Widerspruch
Betr. der Bescheid v. 26.04.2023
AZ # 08036AVARY
Widerspruch wird erhoben gegen den formal in zwei Teilen gesplitteten Bescheid vom 26. April 2023 wegen der Nichtübernahme des beantragten Änderungsantrag vom 01. April 2023.
Begründung:
Mit Erlass von zwei Bescheide v. 26.04.2023 wurde der Prüfungsauftrag n. § 15 AnFöVO abgeschlossen. Technisch bestätigt als eine Mitteilung und zweifach in Papierform gebracht: als Zulassungsbescheid und als Verwerfungsbescheid. Mit der gebührenpflichtig erteilten und bestätigte Zulassung 2023 ist unstrittig gestellt, dass die Anerkennungsvoraussetzung n. § 45a SGB XI uneingeschränkt weiterhin gelten, was als Faktum Online am 26.04.2023 bestätigt und vom PfAD.nrw und per eMail mitgeteilt.
Entsprechend dem ersten Hinweis auf Seite 2 des Zulassungsbescheides wurde auch der Online Auftritt i.V.m. § 18 AnFöVO auf “Angebotsfinder.nrw.de” überprüft. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall betr. § 18 (4) AnFöVO hinsichtlich: "Differenzierungen insbesondere nach Art und Inhalt der Angebote sowie die Kennzeichnung von besonderen zulässigen Qualitätsmerkmalen. Zu den Qualitätsmerkmalen zählen insbesondere die Qualifikation verantwortlicher Personen"
Streitgegenständlich sind diese, n. § 71 (1a) SGB XI i.V.m. TSVG geprüfte, präzisierte Differenzierung die mit dem Änderungsantrag v. 01. April 2023 verschriftlicht und mit dem Verwerfungsbescheid vom 26.04.2023 verworfen wurde. Verworfen mit der Begründung n. § 40 SGB XI habe der Antragsteller programmatisch Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserungen durchzuführen - und, weil nicht geschehen, sei der Änderungsantrag mit Erteilung eines Verwerfungsbescheid abzulehnen aufgrund falsche Kontextualität des Antrages.
Beantragt wird im Widerspruchsverfahren
Die zuständige Behörde zu verpflichten, den o.g. Änderungsantrag n. § 18 (4) AnFöVO i.V.m. § 15 AnFöVO zu übernehmen und online verfügbar zu stellen ohne weitere Gebühren abzuverlangen, weil die Ablehnungsgründen n. § 40 SGB XI konfligieren mit dem Berufsprofil des Antragstellers - und nicht im Einklang steht mit seinem hybrides Positionieren n. § 71 (1a) SGB XI, insofern er, normgesetzt, befugt ist, als Betreuungskraft Pflegesachleistungen i.S. des TSVG zu erbringen u.A. gegenüber Nutzer eines persönlichen Pflegebudgets n. § 35a SGB XI. Die egalisierende Auffassung, als ob Pflegesachleistung n. § 71 (1a) SGB XI als Pflegehilfsmittel n. § 40 SGB XI zu werten sind, ist als unzutreffend zurückzuweisen.
Beschreiben der Sachverhalt
Inhalt mit Seitenangabe:
Betr. Singuläre technische Bestätigung bei unfertige Bearbeitung 2
Betr. Chaotische Führung der Gesundheitsbehörden 3
Betr. Fehlender oder nur punktuell peripherer Normbezüge 4
Betr. Methodik getrenntes Vordenkens und Nachdenkens bei der Sachbearbeitung 5
Betr. Nebenbestimmung statt Verwerfungsbescheid 6
Betr. Einzelne heraklitisch, fragmentierte Dunkelheiten 6
Betr. Inkorrekte Korrektheiten 8
Betr. Phraseologien als Konversationsstil 8
Betr. Anmerkungen zu “Kurzbeschreibung” 9
Betr. Erläuterungen zur “regionale Verfügbarkeit” 10
Betr. Regionale Verfügbarkeit - 6 mal erläutert und spezifiziert 11
Betr. Mikroökonomische Positionieren der Gesundheitsbehörde in OB 12
Betr. Fortbildung mit verpflichteten FB-Imperativen, abseits von RbP-Zertifikate 12
Betr. Singuläre technische Bestätigung bei unfertige Bearbeitung
Aus diesseitiger Sicht wird ein Grund vermißt, die erklärt, warum Gebühren bei einer [1]"technisch" als korrekt bestätigte "Überprüfung der aktuellen Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen" mit online bestätigte Verweis auf §§ 15 + 18 AnFöVO.NRW i.H.v. € 20 erhoben werden und trotzdem bei diesen einen Vorgang gleich zwei Bescheide am 26. 2023 zugestellt werden müssen.
Festgestellt im Zulassungsbescheid wurde "die Zahl der Nutzenden, sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte mit enthaltenen Angaben zur fachlichen Begleitung resp. wahrgenommen Fortbildungen
Festgestellt und bestätigt aufgrund widerspruchsloses akzeptieren dass eigentlich (§ 71 (1a) SGB XI auch für die Stadt OB (NRW) gilt [weil dieser an § 45a SGB XI adaptierte Norm i.V.m. den Sinn und Geltungssphäre des TSVG erklärt, umgesetzt in § 71 (1a) SGB XI] denn sonst könnte eine Zulassung gegen 20 EUR nicht erteilt werden.
Insofern wurde eine seit 2021 gültige zugelassene Anerkennung als betreuende Pflegeprofi bestätigt. Andernfalls wären Nebenbestimmungen i/d Zulassung erforderlich gewesen behufs "Sicherstellung der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen" n. § 15 (1) AnFöVO - wie i/d Vergangenheit exzessiv durchgeführt. Der Finte: keine Nebenbestimmung zu erlassen, stattdessen ein Verwerfungsbescheid zu erlassen ist nach diesseitiger Auffassung eine juristisch untaugliche Krücke, um mit Formalien im Verbund, mit falsche Implikationen (Pflegehilfsmittel) keine überprüfbare Stellungnahme durchführen zu müssen, zwecks Erlaubnis und Bewilligung dass der Antragsteller n. d. TSVG auch jederzeit in OB Pflegesachleistungen gegenüber Nutzer eines Pflegebudget n. § 35a SGB XI durchführen darf [als Brick-Leistung mit ein eHBA und Zulassung n. § 124 SGB V zur Hand um mit praktische Pflegesachleistungen Lebensqualität aufzubauen] und auch öffentlich wirksam anbieten kann, weil sein Angebot online [als Click-Angebot] gestellt wird auf das Internetportal "Angebotsfinder.nrw.de" mit entsprechenden Angaben nach § 71 (1a) SGB XI, i.S. § 18 AnFöVO - und zwar genau so, mit kongruent geänderten, angepassten Text - wie beantragt am 01.04.2023.
Betr. Chaotische Führung der Gesundheitsbehörden
Mit einer Doppelstrategie verhindert die Behörde vorgenanntes Begehren. Indem es eine Zäsur setzt, und zwei Bescheide, ein Jekyll & Hyde, zusammen am 26. April 2023 erlässt, zur gleichen Sachverhalt eine affirmative Zulassung zur Linken und Verwerfung zur Rechten. Was ein widersinniges argumentieren zu erkennen gibt: wieso wird eine [1] positiver Zulassung "technisch" bestätigt, wenn zugleich dessen präzisierter, inhärenter Onlinepräsenz mit normkonformer Auftritt rigoros verworfen und “gekillt” wird?
Warum ein Reprobatio eines Anbieter n.d. PfAD.nrw, der als einzige Betreuer mit hybrider Auftritt in Oberhausen ein eHBA (elektronische Heilsberufs-Ausweis) besitzt und kein begrǘndeter, normgeleitete Anlass ersichtlich ist, warum die spezielle Aufstellungsmerkmale nicht, wie beantragt, differenziert und passgenau im Berufsprofile auf das Online-Portal "Angebotsfinder.nrw.de" zu erwähnen sei.
Weil es auch für die Behörde keinen erkennbaren Grund dafür gab, wurde offensichtlich im Verwerfungsbescheid am 26.04.2023 mit Fug auf korrekte, aufklärender Normverweis verzichtet, die Aufschluss gäbe, warum Betreuungsdienste nicht n. § 71 (1a) SGB XI öffentlich aufgestellt sein könne, wie vom Antragsteller hervorgehoben und n. § 18 AnFöVO gefordert. Um diese Lücke zu füllen, verfiel die scharfsichtige Sachbearbeiterin auf das Zitieren einer abseitigen Norm, um die dürftige Lücke im wahrsten Sinn lückenhaft flickend zu kitten. Das der Antragsteller der einzige Pflegekraft in OB ist mit ein eHBA im Besitz scheint seltsam? Nein, Mitarbeiter der WTG-Behörde in OB erzählten frei heraus, im Zusammenhang mit das Anfordern der Berufsurkunde anno 1980 im Original, dass man im Gesundheitsamt OB organisatorische Probleme habe. Deshalb wäre die Aufforderung ergangen, weil man in OB beim WTG rundweg alle alten Urkunden fein lustig geschreddert oder sonstwo bzw. sonstwie “verloren” habe.
Betr. Fehlender oder nur punktuell peripherer Normbezüge
Soweit erkennbar, kennt die v/d Behörde abgespeckt und nur punktuell angeführte Normgefüge §§ 15+18 AnFöVO keine trennscharfe Zäsur in doppelter Hinsicht, noch die Bestimmungen des § 71 (1a) SGB XI. Gemäß letztgenannte Verfügung sind die am TSVG angelehnte Gesetzestexte zwar von Natur aus hybride anzuwenden "Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste)" ohne zu fordern, dass derohalben, separierend, einmal Zulassungsbescheide zum Betreuungsdienste zu erstellen sei und andermal, abgesonderte Bewilligungsbescheide zu erlassen [oder wie hier vorliegend, ein Verwerfungsbescheid]. Diese Verzerrung und perspektivisches Verrenken bei jeweils unterschiedlich zu bewertenden Aspekt zu Pflegeleistungen und zur zugelassene Pflegepersonen i.V.m. hybrider Auftritt und zu zugelassene Betreuung ist mehr als suspekt. Das hier verwendetes Skalpell trennt, was zusammen gehört. Das beeindruckt als fintenreiches Vorgehen eines cleveren Odysseus, bei der jedoch hier, leider, dessen gehuldigten Typus einer Protean-Self nur schattenhaft in Erscheinung tritt - eigentlich gar nicht, allenfalls als Wiedergänger à Jean Pauls Leibgeber.
Wer § 71 (1a) SGB XI unbefangen liest, findet keinen Anhalt, warum bei den gesplitteten Stellungnahmen v. 26. April 2023 fragmentierte Aussagen als bipolare, neg. und pos. Äußerungen notwendig sein sollen. Deswegen wird mit diesem Schreiben auch widersprochen. Das Vorgehen von Amts wegen findet ihren Widerhall im Anerkennungsverfahren, wo 2021 viermal betr. den Zeitraum 1954 - 1967 beim NL Justizministerium ein zweisprachiges EU-konformes PLZ-Führungszeugnis [Engl. / NL] verlangt wurde "in deutscher Amtssprache". Selbst dann, gesetzt der Fall, der Antragsteller in seiner Person wäre als Kind ein Erzschelm gewesen, wäre dieser Tatbestand belanglos im AUA-Anerkennungsverfahren 2020 - 2021. Selbstredend darf die Behörde solche Vorgaben verlangen um die angezweifelte Eignung der Person intensiv zwischen 2020 - 2021 zu überprüfen um dafür 2021 € 300 als Bearbeitungsgebühren zu erheben - aber sinnhaftig erscheint es nicht; eine Zulassung von qualifizierte EU-Bürger auf der Gesundheitsmarkt wird so, nach diesseitiger Auffassung, vor Ort in OB konterkariert und tritt aggressiv gegenüber das allg. gesundheitspolitische Bestreben, u.A. des BGM, die darauf abzielt, Zulassungshürden eher abzubauen statt Zugang zu offenen Gesellschaften im EU-Raum aufs engste begrenzen zu wollen, quasi nur als Ausnahmefall. Das jetzt zur Debatte stehende Vorgehen, den hybriden Auftritt n. § 71 (1a) SGB XI "aufzudröseln" mit zwei widersprüchliche Bescheide geht in gleicher Richtung: man machts, weil man es kann, was aber nicht sein muss (schon gar nicht n. § 40 SGB XI als Handlungs- und Bewertungsmaxime).
Der o.g. Gesetzestext (§ 71 (1a) SGB XI führt weiter aus: "Es sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend [für die Betreuungsdienste] anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist". Da wird die Nachfrage Pflicht: wo blieben hier Jota oder Tüttel seitens der Änderungsantragstellers unbeachtet, die die im Fachbereich 3-2-20 (Ältere Menschen) in OB berechtigten, am 26. April 2023 einen Verwerfungsbescheid zu erteilen - insofern mit dieser Verwerfungserlass zugleich den Erlass eines Gebühren- und Zulassungsbescheid erging. Womit ja im Prinzip die Verwerfung argumentativ unterminiert wurde: man erhebt auf halber Überprüfungsstrecke die hälftige Gebühren bei nicht abschließbarer Prüfungsverfahren n. §§ 15 i.V.m. 18 AnFöVO. Infinites Prüfen: denn schließlich kann auch der beste Jurist keine Aussage über Pflegesachleistungen zustimmen, wenn ihm in OB nur die Befugnis erteilt wird zu Pflegehilfsmittel n. § 40 SGB XI zu entscheiden
Betr. Methodik getrenntes Vordenkens und Nachdenkens bei der Sachbearbeitung
Diesseits wurde bisher nicht mit mikroökonomisch fundierten Beschreibungen gespart, damit die Behörde wissen könne, was der Änderungsantragsteller beseelt. Vorgetragen wurden in angemessenem Umfang informative Angaben zum Berufsprofil und entsprechende Änderung beantragt. Zielführend mit kurzer Erläuterung. Zwecks, im Zuge "Gerecht Sorgen" die Selbstorganisation von pflegesensible Betreuungsbedarfs, wie z.B. in intrasituativ in anbieterfreie WGs ggf. temporär benötigt wird, tunlichst zu ermöglichen. Daher eine aufschlussreiche Kurzpräsentation im [verworfenen] Änderungsantrag. Mit kürzeren Text wie in einem Elevator Pitch. Mit Verweis auf das Pflegebudget n. § 35a SGB XI. Angerissen ebenda, um rechtssicher gewährleisten zu können warum, mit dem hybriden Berufsauftritt, inhärente Angaben zur Portefeuille im Portal "Angebotsfinder.nrw.de" gehören. Dedizierte Angaben zu Gunsten eine P-Budgetnutzers. Angaben, die bei andere AUA Anbieter in der Region (aus guten Gründen) nicht vorhanden sind. Angaben, deren Veröffentlichung n. § 18 (4) AnFöVO scheinbar von Amts wegen grundlos verhindert werden soll, mit der Herkuleskeule einer “Verwerfung”. Gegen diese haltlose und gehaltlose Tiefschläge setzt sich der Änderungsantragsteller zu wehr mit seinem Widerspruch.
Verwerfen an sich - als angewandte Methodik - darf und soll sogar eine Behörde im Falle eines Falles und hätte dazu auch bei vorliegenden Casualitäten einen Auftrag, aber nur unter einer Bedingung: wenn der vewerfungswillige Behörde zuvor dafür sorgt, dass die vom Gesetzgeber eingeschobene § 71 (1a) SGB XI radikal aus dem SGB-Kodex entfernen wird. DANN ja, wäre Ihr Begehren gerechtfertigt und der Verwerfungsbescheid vom 26. April 2023 gerechtfertigt. ANSONSTEN nein - aus eben dargelegten lexikalischen Gründen: um Verbesserung terminierbarer, (betreuungspflichtiger) Service beim Pflegebedürftigen sicherzustellen wurde ja dieser Passus 2019 kodifiziert und beibehalten. Pech für Herkules - da wird er wohl andere Aufgaben erfüllen und an anderer Stelle Ställe ausmisten müssen.
Methodisch fragwürdiger, jedoch nicht gänzlich ungewöhnlich, ist ein völlig anders situierter Ansatz: wenn behäbige und bequeme, vielleicht auch nur überforderte Mitarbeiter, bewusst einen unkorrekte bzw. fehlende Normbezug in ihre Verwerfungsbescheid hineingeheimnissen und alsdann der Vorgang abhaken und weiterleiten. Fertig. Dann folgt auf ein vom Vordenkfaulheit getriggerten Handungsträgheit des Sachbearbeiters das moralisch fragwürdige, aber nachvollziehbares Methode, flugs den unfertigen Gedankenbrei an den höher gestellten Beamten weiter zu leiten auf mittlere oder höhere Position, damit dieser den aufgetischten Kost zum Nachdenken und Nachwürzen (mit passende Normbezug etc.) erhält. Ein hübsche "Kurzschlussreaktion", um in gesetzter Frist für sich selbst einen leeren Schreibtisch zu bekommen mit der denkmöglichst geringstem Aufwand: sollen die Andern sich drum kümmern.
Betr. Nebenbestimmung statt Verwerfungsbescheid
Wie explizite und ausführlich geschehen und mit der gebührenpflichtig Prüfung abgeschlossen, ging naturgemäß auch eine Prüfung einher, dahingehend, ob beim Änderungsantrag eine zulassungswidrige, verbotene und ggf normativ unbegründete Änderungsmitteilung vorläge. Wäre es andem (was nicht stimmt) oder falls in parte nicht genehm (u.U. Geschmacksfrage) böte das Verwaltungsrecht die Behörde die Gelegenheit eine Nebenbestimmung zu erlassen. Als Bedenkenträger sind Amtsinhaber dazu (selbstredend) mit normgeleitete Engführung befugt, Nebenbestimmungen zu erlassen. Entweder geltend für ein eingeschränktes Betätigungsfeld (z.B. nur vor Ort im Häuslichen) oder in Bezugnahme auf den individuellen Leistungsträger n. § 45a SGB XI oder hinsichtlich der Personenkreis z.B. (z.B. nur für Kinder), Vorschriften in und bei Notlagen / Epidemien, oder aus sonstigen Gründen. Das ist gutes Recht und zudem, erforderlichenfalls, Aufgabe einer Behörde. Da im Endergebnis 2023 keine abweichende Regelung geltend gemacht wurde, kein Nebenbestimmung erging, darf der Verwaltungsvorgang gegen Gebühr, vorbehaltlos, mit Zulassungsbescheid vom 26. April 2023, eigentlich als abgeschlossen gelten - weshalb ein Verwerfungsbescheid entbehrlich ist.
Bekanntlich wurden zuvor, im Kalenderjahr 2021 Nebenbestimmungen geltend gemacht, deren Nichtigerklärung im Klageverfahren erst vor dem SG (AZ S 4 P 306/21) erzielt werden konnte. Nebenbestimmungen, die, nunmehr ähnlich gelagert, jetzt formal als Verwerfungsbescheid deklariert werden. Mutatis mutandis - wie es den Anschein hat - in einer anderen Wendung erneut ebenso wie 2021 mutwillig, weil ohne stimmigen Normbezug, erteilt. Der Verwerfungsbescheid, die als Nebenbestimmung in Erscheinung tritt, meint offensichtlich, als überregulatorisch erlassene, restriktive Bestimmung, Pflege & Betreuung als mikroökonomische Handlungseinheit verwerfen zu müssen. Darum diese doppelköpfige Janusbescheide. Nicht als reine Formalie fürs Archiv bzw. den Urkundenschrank gedacht, sondern mit bedacht ersonnen, um eine toxische Wirkung zu entfalten. Indem für den Leistungsträger n. § 71 (1a) SGB XI ein einschränkendes Wirkungsspektrum gefordert wird, entgegen dem Ansinnen des Schöpfers des TSVG im vorliegenden Zulassungsverfahren. Mithin ein hübsch konstruierte Antragsverwerfung ausgedacht als verkappt nachgeschobene Nebenbestimmung; wie wenn Pflege & Betreuung als pflegesensible Betreuungsservice nicht in Oberhausen zusammen in kodifzierte, prästabilisierten Harmonie in Eintracht Bestehen dürfe - allen Solons dieser Welt zum Trotze.
Betr. Einzelne heraklitisch, fragmentierte Dunkelheiten
Zur Aussage (Seite 1 vorletzte Abs. unten) "NICHT NUR" ist irreführend und i.V.m. § 40 SGB XI vorgetragen, wenig erhellend: aus zwei Gründen, die hier nur kurz beleuchtet werden
Syntaktisch verfehlt dieser Hinweis ihr Zielpunkt: sofern das TSVG i.V.m. § 71
(1a) SGB XI NUR und EXKLUSIV für pflegesensible Betreuungsdienste (wie hier n. § 45a SGB XI) gilt. Genau deshalb gebührenpflichtig mit positiven Gebühren- und Zulassungsbescheid vom 26. April 2023 erneut attestiert, weil hier ein zulässiger, hybrider Auftritt als amb. Betreuungsdienst existiert. NUR § 45a SGB XI am point of care ist der Ankerpunkt, wenn richtige Zusammenhänge richtig gewahrt bleiben. Das Umkreisen des Ersatz-Drehpunktes § 40 SGB XI ist teleologisch falsch.
Fälschlich, durch Verweis auf § 40 SGB XI, wird unterstellt, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen würden diesseits angeboten - was wirklich weder gewollt noch gesollt war. Wenn diese Handhabe daraus resultiert, dass immerhin in ein einziger Satz, auf S. 47 in mein 188 Seiten umfassenden "Fachartikel über die Herstellung pflegesensibles Wissen in komplementäre soziale Wirklichkeiten" erwähnt wurde - ist es gleichwohl, weil das Wort "Pflegemittel" auftaucht Textverdrehung, wenn diese Satz ausgelegt wird als Brückenschlag zum § 40 SGB XI. Symbolanalytisch wird auf S. 47 als Fn.76 das Wort definiert i.V.m. der Metaphorik eines Fliegenglas. Unter Verweis auf Eulenspiegel, “wie er in einem Nürnberger Spital an einem Tage [mit 20 Gulden statt € 20 als Vorschuss bei ein Gesamtaufwand von 200 Gulden] alle Kranken ohne Arznei gesund machte - was nach Eulenspiegels Kunst auch tatsächlich geschah." Im selben Fn. auf S. 47 wurde der Term "Barbarismus" nach Vico, aufgegriffen: "Wenn es ermangelt an Reflektionskraft und den guten Gebrauch kritisches Denken, was sich dann zur “Mutter der Lüge” entwickelt. Pflegesensible <reflective practitioner> erhalten umgekehrt bei Vico die Auszeichnung, Umsicht sei die “Mutter der Vorsichtigkeit”. So erhalten [Pflege-] Mythologien ihr Narrativ. Barbareien bleiben nicht folgenlos, so Vico zurecht: es geht ihnen Erfindungskraf (Inventionskraft) ab, sodass “eben dieser Natur des Barbarthumes,” dazu neigt sich in “geheimer Wissenschaft” zu verklausulieren - eben weil sie nicht zu erfinden weiß, woher sie natürlich, wahrhaft, offen, getreu, edelmüthig und großsinnig auftreten kann."
Dass die hiesige Behörde am 26.04.2023 in diesem Zusammenhang [Pflegemittel n. § 40 SGB XI] ausgerechnet auf genau diese Ausführungen zur physikalisch sichtbare "Pflegemittel" in einer Fußnote zugriff nahm, um ihr Verwerfungsbescheid n. § 40 SGB XI zu verifizieren ist schon sehr bemerkenswert. Weil im selben Fachartikel 118 mal den ANT-affine Begriff “Entität” auftaucht, was geflissentlich unterschlagen, da Entitäten nicht physikalisch missverstanden werden können als Pflegehilfsmittel. Denn weit über 100 mal wurde im Haupttext grosso modo betont:
"Das gestalterische, Erschaffen sukzessive, instantane, intersubjektive und serielle Uno-Aktu-Handlungen werden als Entitäten [Token] bzw. immutable mobiles (B.Latour) in einem mikroökonomischen Kontext beschrieben, analog dessen, was Evidenzbasierte Pflegepraxis nach neuesten Ergebnisse der Pflegeforschung darunter versteht (Auszug)".
Kurzum, im Wesentlichen werden pflegesensible Betreuungsmaßnahmen nicht physikalisch als "Pflegehilfsmittel" mit ein Gabel aufgespießt, mit einem analytischen Messerschnitt zergliedert und in mundgerechte Proportione auf einen Löffel zum runterschlucken verabreicht - weil diese manifeste Entitäten, im Pflegeprozess eher erscheinen als berechenbare, autopoietisch generierte, mit Findigkeit aufgespürte “Entelechien”, resultierend aus Uno-Actu-Handlungen i.V.m. hochmoderne H@H und Click & Brick Strategien; diese virtuell und digital hinterlegte Pflegewelt mit ihre Pflegesachleistungen werden folglich im Verwerfungsbescheid zu Unrecht als Pflegehilfsmittel definiert.
Betr. Inkorrekte Korrektheiten
Denklogisch ist die Aussage im Verwerfungsbescheid sogar korrekt: "Die von Ihnen aufgeführten Angaben ... beziehen sich nicht auf § 40 SGB XI" - aber wer so argumentiert führt der Diskurs mit Finten ins Absurde: wenn nach Eulenspiegels Art kritisiert wird, dass Angebote zur Pflegehilfsmittel nicht angeboten werden - keine Schnabelbecher, Latexhandschuhe oder Inko-Vorlagen verkauft werden, als ob das mit den Auftritt n. § 45a SGB XI i.V.m. § 71 (1a) jemals beabsichtigt wäre. Der Unterschied zu Gewerbebetriebe, die monatlich Pflegehilfsmittel im Abo für € 40 gratis verkauft (und deswegen 19 % MwSt. auf seine Service erhebt) und umsatzsteuerbefreite Freiberufler, seit 2007, mit eHBA zur Hand, die keine Produkte verkaufen darf, wenn er als Anbieter weiterhin Umsatzsteuerbefreit am Markt in Erscheinung treten will, scheint beim Verfasser der Verwerfungsbescheid völlig unbekannt.
Man wird gefoppt und zum Narren gehalten - anders als beim Landsmann Erasmus, dessen Moriae encomium den Änderungsantragstellender ausnehmend gefiel, genauso wie das berühmte Büchlein von Sebastian Brandt, bei dem er gerne in dessen Schiffchen zum Vergnügen saß als er sein Werkchen las. "Ach der - der kriegt das eh nicht mit" mag als trötende Fanfarenstoß gellen, wenn § 40 SGB XI verquert angewandt wird: Gefällig wirkt es eher nicht; nur weil der älteste Tochter des Änderungsantragstellers in Köln wohnt ist er noch lange kein “Kölsche Jung,” der mit schunkelnden Herzschlag zeitweilig zur 5. Jahreszeit nicht ungerne den Takt einer fesche Fasching sich zu eigen macht. Man kann es nicht ohne Anflug von Laleburger Humor verstehen, wenn, sooft diesseits von Pflegesachleistungen n. § 35a SGB XI gesprochen und entsprechend ausgeführt, dass dieser Aspekt betr. Pflegesachleistungen von den Experten im OB-Fachbereich 3-2-20 "Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen" nur verstanden werden konnte, wie wenn von Pflegehilfsmitteln die Rede sein sollte.
Nach diesseitiger Auffassung zur TSVG (im Prinzip argumentativ nie mit Worten widersprochen, sondern nur formal unterdrückt) wurde am 26.04.2023 die Zulassung (als betreuende Pflegeprofi) zurecht erneut besiegelt - und zwar sui generis aufgrund dieser legitime Zulassung aufs Wesentliche nl. im Hinblick auf das, was als aufbauende, “Backsteinstrategie” (Brick) sich vorteilhaft, mit Pflegesachleistungen in Petto, anschmiegsam einfügt im Pflegeverlauf des pflegerischen Subjekt am Point of Care, weil an diesem Durchgangspunkt Pflege als Pflege passiert, und für die zurecht € 20 als Überprüfungsgebühr erhoben wurde. Darum zurecht bestätigt, weil der änderungsantragstellende Handlungs- und Leistungsträger befugt und befähigt ist, genau das zu tun, was § 45a SGB XI i.V.m. dem TSVG zulässt: Betreuungskompetenz in ihrer ganzen Spannweite zu Gunsten von Pflegebedürftigen anzubieten auch beim Erbringen von Pflegesachleistungen (aber nicht im verkaufen von Pflegehilfsmittel).
Betr. Phraseologien als Konversationsstil
Die ermächtigende Rechtssphäre n. d. TSVG zielt auf pflegesensible Betreuungskompetenz ab, gekoppelt an bewährte und befugte Pflegekompetenz. Geltend auch im niederschwelligen Bereich. Sooft anerkanntem Bedarf uneingeschränkt zugänglich gemacht werden soll. Nicht zuletzt für Nutzer eines Pflegegutschein n. § 35a SGB XI. Gedacht und gemacht u.A. um (als zusätzlicher Faktor) dem Personalnotstand im Pflegesektor gezielt entgegenzuwirken. Das im Zuge der Verwerfung ein "vermisste Angebot" zur physikaler Verbesserung von Wohnumfeld gehört bisher nicht zum Programm des Änderungsantragstellers gehörte wurde zutreffend angemerkt und ist als Tatsache unbestritten. Generell sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass überhaupt in dem bisherigen seitens der verwerfende Behörde Äußerungen zumeist unpräzisiert ergingen. Verwendet wurde in Propagandastyle Begriffe wie KONTEXTE, ohne genaue, hilfreiche Verweisungshinweise zu gebrauchen - oder sie gezielt mit Fehltextualität (§ 40 SGB XI) zu verketten. Offen oder zumindest schwammig bleiben kontextuale Zusammenhänge, wenn man am 28. Juli 2022 mit Killerphrasen wie "nicht zielführend" zuletzt am 03. Feb. 2023 bei FB operiert. Flankierend mit Floskeln wie “Schauen Sie im WWW nach”. Wenn nunmehr bemängelt wird, diesseitige Ausführungen zu P-Tickets, P-Gutscheine und P-Budget wären, keine Pflegehilfsmittel (was sie auch nicht sind) und diesseitiger P-Praxis würden nicht primär den Wohnumfeld (Sozialraum und Mikroraum des Pflege im häuslichen Wohnraum) verbessern, ist DIESE Konnotation genau das: Phraseologie, mit angeheftetes falsche Preisschild (§ 40 SGB XI) um fachfremde Leser auf falsche Fährten zu locken. Auch wenn die Skizzierung im Verwerfungsbescheid mit dem Etikett “§ 40 SGB XI” meint, pars pro toto, damit das pflegerische Ereignisfeld anzudeuten verkennt und verwirft der verwerfende Instanz im Fachbereich 3-2-20 deren inhärente Domänenwissen bzw. nach Deleuzes Weise gesagt, mit deren geographisches Wissenslogiken. Denn die Pflegewelt wird mit § 40 SGB XI im Modus pars pro toto fehlerhaft ausgezeichnet; man stellt hier ein Bobbycar mit einem Bentley gleich - nur weil beide Gefährte rollen. Die Pflegewelt hat ihre eigene P-Isomorphien und Isohypsen, wie vom Änderungsantragsteller dediziert hervorgehoben. Dagegen ähnelt die Literalität, wie sie der Behörde praktiziert, eher spitzfindiger Spezifizierung mit Phraseologien einer Marketingsprech. Überwiegend faktenfreie Kommunikationsform ist bei Politpropaganda schon schwer verdaulich, aber kommt hier, unter Absehung jedweder Sachgrund, argumentativ schwer erträglich daher indem beschriebene Betreuungsleistungen und Pflegesachleistungen ohne Sinn und Verstand kategorisch als Pflegehilfsmittel katalogisiert werden um dann, alles, als Einheitsbrei, in einen Topf zu werfen. Diesseits wurde eher ein ritterliche Begegnung auf Augenhöhe erwartet statt ein säbelrasselnd geführtes verschlagwortenden Diskurs über fehlende Pflegehilfsmittel im AUA-Angebot, überwiegend bestehend aus normferne Floskel und Finten.
Betr. Anmerkungen zu “Kurzbeschreibung”
Diesseitiger Änderungsantrag ist gegenüber Nutzern eines normgeregelten, persönlichen Pflegebudgets sowohl sinnvoll als auch zweckdienlich, damit er/sie verbindlich wissen kann, dass beim Anbieter n. AUA i.V.m. § 71 (1a) SGB XI eine Beauftragung n.d. TSVG keine Hindernisse entgegenstehen. Wer 3 Wochen nach Antrag einen bewilligten P-Gutschein in der Hand hält, will wissen, wem damit beauftragt werden kann.
Betr. Erläuterungen zur “regionale Verfügbarkeit”
Jene, im Verwerfungsbescheid verworfene ”Erläuterungen” sind nahezu zwingend erforderlich, um als einzige Anbieter (lt. Hr. E. Garcia Gonzalez, zuständige Mitarbeiter der hiesige WTG Behörde) in Oberhausen, mit eHBA die Vorteile und Grenznutzen der freiberufliche Marktpräsenz mit Hospital@Home (H@H) als zugelassene Anbieter n. § 124 SGB V gegenüber Kunden mit ein Pflegegutschein verbindlich zu erklären, welche n.d. SGB präzisierten Modalitäten als Service mit hybriden Marktpräsenz angeboten werden.
Wie v/d Behörde im Verwerfungsbescheid v. 26. 4. 2023 klar und wohlformuliert hervorgehoben, ist es nicht selbstverständlich, dass Anbieter mit pflegesensiblen Betreuungsservice ihren Auftritt zu koppeln wissen mit professioneller Pflegekompetenz um mit ein eHBA zur Hand, auch ihre Maßnahmen, Beobachtungen und Empfehlungen in den ePA / eGA des Leistungsnutzers arte legis dokumentieren und signieren zu können.
Es ist aus diesseitiger Sicht eher zweckdienlich und ratsam darauf hinzuwirken, dass umfassende Betreuungskompetenz im Sektor hochprofessionelle Betreuungsservice als Care-Craftsman angeboten wird, auch I.V.m DIN SPEC 33434. Denn auch der Änderungsantragsteller ist vom Herkommen aus dem EU-Ausland entstammend und Willens, auch temporär diese Sparte abzudecken, sofern er vom Verbraucher von Bedarfe als Interimskraft vor Ort gewünscht, gewollt und beauftragt wird. Das ergänzend zu diesem Berufsprofil der freiberufliche Mikrounternehmer und Änderungsantragsteller mit seinem Betreuungs- und Pflegedienst ein eigenen Pflegestützpunkt unterhält, und der Inhaber ein eigenes Institutionskennzeichen besitzt, wie bekannt, seit 2008, sei vorerst ergänzend hinzugefügt.
Eine Erläuterung ohne Erläuterung wäre kein Erläuterung. Vielmehr würde eine radikale Reduktion der Ortsangabe auf ein erweiterte Ortspräsenz nur abgleiten zu eine tautologische Absurdität: mit geschmückte und überflüssige Worte den immergleichen Standort (OB Zentrum) zu benennen. Der erweiterte Wirkungskreis Quartier als erweiterte Berufspraxis zu erläutern, wie dargestellt, macht darum Sinn, weil ein Unterschlagen der neue Faktizität (i.V.m. TSVG) die normative Vorgaben zweckwidrig verkürzen würde. Der hybride Auftritt geriete so "unter dem Radar". Indem es Außeracht ließe, was als Weiterentwicklung der seit 2007 erfolgreich bestehende Freiberuflichkeit seit der Zulassung n. § 124 SGB V ereignete - zu Gunsten eines mit mikroökonomische Gesundheitskompetenz aufgewachsene Personenkreis (die Babyboomer), die im Falle eines Pflegefalles, autonom Bedarf an pflegesensible Betreuung anmelden, was vorzugsweise in unsere liquid Moderne im Modus Click & Brick geschieht.
Die zuständige Mitarbeiter im Fachbereich AUA für “Ältere Menschen, ” positioniert sich hier nach Auffassung des Unterzeichners entgegen den klar erkennbaren zukunftsaneignenden Absichten des Gesetzgebers, als ob - wie vom Amtswegen poniert - der faktische Auftritt n. § 35a SGB XI von der legislative Gewalt eigentlich nur eine fiktiven Gig-Economy meinen würde.
Dieser Ansatz aus der Fachbereich 3-2-20 ("der Gesetzgeber meint das Geschriebene nicht so, wie es dasteht") ist nicht zu folgen, auch wenn dieser Gedankengang weit verbreitet ist, sooft enggeführte makroökonomische ausgerichtete Maximen ins Spiel gebracht werden. Dem entgegen steht der gesundheitspolitischer Wille des Gesetzgebers, der effektive und effiziente Initiativen zu quartiernahe, pflegesensible Zukunftsgestaltung mündiger Bürger eher gefördert als vereitelt wissen will.
Betr. Regionale Verfügbarkeit - 6 mal erläutert und spezifiziert
Das unsubstantiierte, kategorisches Verwerfen im "Verwerfungbescheid" als exkludierende Schlussbestimmung, wonach diesseits erfolgte erläuternde Erläuterung zur konkrete verfügbare Lokalpräsenz (geographisch als Quartier / Bezirk / Viertel / Kiez lokalisiert mit Hinweise zur regionale Sozialräume / Büros / IPVZ / P-Kioske / Anbieterfreie WG's. / mobile P-Stützpunkte etc.) als hinfällig und überflüssig zu werten sei, kann bei redlicher Betrachtung und wohlwollender Lesart i.V.m oben genannte Normata, nach diesseitiger Auffassung von ein vernünftig lesenden, mit Gesundheitskompentenz ausgerüstete, aufgeklärten Nutzer eines Pflegebudgets (bei der health literacy, der Sache nach, kein Fremdwort ist) nicht gefolgt werden da sechs konkrete geographische Angaben getätigt wurden:
Regionale Verfügbar in OB heißt in der Zugangsgesellschaft unsere Liquid Moderne.
Aktionsradius Quartierbereich OB Zentrum
Autonome Bezirke innerhalb dieser Quartiersbereich: Oberhausener Pflegehotel + P-WGs ebenda
Pflegestützpunkt OB Dümpten, Sanderst. 15
Mikroräume im Umkreis der Pflegestützpunkts; ausgestattet mit H@H fähige "Bettmaschinen" bzw. Patentmöbel n. Wissner-Bosserhoff et al.
Region Alt-Oberhausen (spezifiziert OB-Zentrum)
Variable Servicepoints - mit temporäre "On-Demand" Service ebenda; mobil analog einer Taxi buchbar, somit ist der geographische Standort selten die einer Garage Stellplatz; betreuende Pflegeprofis starten dort, wie Taxifahrer: dort, wo Menschen sind: z.B. Hbf, Luise Albertz-Halle, Rathaus, Sparkasse, Flughafen etc. Stichwort "mobile Startposition" - hin zum Menschen" statt "Die Menschen sollen sich zuerst einmal zum Taxizentrale bemühen um alsdann nach dortige Schalterbedienung bedient zu werden, damit sie das doppeldeutige Gefühl auskosten dürfen, "bedient zu sein."
Betr. Mikroökonomische Positionieren der Gesundheitsbehörde in OB
En passant sei erwähnt, dass das sich Positionieren der hiesige Behörden vermutlich eher nicht übereinstimmt mit Entscheidungsträger aus dem BGM. Prof. Lauterbach z.B. promovierte bei Amartya Sen / Martha Nussbaum.
Letztgenannte Autoren wurden bekannt wg.
a) eine Befähigungsansatz {capability approach} und wg.
b) Mikrokredite - mit Vergabe eines Nobelpreises.
Sen brachte mit Mezzanine-Finanzierungskonzepte eine Wohlfahrtsökonomie in Indien voran. Er erhielt in diesem Zusammenhang einen Nobelpreis. Eine Anfrage beim BGM, ob in Oberhausen die o.g. Normen n.d. TSVG nicht gölten, wurde nicht im Sinne der Fachbereich OB 3-2-20 im Sozialrathaus bestätigt - was im Übrigen in Einklang steht mit einer Anfrage an die Ministeriale Landesbehörden in NRW.
Betr. Fortbildung mit verpflichteten FB-Imperativen, abseits von RbP-Zertifikate
Stillschweigend wird angenommen, dass jene zuvor, jenseits akkreditierte RbP-Zertifikate, überobligatorisch gemachte, vage FB-Vorgaben (Schr. vom 03. Feb. 2023) im Bescheid v. 26. 04. 2023 deswegen unterblieb, weil per se minderqualifizierenden FB-Kriterien, abseits einer Akkreditierung bei der Berliner Registrierung beruflich Pflegenden (RbP), nicht mehr bindend sind.
Diesseitiger Marktpräsenz dürfte sui generis genügen, auch im Hinblick auf Weiter- und Fortbildung, wie nachgewiesen. Denn FB-Settings 2022 ff. wurden ausgewählt im Hinblick geltende, akkreditierte FB-Kriterien des RbP um vorgestellter Gig-Economy mit hybriden Marktpräsenz n. § 71 (1a) SGB XI angemessen und sowohl kongruent wie konvivial re:präsentieren zu können. Ansonsten wird um Klärung - wie vielfach zuvor - gebeten, wenn diese stillschweigende Annahme (Wegfall einer verbindlich angemerkte Bestimmung und Verpflichtung am 03.02.2023 aufgrund Einspruch und nachherige, unterbliebene Unterrichtung am 26.04.2023) auf ein Trugschluss fußen würde.
Statt weiterer Ausführungen wird vorläufig auf vorliegender Korrespondenz verwiesen; vorbehaltlich erweiterter Vortrag, wenn es der Sache nach erforderlich sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Marten Wiersma
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