Tumgik
#Versammlungsverbot
korrektheiten · 1 month
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Kontrafunk-Sonntagsrunde: Wirr für Deutschland
PI schreibt: »Die Journalisten Wolfgang Koydl (Weltwoche), Frank Lübberding (u.a. Die Welt) und die Ex-AfD-Abgeordnete Joana Cotar diskutieren mit Burkhard Müller-Ullrich über die gedankliche Schatzkammer des deutschen Bundespräsidenten Steinmeier, die mit „Wir“ betitelt ist, über die neue demokratische Politik der Einreise-, Auftritts- und Versammlungsverbote; über das Nazi-Motto „Jedem das Seine“, das über dem Wortklauber-Prozess gegen Björn Höcke […] http://dlvr.it/T5nqZ8 «
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schorschidk · 5 months
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Rodung in der Leinemasch geplant: Polizei bereitet Räumung vor
Ab Montag gilt am Südschnellweg ein Versammlungsverbot. Derzeit halten Aktivisten eine Dauermahnwache als Protest ab.
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politikwatch · 9 months
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AmnestyInternational führt #Deutschland als Land auf, dass die #Versammlungsfreieheit #einschränkt.
Präventivhaft, #Schmerzgriffe, #Versammlungsverbote, #behinderung von Protest & Gewalt gegen friedlich sitzende Menschen.
Das kennt man eher aus #Diktaturen.🤬
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b1en1ek · 4 years
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@b1en1ek Deutschlands größter Intellektueller über Corona und Ausgangsbeschränkungen / Verbote
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linguavert · 4 years
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Wortschatz von Twitter 156 
In this series I share tweets that helped me learn new words and expressions. And it’s really about time I learned all of the following. 
etwas [AKK] durchsetzen -- to enforce something 
die Kontaktsperre -- the communication ban (currently used to mean “lockdown”) das Versammlungsverbot -- the ban on public gatherings 
Now for my practice sentence! (Please feel free to correct my German!) 
Findet niemand anders die Kontaktsperre nicht anstrengend, sondern erleichternd? 
Link to original tweet 
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politik-starnberg · 4 years
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Dahoam bleiben ...
(Anm. v. dr. thosch: Das hat jetzt wenig mit der Starnberger Kommunalpolitik zu tun, ist aber so wichtig, dass es auf allen Kanälen veröffentlicht werden sollte.)
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grund- lage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwi- schen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Untersagt wird der Besuch von
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
Altenheimen und Seniorenresidenzen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe er- laubt.
Triftige Gründe sind insbesondere:
die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspen- den sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kon- trollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffe- nen glaubhaft zu machen.
Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben un- berührt.
Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektions- schutzgesetzes sofort vollziehbar.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Ge- sundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zu- nahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit ins- gesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Men- schen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krank- heitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnah- men ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesund- heitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medi- zinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutz- maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflich- ten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu 1.:
Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öf- fentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.
Zu 2.:
Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schlie- ßung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahme- fähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen auf- grund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entspre- chende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwi- schen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wech- selnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsminis- teriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Fami- lie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Re- duktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von
Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen er- forderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.
Zu 3.:
In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine In- fektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeord- nete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Ein- schränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrich- tungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu einer Reduktion des Infektionsge- schehens geführt hat. Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht um- fasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsver- bot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreu- enden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versor- gungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemein- heit unabdingbar.
Zu 4.-6.:
Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bay- erischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staats- ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000- 2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000- 2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Dar- über hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffent- lichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschrän- kungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Ein- schränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Po- lizei glaubhaft zu machen.
Zu 7.:
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Zu 8.: Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
Zu 9.: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. 
Zu 10.: Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.
gez. Winfried Brechmann Ministerialdirektor
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blizzregensburg · 4 years
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Coronavirus: Änderungen für Geschäfte und Kirchgänger - Ausgangsbeschränkung verlängert
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Gestern hatte die Bayerische Staatsregierung in einer Kabinettssitzung erneut zur aktuellen Lage beraten. Beschlossen wurde, dass die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie, die bis 3. Mai 2020 befristet waren, zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert werden. Änderungen gibt nicht es für Geschäfte und Kirchgänger. Die kurze Verlängerung der Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie soll etwaige Anpassungen nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zum 11. Mai ermöglichen. Zusätzlich zur grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert. Kirchenbesuche ab Montag wieder möglich Gottesdienste sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m. Höchstdauer: 60 min. Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen. Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte. Versammlungsverbot gekippt Versammlungen sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Maximale Teilnehmerzahl: 50. Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc. Höchstdauer: 60 min. Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern. Auch größere Geschäfte dürfen wieder öffnen Ladengeschäfte dürfen ab 29. April, unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Buch- und Fahrradläden müssen in Zukunft ebenso die 800 qm-Grenze beachten. Generell gilt: Größere Ladengeschäfte dürfen ihre Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Diese mittlerweile zulässige Möglichkeit wird nunmehr ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen. Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der Kfz-Handel und die sonstigen schon bisher privilegierten Geschäfte des täglichen Bedarfs können weiterhin mehr als 800 qm öffnen. Der Grundsatz „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“ gilt für alle Ladengeschäfte. Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht. Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im Rahmen der Schülerbeförderung gilt. Maskenpflicht gilt auch im Schulbus Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote, Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV). Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai verlängert. Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung
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Auch für Familien mit Kindern ändert sich etwas: Die Staatsregierung wird Eltern, die wegen des Betretungsverbots aufgrund der Coronavirus-Pandemie keine Kindertagesbetreuung oder Mittagsbetreuung in Anspruch nehmen können, für drei Monate von den Kosten entlasten. Dazu sollen den Trägern in der Kindertagesbetreuung und in der Mittagsbetreuung die Elternbeiträge im April, Mai und Juni 2020 pauschal ersetzt werden. Im Gegenzug müssen die Träger für diese Zeit auf die Elternbeiträge verzichten. Der Freistaat Bayern macht den Trägern damit ein sehr attraktives Angebot, um die Eltern von Beiträgen zu entlasten. Eltern von Kindern in der pandleisten grundsätzlich weiterhin ihre Elternbeiträge. Für Eltern, die aufgrund des Beitragsersatzes keine Elternbeiträge bezahlen, entfällt in der Folge der Anspruch auf das Krippengeld. Die Kosten für den Freistaat Bayern belaufen sich insgesamt auf rund 200 Mio. Euro. Das Familienministerium (Kindertagesbetreuung) und das Kultusministerium (Mittagsbetreuung) wurden mit der Umsetzung der Beitragserstattung beauftragt. Read the full article
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von-naumburgblr · 4 years
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Das kann man eigentlich nicht mehr glauben, wie dumm manche Leute doch in der Realität sind ! Ganz besonders schlimmt wird es, wenn sich der angebliche Krisen-Manager in Deutschland bei dieser Dummheit ganz weit nach vorne drängelt !
Genau richtig, es gab inzwischen auch die entsprechenden Anzeigen ... die bei dieser Justiz aber wohl keinen Erfolg haben werden !
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rheinkreiszeitung · 4 years
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Neuss – Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Auflagen – 200 Euro pro Person Neuss – Wer sich trotz des Versammlungsverbots mit mehr als einer weiteren Person im öffentlichen Raum aufhält, muss ein Bußgeld von 200 Euro bezahlen – pro beteiligter Person.
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froschperspektiven · 4 years
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Da ist die linksgrünschwarze 
Verbotskultur!
Porsche-Lindner — einsamer Rufer in der Wüste staatlichen Dirigismus’.
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korrektheiten · 2 months
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Polizei beendet Israel-feindlichen „Palästina Kongress“ in Berlin
Tichy:»Zu einem dreitägigen „Palästina Kongress“ hatten sich Israel-Hasser aus verschiedenen Ländern seit Freitagnachmittag in Berlin-Tempelhof versammelt: Sie wollten gegen Israels angeblichen „Völkermord“ im Gazastreifen anreden und sich dafür einsetzen, „die Apartheidsmauern“ einzureißen. Doch dazu kommt es nun nicht – die Polizei sprengte die Veranstaltung nach einer guten halben Stunde und erteilte ein Versammlungsverbot für das Der Beitrag Polizei beendet Israel-feindlichen „Palästina Kongress“ in Berlin erschien zuerst auf Tichys Einblick. http://dlvr.it/T5Rm38 «
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aktionfsa-blog-blog · 3 years
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Menschenrechtslage im letzten Jahr massiv verschlechtert
Auch in Deutschland viele Probleme
Zu diesem Fazit kommt Amnesty International in seinem Report 2020:
Die Menschenrechtslage hat sich in der Covid-19-Krise für Millionen von Menschen unmittelbar oder mittelbar verschlechtert. In vielen Teilen der Welt haben sich die Auswirkungen von Ungleichheit, Diskriminierung und Unterdrückung verstärkt. Besonders vulnerable Gruppen wie vorerkrankte Menschen, Geflüchtete und Beschäftigte im Gesundheitswesen, Minderheiten sowie Frauen und Mädchen litten am stärksten unter der Pandemie.
Jetzt zeigt sich, inwieweit die Staatengemeinschaft in der Lage ist, verantwortlich und aktiv mit globalen Herausforderungen umzugehen – ob Pandemie, Klimakrise oder menschenrechtskonforme Digitalisierung.
Auch in Deutschland besteht Handlungsbedarf, etwa beim Schutz vor Rassismus und bei Kontrollmechanismen für die Polizei.
Für die anderen Staaten verweisen wir auf den Bericht von Amnesty und kümmern uns zuerst einmal um unsere Probleme - die sind vielfältiger als man glaubt. Zu diesen vielen Themen ist Amnesty auf  Menschenrechtsverletzungen in Deutschland gestoßen:
Diskriminierung
Recht auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung
Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intergeschlechtlichen
Geschlechtsspezifische Gewalt
Recht auf Privatsphäre
Recht auf Versammlungsfreiheit
Recht auf freie Meinungsäußerung
Flüchtlinge, Asylsuchende und Migrant_innen
Unternehmensverantwortung
Unverantwortliche Rüstungsexporte
Viele der von Amnesty beklagten Einschränkungen unserer Grundrechte haben auch wir bereits angeprangert.
Rechtsextreme Aktivitäten in der Polizei und Bundeswehr ( Polizeiwaffen nach "maritimer Übung" verschwunden , Ein militantes, rechtes Netzwerk )
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz forderte die deutschen Behörden dringend auf, diskriminierende Personenkontrollen (Racial Profiling) durch die Polizei zu untersuchen.  (CILIP - 40 Jahre "Bürgerrechte und Polizei" , Gedenken zum Tod von Oury Jalloh )
Während der Lockdown-Maßnahmen stiegen die Beratungsanfragen beim bundesweiten Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" stark an. ( Soziale Diskriminierung wird nicht untersucht )
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) auch bei Aktivitäten im Ausland an die im Grundgesetz verankerten Grundrechte gebunden ist. Die Nachrichtendienste und andere Behörden seien an die im Grundgesetz verankerten Grundrechte (etwa das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) gebunden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsort der überwachten Person. ( BVerfG erklärt BND Gesetz für verfassungswidrig )
Corona killt nicht die Versammlungsfreiheit - Im April 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die Treffen von mehr als zwei Personen aus verschiedenen Haushalten untersagte, nicht als pauschales Versammlungsverbot ausgelegt werden dürfe.
Im Zusammenhang mit dem diskriminierenden Verhalten durch Polizeibeamte beklagt Amnesty, dass es weder auf Landes- noch auf Bundesebene unabhängige Beschwerdestellen gibt, um diskriminierendes und rechtswidriges Verhalten der Polizei unabhängig zu untersuchen. Ende 2020 gab es in sechs Bundesländern weiterhin keine individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeikräfte.
In den letzten 2 Jahren gab es mehr als 100 Drohschreiben, die vor allem weibliche Politiker_innen, Anwält_innen und Antirassismus-Aktivist_innen erhalten hatten und die zum Teil Morddrohungen enthielten. Die meisten waren mit "Nationalsozialistischer Untergrund 2.0" unterzeichnet, in Anlehnung an die gleichnamige rechtsextreme Gruppe, die von 2000 bis 2007 rassistisch motivierte Morde verübt hatte.
Die Adressen stammten aus Polizeidatenbanken, was Befürchtungen hinsichtlich des Datenschutzes und einer rechtsextremen Unterwanderung der Sicherheitskräfte auslöste. Zudem ermittelte der Militärische Abschirmdienst (MAD) gegen mehr als 500 Angehörige der Bundeswehr wegen der Verwendung verbotener nationalsozialistischer Symbole und Verbindungen zu gewaltbereiten rechtsextremen Netzwerken. Die Ermittlungen richteten sich insbesondere gegen die Eliteeinheit Kommando Spezialkräfte (KSK).
Wir danken Amnesty dafür, dass sie sich auch kritisch mit dem ausufernden Rüstungsexport aus Deutschland in Kriegsgebiete auseinanderstzen. So stellen sie fest: Der Rüstungs-Exportstopp für Saudi-Arabien wurde zwar im März 2020 bis zum Jahresende verlängert. Das Moratorium galt aber nur für Saudi-Arabien, nicht aber für andere am Jemen-Konflikt beteiligte Länder. Und der Export deutscher Bauteile für gemeinsame europäische Rüstungsprojekte, die für Saudi-Arabien bestimmt waren, blieb weiterhin erlaubt. Das ist ein löchriger Käse und tötet täglich Menschen im Jemen.
Mehr dazu bei https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/amnesty-report-2020-menschenrechtslage-weltweit und für Deutschland https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/deutschland-2020 Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/7604-20210408-menschenrechtslage-im-letzten-jahr-massiv-verschlechtert.htm
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swissfeeds · 3 years
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SP-Politikerin wegen Verstoss gegen Versammlungsverbot verurteilt https://ift.tt/31gGzct
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solanuuma · 3 years
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versammlungsverbot hört sich shcon ziemlich gruselig an ehrlich gesagt
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TERASSENERWEITERUNG_URBAN GARDENING
Wir nutzen die ZEIT um den Außenbereich umzugestalten und zu erweitern, bald gibts neue Kästen und viele neue Pflanzen, erweitert wird Richtung Norden ca 40 qm für mehr Möglichkeiten im Sommer.
ZEITNAHE PROJEKTE_ ALL THE TIME _SPEICHERGALLERY
Bald würde anstehen Tanz in den Mai 10 Jahre ALL THE TIME & 2 Jahre MASCHINERIE_Wird dann wahrscheinlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben., genauso wie die SPEICHERGALLERY am 25.APRIL mit dem anschließenden TRAP KONZERT. Infos Bald!
SPENDEN
Ihr habt ab sofort die Möglichkeit unser Projekt MASCHINERIE mit Spenden zu fördern und uns somit bis zum Ende des Versammlungsverbots für laufende Bau und Betriebskosten zu unterstützen. 
ALL THE TIME DJ-SET on VIDEO
Ab sofort gibt es jeden Samstagt ein Dj Set on Video von der MASCHINERIE Terasse (Dortmunder Hafen) mit ATT Dj´s und Verschieden Künstlern. Infos dazu in den Neigkeiten.
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kirchnerart · 4 years
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Kirchen und Coronakrise
Jetzt gibt es nach geschätzt 1.500 Jahren eine Zeit in Deutschland und auch in vielen anderen Ländern ohne Messen, Gottesdienste mit den Gläubigen in den Kirchen, Synagogen, Moscheen. 
Alle sind aufgefordert, zuhause zu bleiben. 
Als Ersatz soll eine virtuelle Teilnahme per TV oder Internet den ,Kontakt' ohne Kontakt halten, Trost spenden... 
Jemand meinte, es sei wie im Mittelalter: 2 Päpste und die Pest ! 
Botticelli hatte am 1. März 575. Geburtstag. Seine Darstellung des Dichters Dante Alighieri, dessen Werk ,Die göttliche Komödie' mit der Beschreibung des Weges durch das Inferno, die Hölle, mit dem Erreichen des Paradieses endet. #kirchnerart #laurenzEkirchner #Vatikan #Coronakrise #Kirchen #2Päpste #Gottesdienst #Versammlungsverbot #Pest #Mittelalter #Botticelli #DanteAlighierim #Inferno #Hölle facebook:https://www.facebook.com/kirchnerart web:https://www.kirchner-art.de instagram:https://www.instagram.com/kirchner_art
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