanzhof durchgesetzt und wird wohl nur über eine Änderung der AO zu beheben sein. Einige Parteien haben sich dafür auch schon stark gemacht, aber geschehen ist bisher nichts.
30.000 Vereine verstummen wegen zu engem Gemeinnützigkeitsrecht
Die Initiative Transparente Zivilgesellschaft, der auch wir uns verpflichtet haben, hat nun eine Untersuchung veröffentlicht, die nachweist, dass in der Bundesrepublik etwa 30.000 Vereine ihre Arbeit "eingeschränkt oder selbstzensiert" haben, weil sie eine mögliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit finanziell in den Ruin treiben würde. So musste z.B. Campact nach der Aberkennung 300.000€(?) Steuer nachzahlen.
Auf der ITZ Seite lesen wir zur ZiviZ-Survey
Der Thinktank “Zivilgesellschaft in Zahlen” (ZiviZ) im Stifterverband hat am 7. März 2023 Trendergebnisse des ZiviZ-Survey 2023 vorgestellt. Der ZiviZ-Survey ist eine repräsentative Befragung der organisierten Zivilgesellschaft und erfasst seit 2012 in regelmäßigen Abständen Strukturmerkmale und Entwicklungen. Der ZiviZ-Survey 2023 wurde im Herbst 2022 durchgeführt. Zur Befragung gehörte ein Themenschwerpunkt “Zivilgesellschaft in der Demokratie”. Zu den von ZiviZ festgestellten Trends der vergangenen Jahre gehört, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen immer häufiger als Impulsgeber für sozialen Wandel oder auch als Akteure der politischen Willensbildung verstehen. Sie möchten mit ihren Aktivitäten und Angeboten Gesellschaft und Politik mitgestalten.
Ein aktueller Befund: In Teilen der Zivilgesellschaft besteht Verunsicherung, inwiefern politische Mitgestaltung Gefahren für den Gemeinnützigkeitsstatus bergen. Insgesamt geben fünf Prozent der Organisationen an, sich aus Sorge um ihren Gemeinnützigkeitsstatus nicht intensiver politisch zu engagieren. Bei einem von ZiviZ erhobenen Stand von 656.888 zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland bedeutet das: 30.000 Vereine mischen sich nicht für Demokratie ein, obwohl sie es wollen. Besonders stark ist die Sorge in den Engagementfeldern Umwelt (elf Prozent) und internationale Solidarität (zehn Prozent). ...
Das ist alarmierend. Wer Demokratiebildung und darüber hinaus Engagement für Rechtsstaatlichkeit will, muss handeln. SPD, Grüne und FDP haben dazu im Koalitionsvertrag Sofortmaßnahmen vereinbart. Die müssen endlich angegangen werden.
Warum passiert dann nichts, obwohl genau diese Parteien seit 20 Monaten die Regierung bilden?
Mehr dazu bei https://www.transparente-zivilgesellschaft.de/plattform/blog/detail/ziviz-survey-30000-vereine-verstummen-wegen-zu-engem-gemeinnuetzigkeitsrecht
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3tE Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8375-20230421-politische-zensur-durch-die-ao.htm
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bauerntanz · 9 months
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Und es hat zoooom gemacht
Und es hat zoooom gemacht. Immer mehr #Gerichte nutzen die Möglichkeit, Fälle virtuell zu klären. Bei den Videoverhandlungen in Gerichten hängen die Fallstricke aber niedrig. Das zeigt ein aktueller Fall vom Finanzgericht #Münster. via #LawBlog
Die Gerichtsverhandlung über Video ist zwar noch nicht die Regel. Aber immer mehr Gerichte nutzen die Möglichkeit, den Fall virtuell zu klären und den Beteiligten die Anreise zu ersparen. Möglich ist das am Zivil-, Verwaltungs-, Sozial-, und Finanzgericht. Also so gut wie überall, mit Ausnahme der Strafgerichte. Bei Videoverhandlungen hängen die Fallstricke aber niedrig. Das zeigt aktueller…
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fondsinformation · 2 months
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Keine Fünftelregelung ohne "Zusammenballung der Einkünfte"
Zum Problem der "Zusammenballung von Einkünften" und zur Fünftelregelung bei Abfindungen wurde im Internet auf den Seiten von valuenet.de am 10.03.14  folgende Meldung veröffentlicht: "Fünftelregelung: 'Zusammengeballt' kann eine Zahlung auch sein, wenn es weniger als im Vorjahr ist." - Vorsicht! Was sind die Maßstäbe für eine "Zusammenballung"? In der Kurzmeldung auf valuenet.de heißt es dazu: "Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzverfahren darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem in der Zukunft liegenden Termin endet und zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung (hier in Höhe von 50.000 €), so handelt es sich um eine 'zusammengeballte' Entschädigung. Und die darf unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte, als ihm nun als Abfindung gezahlt wurde. (Das Finanzamt wollte ihn deshalb normal besteuern, weil keine Zusammenballung vorgelegen habe.) (Niedersächsisches FG, 13 K 199/13 vom 05.07.2012)" Quelle: valuenet.de, 10.03.2014 Wird mit dieser Verkürzung nicht ein falscher Eindruck erweckt? Darf die Abfindung (Entlassungsentschädigung) wirklich "unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte"? Was das Finanzgericht hinsichtlich der "Zusammenballung" wirklich anders gesehen hat als das Finanzamt und weshalb in dem Fall doch die Anwendung der Fünftelregelung in Frage käme, liest sich in der Kurzfassung des Urteils auf der Seite des NBW-Verlages nämlich so: "Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Hierbei sind auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, Urteil v. 12.11.2013 - 13 K 199/13; Revision zugelassen). Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abfindung ermäßigt zu besteuern ist. Bei Prüfung des Merkmals der zusammengeballten Einkünfte vertrat das FA die Auffassung, dass auf die Einkommenssituation des Klägers vor seiner Erkrankung abzustellen ist. Gemessen daran war eine Zusammenballung nicht gegeben. Dem folgten die Richter des FG Niedersachsen nicht. Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus: - Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten (BFH, Beschluss v. 26.1.2006 - XI B 54/05). - Die Formulierung "ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Krankheiten bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. - Vielmehr geht es um den Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einkünften einschließlich der Entschädigung und den hypothetisch in dem Streitjahr erzielten Einkünften für den fiktiven Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. - Richtschnur für die Schätzung der Einkünfte müssen immer die wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse im Streitjahr sein - unter Ausblendung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. - Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einer Zusammenballung der Einkünfte des Klägers auszugehen: Es war nicht wahrscheinlich, dass dieser im Streitjahr 2012 wieder arbeitsfähig werden würde und dass er wieder Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte. - Die tatsächliche Entwicklung im Jahr 2012 zeigt, dass die Prognose, dass der Kläger bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses wieder die Einkünfte hätte erzielen können, die er in den Jahren vor der Erkrankung erzielt habe, an der Lebenswirklichkeit vorbei ging. - Der Kläger war die ersten drei Monate des Jahres 2012 - ebenso wie das gesamte Jahr 2011 - krankgeschrieben. Danach erhielt er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger ohne die Kündigung durch den Arbeitgeber die früheren Einkünfte hätte erzielen können, ging vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Realität vorbei." Doch überzeugen Sie sich selbst anhand des Urteils: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2013 - 13 K 199/13 Ich denke, die inzwischen vorliegende Veröffentlichung des Urteils gibt den Inhalt noch genauer und eindeutiger wieder. Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung ist gerade nicht unabhängig vom Verdienst der Vorjahre anzuwenden.
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bischoff-steuern · 4 months
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Einfacher Brief genügt nicht: Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzgerichte
Es genügt seit dem 1.1.2023 nicht den formalen Anforderungen, wenn wenn ein Steuerberater Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen mittels einfachen Briefs einreicht. Das gilt auch für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Mehr zum Thema ‘Finanzgerichtsordnung’…
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korrektheiten · 6 months
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Gerichtsentscheidung: Gerichtsentscheidung Grundsteuer: Ungerechtigkeiten oder Bürokratiemonster
Die JF schreibt: »Das Finanzgericht in Mainz zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln für die Grundsteuer. Doch ein Urteil aus Bayern widerspricht dem. Die Verwirrung um das ewige Streitthema ist komplett. Am Ende stehen Ungerechtigkeit oder ein Bürokratiemonster analysiert Stefan Kofner. Dieser Beitrag Gerichtsentscheidung Grundsteuer: Ungerechtigkeiten oder Bürokratiemonster wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT. http://dlvr.it/T0FnJ3 «
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zimmerberg · 6 months
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rhoenblick · 6 months
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Gericht urteilt gegen Scholz' Grundsteuer - „Ohrfeige für die Regierung“ - FOCUS online
Die Richter eines Finanzgerichts in Rheinland-Pfalz zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bundesmodells zur Grundsteuer. Sie geben zwei Antragsstellern Recht, die Beschwerde gegen die Bescheide eingelegt hatten. Kippt jetzt Scholz’ ganzer Plan? — Weiterlesen…
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nbgblatt · 9 months
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Grundsteuer: Verbände reichen Untätigkeitsklage gegen Finanzämter ein
Grundsteuer: Verbände reichen Untätigkeitsklage gegen Finanzämter ein | #Grundsteuer #Verband #Untätigkeitsklage #Finanzamt #Justiz
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund (H&G) wollen offenbar gegen das Vorgehen vieler Finanzämter bei der Grundsteuerreform klagen. Wie “Bild” (Dienstagausgabe) berichtet, soll in den nächsten Tagen unter anderem beim Finanzgericht Berlin eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Grund ist aus Sicht der Verbände die Blockadehaltung vieler Finanzämter, die…
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beurich · 2 years
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Unter Lebensgefährten Mietvertrag über hälftige Nutzung
Unter Lebensgefährten Mietvertrag über hälftige Nutzung
Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte die zum Teil rechtlich gewagten Konstruktionen an. Quelle: ots und http://www.presseportal.de/nr/35604 Berlin (ots) – Bei Vermietungen unter Lebensgefährten ist eine gewisse Vorsicht geboten. Denn längst nicht immer erkennen Fiskus und Finanzgerichte nach Auskunft…
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raniehus · 1 month
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Erlässt das Finanzgericht einen Beweisbeschluss und lädt deshalb einen Zeugen zur mündlichen Verhandlung, schafft es eine Verfahrenslage, auf die sich die Beteiligten einstellen können. Wird der Zeuge nicht angehört und ergeht ein Urteil, ohne dass zuvor vom Gericht unmissverständlich auf das beabsichtiget Absehen der Einvernahme des Zeugen hingewiesen wird, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 GG. Dies gilt sowohl in dem Fall, in dem der Zeuge ohne förmlichen Beweisbeschluss zur Verhandlung geladen wurde wie auch in dem Fall, dass der Zeuge trotz Ladung zum Termin nicht erscheint.
BFH, Beschluss vom 04.04.2024 - V B 12/23 -
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gutachter · 3 months
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So können Sie Haus oder Wohnung weiterhin steuerfrei verkaufen
„…Das oberste Finanzgericht hat dem steuerfreien Verkauf von Immobilien zuletzt mehrfach eine Absage erteilt. Im Fokus: die Frage der privaten Nutzung. Was Verkäufer jetzt tun können. Eigentlich klingt die gesetzliche Regelung ziemlich eindeutig: Wer eine Immobilie „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ nutzt, muss bei ihrem Verkauf keine Steuern auf den Gewinn zahlen. Doch die Frage, was genau…
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flashlivede · 9 months
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Grundsteuer: Verbände reichen Untätigkeitsklage gegen Finanzämter ein
Grundsteuer: Verbände reichen Untätigkeitsklage gegen Finanzämter ein | #Grundsteuer #Verband #Untätigkeitsklage #Finanzamt #Justiz
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund (H&G) wollen offenbar gegen das Vorgehen vieler Finanzämter bei der Grundsteuerreform klagen. Wie “Bild” (Dienstagausgabe) berichtet, soll in den nächsten Tagen unter anderem beim Finanzgericht Berlin eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Grund ist aus Sicht der Verbände die Blockadehaltung vieler Finanzämter, die…
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fondsinformation · 2 months
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Fünftelregelung aufgehoben?
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Die Fünftelregelung dient der ermäßigten Besteuerung der Abfindung. Darf der "Arbeitgeber" sie künftig nicht mehr anwenden? Fünftelregelung aufheben im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" 2023 Der Bundestag will am 12.10.2023 in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, 20/8628) beraten. Danach "ist die Überweisung des aktuell noch nicht vorliegenden Gesetzentwurfes an die Ausschüsse vorgesehen. Bei den weiteren Beratungen soll der Finanzausschuss die Federführung übernehmen." Anmerkung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. "Der Bundesrat hat den geplanten Steuererleichterungen für Unternehmen nicht zugestimmt. Die Bundesländer streben eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes an." (zeit.de, 24. 11. 2023) Damit landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss zur weiteren Verhandlung. Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen erst mit Steuerbescheid? Für Abfindungsempfänger ist in dem Gesetzentwurf eine Änderung enthalten, die zu einem deutlichen Liquiditätsnachteil bei der Auszahlung von Abfindungen führen könnte - soviel zur "Steuerfairness" des Gesetzgebers. Bisher ist der Arbeitgeber gem. EStG § 39b (3) Satz 9 EStG verpflichtet, neben der Lohnsteuer vom Arbeitslohn auch die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wie der Abfindung einzubehalten. Die Lohnsteuer auf die Abfindung ist dabei gegebenenfalls nach der "Fünftelregelung" zu ermitteln: "Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist". Zweifellos ist dies für die Lohnbuchhaltungen immer mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden und führt immer wieder zu Fehlern und Streitfällen - siehe unter anderem hier und hier. Auch Steuerberater sind dabei nicht immer ganz sicher, wie dieses Beispiel zeigt. Wiederholt haben auch Finanzgerichte über die Anwendung der Fünftelregelung geurteilt. Im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" Artikel 5 Nr. 13 ist nun vorgesehen: "§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben." Das hätte zur Folge, dass der "Arbeitgeber" nicht mehr die nach der Fünftelregelung ermäßigte Lohnsteuer, sondern die volle Lohnsteuer einzubehalten hätte. Die ermäßigte Lohnsteuer würde dann erst mit dem Steuerbescheid festgesetzt und erstattet - d. h. mit eventuell ein bis zwei Jahren Zeitverzug. Bis dahin wäre die Liquidität der Betroffenen eingeschränkt zugunsten der Steuerverwendung durch die Finanzbehörden. Damit würde der Steuervorteil bei der Auszahlung einer Abfindung zum Jahresanfang erheblich eingeschränkt. Der Liquiditätsnachteil kann je nach Höhe des Arbeitslohns und der Abfindung leicht mehrere 10 000 Euro betragen. Bund der Steuerzahler fordert Vereinfachung Auf die Probleme verweist auch der Bund der Steuerzahler in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf: "Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen. Daher ist aus unserer Sicht eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll. Um sowohl das Interesse des Arbeitnehmers zu wahren als auch den Aufwand des Arbeitgebers zu reduzieren, sollten die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung vereinfacht werden." Steuerberaterverband unterstützt dagegen Aufhebung Demgegenüber vertritt der Deutscher Steuerberaterverband e. V. die Auffassung: "Zu Nummer 13 – Lohnsteuereinbehalt, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer soll künftig entfallen. Tatsächlich stellt sich die Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in der KMU-Praxis als sehr komplex und zeitintensiv dar. Die einzelnen Schwierigkeiten sind in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 155) bereits umfassend dargelegt, wie bspw. die aufwendige Vergleichsberechnung zur Beurteilung einer Zusammenballung von Einkünften. Petitum: Der DStV unterstützt die Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Sie entlastet KMU von aufwendigen Prüf- und Berechnungserfordernissen." Was halten Sie von dieser Änderung? Werden Sie dazu Ihre Bundestagsabgeordneten, vor allem die Mitglieder des Finanzausschusses, Ihre Gewerkschaft... auf diese Änderung zu Ihrem möglichen Nachteil ansprechen? - Auch wenn Sie derzeit noch nicht davon betroffen sind? Nachtrag vom 11.04. 2024 - Keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren Der Bundesrat hat am 27. 03. 2024 dem Wachstumschancengesetz in der Form zugestimmt, wie es zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gemäß Wachstumschancengesetz  Artikel 5 ist - wie oben angekündigt - die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden. Diese Anwendungsvorschrift gilt gem. Artikel 35 (6) ab 01. 01. 2025! Der "Arbeitgeber" muss dann Abfindungen wie Lohn ohne Ermäßigung versteuern! Erst mit dem Steuerbescheid ermittelt das Finanzamt die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung, korrigiert gegebenenfalls die Jahressteuerlast und erstattet eventuell zuviel abgezogene Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
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