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#UrteilNovaSedes
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Nova Sedes Wohnungsbau - Landgericht Weiden vom 30.01.2023
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Internet – Ort der Meinungsäußerung, auch wenn Sie falsch ist
Das Internet ist ein Ort, an dem wir uns über alles Mögliche informieren können. Wir können uns schnell und einfach mit anderen Menschen austauschen und unsere Meinungen teilen. Doch leider gibt es auch eine Menge Unsinn im Internet und falsche Nachrichten, die schwerwiegende Folgen haben können. Auch über die Nova Sedes Wohnungsbau sind im Internet falsche Nachrichten zu finden, dies musste kürzlich ein Mitglied der Nova Sedes Wohnungsbau schmerzlich erfahren. Andere Menschen, unseriöse Anwälte und unseriöse Verbraucherschutzorganisationen täuschen im Internet um dann mit Anwaltshonoraren und Mitgliedsgebühren für eine unseriösen Verbraucherschutzorganisation abzukassieren. Der erste Punkt, den wir in Bezug auf den Unsinn im Internet ansprechen müssen, ist die Tatsache, dass das Internet eine Plattform bietet, auf der jeder seine Meinung äußern kann. Leider bedeutet dies auch, dass Menschen ohne jegliche fachlichen Kenntnisse oder jene, welche absichtlich andere täuschen möchten, in bestimmten Themen ihre Meinung äußern können. Dies führt oft zu Fehlinformationen und Halbwahrheiten, die sich schnell verbreiten und von vielen Menschen und sogar Anwälten als wahr akzeptiert werden.
Wenn sogar Anwälte falsche Meinungsäußerungen aus dem Internet übernehmen
Ein weiteres Problem ist, dass viele Menschen das Internet als Quelle für ihre Informationen nutzen, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Sie verlassen sich auf Suchmaschinen und soziale Medien, um Antworten auf ihre Fragen zu finden, ohne sich Gedanken darüber zu machen, wer die Informationen veröffentlicht hat und ob diese vertrauenswürdig sind. Das Ergebnis ist, dass sie oft falsche oder irreführende Informationen erhalten, die sie für wahr halten, sogar Anwälte übernehmen so falsch Informationen. In einem Gerichtsverfahren kann dies für einen Anwalt sehr peinlich werden und führt sehr wahrscheinlich zu einer Niederlage für den Mandanten. Eine unseriöse Verbraucherschutzorganisation behauptet im Netz, dass die Nova Sedes WBG „irgendeinen“ Ärger mit der BaFin hatte und veröffentlicht amtliche Auszüge, die „irgendetwas“ beweisen sollen. Ähnliches brachte auch ein Rechtsanwalt in seiner Klageschrift zu Papier und legte die amtlichen Auszüge, die „irgendetwas“ beweisen sollten, bei. Weiter wurde von dem Rechtsbeistand mit Professur behauptet, es gäbe „irgendwelche“ gesetzlichen Lizenzen nicht, was man der BaFin meldet. In einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Weiden vom 30.01.2023 (rechtskräftig) kam dann das böse Erwachen für den Anwalt und seinen Mandanten. Die Nova Sedes WBG konnte beweisen, dass sämtliche Anschuldigungen bezüglich der BaFin, Unsinn sind und das Mitglied muss nun einen vierstelligen Betrag an die Nova Sedes Wohnungsbau Genossenschaft zahlen. Die Nova Sedes WBG konnte vor Gericht beweisen, dass sämtliche gesetzlichen Lizenzen vorliegen und kein „Ärger“ mit der BaFin bestand oder besteht. Andere Äußerungen im Internet sind demnach unseriöse Falschinformationen. Als Beweis wurden unter Anderem das am 20.12.2019 hinterlegte BaFin-Prospekt aufgeführt. Peinlich für den Anwalt wurde es, als Nova Sedes Wohnungsbau anhand von Belegen über den regen Geschäftsbetrieb, dem Gericht eindeutig beweisen konnte, dass es sich bei der Nova Sedes Wohnungsbau um keine Briefkastenfirma handelt. Auf der Internetplattform einer unseiösen Verbraucherschutzorganisation wird behauptet, die Nova Sedes Wohnungsbau sei eine Briefkastenfirma, diese falsche Information hat der Anwalt vermutlich auch aus dem Internet abgeschrieben.
Lassen Sie sich nicht von Falschmeldungen im Internet täuschen
Wenn Sie Fragen zu irgendwelchen Inhalten im Internet haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir klären Sie dann über den Wahrheitsgehalt der Meldung auf. Leider ist es durch geschicktes Formulieren und Konjungieren von Texten möglich, falsch Informationen und Hetze im Internet legal zu veröffentlichen und zu verbreiten, dies nutzen auch Anwälte, um auf Mandantenfang zu gehen. Der Verbraucherschutz warnte vor unseriösen Anwälten bereits im Jahr 2021. https://www.test.de/Unserioese-Anwaelte-Auf-Mandantenfang-5777593-0/ Auch wir möchten auf diese unseriösen Anwälte und ihre leeren Versprechen hinweisen. Ein Hinweis auf einen unseriösen Anwalt können konjungierte und reißerische Werbetexte sein, wenn es zum Beispiel hießt, „Der Vertrag KÖNNTE rechtswidrig sein.“ Das Wort könnte gibt nicht wieder, dass Vertrag rechtswidrig ist, viele überlesen dies aber. Oder auch, Sätze wie, „Es KÖNNTE ein Schadensersatzanspruch entstanden sein.“ Dieser Satz sagt nicht, dass ein Schadenersatzanspruch besteht. Manche Anwälte werben mit diesem Satz, weil potenzielle Mandanten dann oftmals denken, sie hätten einen anspruch auf inrgendetwas, auch wenn sich dies aus dem Gesetz nicht wirklich ergibt. Read the full article
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Nova Sedes Wohnungsbau - BGH zur Zahlungspflicht bei Genossenschaften
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Nova Sedes Wohnungsbau - Was sagt der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 zur Zahlungspflicht
In vielen Urteilen wurde die unbedingte und sofortige gesetzliche Zahlungspflicht des § 7 Genossenschaftsgesetz bereits bestätigt. Im Jahr 2008 bestätigte dies sogar das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof. (Bundesgerichtshof Zitat) (...) bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491). (...) dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft (...) erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der (...) Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. (Zitatende) Read the full article
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Zum wiederholten Male beschäftigte sich ein Gericht mit dem Widerrufsrecht der Nova Sedes Wohnungsbau und kam zur selben Entscheidung wie die Anderen.
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Amtsgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/12
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IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf. - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. durch die Richterin am Amtsgericht ███████████ am ██.11.2012 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ und ██.██.████ folgendes
Endurteil
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. - Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. - Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Beschluss
Der Streitwert wird auf █.███,██ € festgesetzt.
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Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund Genossenschaftsbeitritts geltend. Bei der Klägerin handlt es sich um eine Wohnungsbau-Genossenschaft mit Sitz in Weiden i.d.OPf. . Am ██.██.████ unterschrieb der Beklagte eine Beitrittserklärung hinsichtlich der Beteiligung an der Klägerin mit ██ Anteilen á ███,██ €. Die Klägerin trägt vor, dass der Beitritt des Beklagten zu Klägerin mit Datum vom ██.██.████ bestätigt worden sei, der Beklagte in die Mitgliederliste eingetraggen und ihm ████████ zugesandt worden sei. Augrund dessen sei der Beitritt zur Genossenschaft vollzogen worden ████████████████████████. Der Beklagte habe auch die erste Rate in Höhe von █��,██ € am ██.██.████ bezahlt. Dem Beklagten sei bei Unterzeichnung eine Durchschrift der Beitrittserklärung mit dem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht von 14 Tagen und rücksteitig abgedruckten ████ ausgehändigt worden. Zudem sei der Beklagte durch den Vermittler, den Zeugen ████ ausreichend über den Beitritt informiert worden. Der Beklagte habe daher noch einen Betrag in Höhe von █.███,██ € zu leiste, welcher sich aus der Einlage in Höhe von █.███,██ €, der Gebühr in Höhe von ███,██ € sowie dem Agio in Höhe von noch ███,██ € (███,██ € abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von ██,██ €) ergäbe. Hiervon werden aus Kostengründen nur ein Teilbetrag steitgegenständlich eingefordert welcher sich aus den seit Beitritt fällig gewordenen ██ Raten a) ██,██ € und einem Beitrag von ███,██ € zusammensetzt. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere ███,██ € zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beklagtenseits wird eingewandt, dass die Gesellschaft nicht in Vollzug gesetzt worden sei, █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Mit der Erklärung vom ██.██.████ sei gegenüber der Klägerin bereits der Rücktritt erklärt bzw. die Mitgliedschaft gekündigt worden. Der Beklagte habe daher rechtzeitig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Zudem sei nochmals mit Schreiben vom ██.██.████ die Beitrittserklärung widerrufen, vorsoglich ausserordentlich gekündigt und desweiteren die Anfechtung ██████████████ erklärt worden. Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Beitrittserklärung keine den gsetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufserklärung enthalten habe. Auch das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht müsse den Anforderungen für ein gesetzilches Widerrufsrecht genügen. █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen █████████ und █████████. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom ██.██.████ Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Teilbetrags aufgrund Genossenschaftsbeitritt in Höhe von █.███,██ €. Die Beklagte hat unstreitig eine Beitrittserklärung zur Genossenschaft der Klägerin unterschrieben. Anzahl und Höhe der Beteiligungssumme sowie das Agio und die Gebühren sind unstreitig. Auf die Frage, ob der Beitritt zur Genossenschaft █████████████████████████████ █████████████████████████████ vollzogen worden ist, kommt es letztlich nicht an, da weder rechtzeitig der Widerruf erklärt worden ist noch nach der durchgeführten Beweisaufnahme ein Anfechtungsgrund ██████████████████ für das erkennende Gericht feststeht. Unstreitig wurde die Beitrittserkärung nicht innerhalb der Frist des vertraglich begründeten Widerrufsrechts des Beklagten widerrufen. Die früheste als Widerrufserklärung auszulegende Erklärung des Beklagten stammt vom ██.██.████ und damit nach Ablauf der vertraglichen Widerrufsfrait von 2 Wochen. Der Beitritt zu einer Genossenschaft unterliegt auch nicht dem § 312 BGB, da der Beitritt zu einer Gesellschaft oder einem Verein, somit auch zu einer Genossenschaft als solche keinen entgeltlicher Vertrag darstellt, sondern ein auf Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft (vgl. Münchner Kommentar, 5. Aufl. § 312 BGB RdNr. 30). Somit handelt es sich bei dem auf der Beitrittserklärung befindlichen Widerrufsrecht um ein freiwillig eingeräumtes, vertragliche begründetes Widerrufsrecht, welches vom Inhalt und der Form dem § 355 BGB nicht genügen muss. Das freiwillig eingeräumte Wiederrufsrecht muss nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so dass auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (vgl. Münchner Kommentar, 5. Aufl. § 309 Nr. 12 BGB RdNr. 18). Das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht lief daher zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und damit vor dem Widerruf des Beklagten ab. Die Beitrittserklärung ist auch nicht wirksame ██████████████████ angefochten worden, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme ein entsprechender Anfechungsgrund nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Durch Kündigungsschreiben des Beklagten vom ██.██.████ kann das Mitgliedschaftsverhältnis entsprechend § 6 I AVB erst mit einer Frist von 5 Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Ein Recht zur ausserordentlichen Kündigung konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. gez. ████████ Richterin am Amtsgericht Verkündet am ██.11.2012 gez. ████████████ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Read the full article
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Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt Warnhinweis - Erfundene und falschbezeichnete Urteile
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auf anwalt.de präsentiert die Bremer Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt, gerne mal das ein oder andere Urteil. anwalt.de ist eine Online-Werbeplattform für Anwälte, die von vielen Anwälten zum Kundenfang bzw. Mandantenfang genutzt wird. Vereinzelt gab es von Verbraucherverbänden bereits Warnhinweise, dass der ein oder andere Rechtsbeistand in seiner Werbung mehr versprich als er halten kann.
Erfundenes Urteil der Mandantschaft vorgelegt
Im Jahr 2016 ging ein Rechtsanwalt sogar so weit, dass er seinem Mandanten ein gefälschtes Urteil vorlegte. In diesem Fall handelte es sich nicht um die Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt. In dem besagten Fall schien der Rechtsanwalt so genervt von Anfragen seiner Mandantschaft gewesen zu sein, dass er kurzerhand ein Urteil fälschte um die lästigen Sachstandsanfragen zu unterbinden. Die Klage für seinen Mandanten wurde im Übrigen nie durch den beauftragten Rechtsanwalt eingereicht. In erster Instanz wurde der Rechtsanwalt wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafte in Höhe von 3.900,00 Euro verurteil und in zweiter Instanz sogar freigesprochen. Wir stellen uns die Frage, dürfen sich Rechtsanwälte alles erlauben?
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Werbung mit Falschbezeichnung "Urteil"
Uns ist nicht bekannt, dass die Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt ein Urteil gegenüber einem speziellen Mandanten gefälscht hat, aber die Fachanwältin für Banken- und Kapitalrecht wirbt mit einem Urteil, dass es mit der Bezeichnung Urteil nie gegeben hat. In einer Werbeanzeige auf dem Online-Werbeportal anwalt.de heißt es wortwörtlich, „Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 06.07.2021 …“. Nur dieses Urteil gab es nie, am 06.07.2021 erging unter dem von der Rechtsanwältin Frau Dr. Birte Eckardt genannten Aktenzeichen, lediglich ein Beschluss durch den Bundesgerichtshof. Ist es irrführende unerlaubte Rechtsanwaltswerbung, wenn ein Rechtsanwalt einen Beschluss als Urteil bezeichnet? Ober haben Rechtsanwälte auch hier Narrenfreiheit? Diese Fragen können wir hier nicht beantworten und müssen noch geprüft werden. Sicherlich hat die Bezeichnung Urteil auf einen Leser eine andere Wirkung als die Bezeichnung Beschluss.
Mit Speck fängt man Mäuse und mit Überschriften Leser
Bereits die Überschrift titelt mit, „Bundesgerichtshof verwirft Nichtzulassungsbeschwerde …“. In der Überschrift verzichtete die Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt darauf, den Beschluss als Urteil zu deklarieren. Dennoch gibt die Überschrift dem Leser zu verstehen, dass der kommende Text von einer verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof handeln wird. Ein Leser, der das Glaubte, irrt. In dem Text wird mit einem einzigen Satz lediglich darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerte als unzulässig verworfen wurde. Die Überschrift wird also mehr oder weniger einfach nur wiederholt. Um was es in diesem Beschluss des Bundesgerichtshofes eigentlich ging, wird dem Leser verschwiegen. Die abschließende Frage, ob es sich um reißerische unzulässig Rechtsanwaltswerbung handelt, muss auch hier erst von einem Fachanwalt geprüft werden.
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Unterschied zwischen Urteil und Beschluss
Aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen Urteil und Beschluss? Der Unterschied zwischen Beschluss und Urteil ist einem jeden Rechtsanwalt wie der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt bekannt, wir versuchen Ihnen in den nächsten Zeilen unser Laienwissen diesbezüglich zu vermitteln. Wie bereits erwähnt, sind wir Rechtslaien und können Ihnen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Erklärung nicht garantieren. Die Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, sollte dieses 1x1 der Rechtslehre im Schlaf beherrschen. Urteile Ergehen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung. Ergeht ein Versäumnisurteil, so ging diesem keine mündliche Verhandlung voraus. Auch ein vom Richter erlassener Strafbefehlt ist nach § 410 Abs. 3 StPO als Urteil zu werten, bedarf aber keiner mündlichen Verhandlung. Beschwerde im zweiten Rechtszug möglich. Beschlüsse Ergehen ohne Verhandlung. Strafprozessuale Nebenrechte ergehen nur als Beschlüsse, auch wenn eine mündliche Anhörung möglich ist. Sofortige Beschwerde möglich. Beschlüsse entscheiden auch, ob es überhaupt zu einem Verfahren kommt, dass dann zu einem Urteil führt. In der von der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, im Beitragstext eigentlich behandelten Rechtssache, kam es vor dem Bundesgerichtshof nie zu einem Verfahren in der streitgegenständlichen Sache selbst und somit auch zu keinem Urteil in der eigentlichen streitgegenständlichen Sache. In dem von der Rechtsanwältin Frau Dr. Brite Eckardt, falsch als Urteil betitelten Beschluss, stellte der Bundesgerichtshof lediglich fest, dass er sich den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht ansieht, weil der Streitwert zu gering ist. Der Bundesgerichtshof sah sich die Streitsache selbst also gar nicht an, sollte die Rechtsanwältin Dr. Brite Eckardt den Leser vielleicht auf diesen nicht unwichtigen Punkt hinweisen? Urteile und Beschlüsse sind gleichermaßen verbindlich und haben faktisch kaum bis keine Unterschiede.
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Was sagt Verbraucherinfo.online zur Nova Sedes WBG, klick hier. Immer wieder meinen Mitglieder, die die Werbeanzeige der Rechtsanwältin lesen, dass der Bundesgerichtshof in der streitgegenständlichen Sache der zwei Vorinstanzen urteilte. Dieser Artikel dient zur Aufklärung und Richtigstellung. Wie oben dargestellt, - Gibt es das Urteil vor dem Bundesgerichtshof nicht. Hier müsste es richtigerweise Beschluss heißen. - Bewertet der Bundesgerichthof in seinem Beschluss KEINE Geschäftsbedingung, Gebühren oder sonstige Rechtsverhältnisse zwischen Mitglied und Genossenschaft. - Teilte der Bundesgerichthof in seinem Beschluss mit, dass der Streitwert zu gering ist. Read the full article
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Kündigung, Widerruf und Zahlungspflicht bei der Nova Sedes Wohnungsbau, das Gericht behandelte diese Themen und übernimmt die einschlägige Rechtsprechung. #Auszahlung #Kündigung #Kündigungsfrist #NovaSedes #Novasedeskündigen
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Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: ██████████/10 ██████████/10
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In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████ u.a., Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf. - Klägerin und Berufungsklage - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ███████████, die Richterin am Oberlandesgericht ███████████ und den Richter am Oberlandesgericht ███████████ am ██.06.2011 folgenden
Beschluss
A. Gem. § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteiten folgender Vergleich zustande gekommen ist: - Der Beklagte zahlt an die Klägerin über die bereits bezahlten ███,██ € hinaus weitere █.███,██ €. - Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitgliedschaft des Beklagten bei der Klägerin zum ██.██.████ geendet hat. - Die Beklagte verzichtet auf Erstattung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die Klägerin nimmt den Verzicht an. - Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt. - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. B. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf █.███,██ € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht. gez. ████████ ████████ ████████ ████████ ████████ ████████ Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Nürnberg, ██.06.2011 ████████████ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vorinstanz
Landgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/10
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IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit 1) Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf. - Klägerin u. Widerbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ████████████████████████ 2) ████████████████████████████████████████████████████████████ - Drittwiderbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ████████████████████████ Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ - Beklagter u. Widerkläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. - 1. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ███████████ als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.10.2010 folgendes
Endurteil
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin █.███,██ € zu zahlen. - Die Widerklage und die Drittwiderklage werden zurückgewiesen. - Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Drittwiderbeklagten abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Drittwiderbeklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe erbringt.
Tatbestand
Mit der Klage, Widrklage und Drittwiderklage werden Ansprüche im Zusammenhang mit der Unterzeichnung einer Genossenschaftsbeteiligung geltend gemacht. Am ██.██.████ unterzeichnete der Beklagte einen Antrag/Beitrittserklärung, wonach er seinen Beitritt zur Klägerin erklärte und einen Pflichtanteil zeichnete sowie weitere Geschäftsanteile in Höhe von je ███,██ € (██ Anteile, gesamt █.███,██ €). Mit Datum vom ██.██.████ wurde ihm Beitritt zur Klägerin bestätigt und die Mitgliedsurkunde zugesandt. Der Beklagte hat bislang an die Klägerin ███,██ €bezahlt. Mit Schreiben vom ██.██.████ erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, daß er an dem Vertrag nicht festhalten und kündigen wolle. ██████████████████████████████████████████████████████. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom ██.██.████ erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf und die Anfechtung der Beitrittserklärung ████████████████. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beitritt in des Beklagten zu ihrer Wohnungsbaugenossenschaft sei wirksam. Da er mit der Ratenzahlung im Verzug sei, sie er verpflichtet, die Anteile, sein Eintrittsgeld und Gebühren für ██ Monate in Höhe von insgesamt noch █.███,██ € zu bezahlen. Die Klägerin beantragt daher, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin █.███,██ € zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er habe den Vertrag wirksam widerrufen und ██████████████████ angefochten, auf jeden Fall aber wirksam außerordenlich gekündigt und sei daher nicht zur Leistung der Zahlungen verpflichtet. █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Die Klägerin und der von ihr als Vertreter bezeichnete Drittwiderbeklagte seien verpflichtet, im die bistlang bezahlten ███,██ € zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt daher, die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an ihn ███,██ € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit Rchtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage bzw. Drittwiderklage zurückzuweisen. Der Beklagte sei durch vom Vermittler über den Beitritt zur Klägerin umfassend informiert worden. Der Drittwiderbeklagte erklärte, daß er den streitgegenständlichen Vertrag nicht vermittelt habe, sondern ein ████████. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage und zulässige Drittwiderklage sind unbegründet. Der Beklagte ist aufgrund seines Antrages vom ██.██.████ bei der Klägerin beigetreten. Der Beititt ist durch Übersenung der Mitgliedsurkunde vollzogen. Die dem Beklagten bewilligte Möglichkeit, seine Beitragsschuld in monatlichen Raten abzutragen, hat die Klägerin wirksam gem. § 15b ihrer Satzung widerrufen, da der Beklagte endgültig Zahlungen verweigert hat. Der noch offen stehende Restbetrag ist somit auf einmal fällig. Der Beitritt zu einer Gesellschaft oder einem Verein, somit auch zu einer Genossenschaft, ist als soche keine endgültiger Vertrag, sondern ein auf Begrünung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft (vgl. Müchener Komm., 5. Aufl., § 312 BGB Rn. 30). Somit unterliegt der Beitritt zu einer Genossenschaft nicht dem § 312 BGB, so daß es sich bei dem auf der Beitrittserklärung befindlichen Widerrufsrecht um ein vertraglich begründetes Widerrufsrecht des Beklagten handelt, das vom Inhalt und der Form dem § 355 BGB nicht genügen muss. Das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht muss nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so daß auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (Münchener Komm., 5. Aufl., § 309 Nr. 12 BGB, Rn 18) Das vertragliche Widerrufsrecht lief 2 Wochen nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom ██.██.████ ab. Bis dahin ist ein Widerruf des Beklagten nicht erfolgt. Selbst wenn der Beklagte zum Beitritt ██████████████ veranlasst worden wäre, könnte er ihn nicht mit Rückwirkung in Wegfall bringen. Die Kammer folgt der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auf dem Beitritt zu einer Genossenschaft die Grundsätze der fehlerhafen Gesellschfaft bzw. des fehlerhaften Beitritts anzuwenden sind mit der Folge, daß der Beklage bis zum Zeitpunkt des Wiksamwerdens einer außerordentlichen Kündigung wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu behandeln ist und er insbesondere auch nach der außerordentlichen Kündigung seines Genossenschaftsbeitritts zur Leistung noch nicht erbrachter Pflichteinzahlungen/Einlagezahlungen verpflichtet ist. Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom ██.██.████, das als außerordentliches Kündigunsschreiben zu bewertende Widerrufs- und Anfechtungsschreiben des Prozeßbevollmächtigten vom ██.██.████ sowie das Kündigungsschreiben gem. § 65 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz im Verfahren vom ██.██.████ können die Genossenschaft frühestens mit Wirkung zum Ablauf des Jahres ████ beenden. Denn gem. § 65 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ist eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung aufgrund einer Unzumutbarkeit nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht köndigen kann. Selbst wenn das Kündigungsschreiben vom ██.██.████ noch Endes September ████ bei der Klägerin eingegangen sein selte, konnte eine wirksame Beendigung der Mitgliedscahft durch Kündigung zum Ablauf des Jahres ████ nicht erfolgen, weil nach § 65 III Genossenschaftsgesetz Voraussetzung einer vorzeitigen Beendigung durch Kündigung ist, daß das Mitglied der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat. Der Ablauf des Jahres ████ fällig werdende Auseinandersetzungsanspruch des Beklagten hat keinen Einfluß auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung der geltend gemachten Beiträge. Der Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge in Höhe von ███,██ € gegen die Klägerin besteht nicht, da aus den o. g. Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht von einer Nichtigkeit oder einem wirksamen Widerruf ausgegangen werden kann. Die Drittwiederklage war abzuweisen, da von einer Passivlegitimation des Drittwiderbeklagten nicht ausgegangen werden kann. ██████████████████████████████████████ Damit fehlt es an einer hinreichenden substantiierten Behauptung der Vermittlereigenschaft des Drittwiderbeklagten. Eine Zeugeneinvernahme des Drittwiderbeklagten benannten Zeugen ████████ war unter diesen Umständen nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. gez. ████████ ████████ Verkündet am ██.██.████ gez. ██████████████ Urkundenbeeamtin der Geschäfsstelle Für den Gleuchlaut der ausfertigung mit Urschrift Weiden, ██.11.2010 ████████████ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Read the full article
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Landgericht Weiden i.d. OPf urteilte über die Nova Sedes Wohnungsbau zum - Widerrufsrecht und - der Zahlungspflicht der Mitglieder. Das Endurteil entspricht der einschlägigen Rechtssprechung und war in dieser Form zu erwarten. #Auszahlung #Kündigung #Kün
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Landgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/10
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IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf. - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. - 1. Zivilkammer - durch die Richter am Landgericht ███████████ als Einzel- richter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.05.2010 folgendes
Endurteil
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. - Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten. - Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um Zahlung der Beteiligungssumme nebs Agio und Gebühren aus dem Beitritt des Beklagten zur Genossenschaft der Klägerin. Der Beklagte ist der Klägerin am ██.██.████ beigetreten. Mit Datum vom ██.██.████ wurde dem Beklagten der Beitritt zur Klägerin bestätigt und eine Mitgliedsurkunde zugesandt. Der Beklagte hat sich an der Klägerin mit ██ Anteilen á ███,██ € beteiligt. Ein Anteil stellt dabei einen Pflichtanteil dar, die weiteren ██ Anteile sind feiwillige. Der Beklagte verpflichtete sich ausßerdem zur Zahlung eines Eintrittsgeldes von ███,██ €. Außerdem werden monatlich Gebühren von ██ € für 30 Monate, gesamt ███,██ € fällig. Der Beklagte hat bisher an die Klägerin ██,██ € bezahlt. Mit Schreiben vom ██.██.████ erklärte der beklagte der Klägerin den Widerruf des Beitritts. Die Klägerin meint, dass der Widerruf des Beklagten inzwischen verfristet sei. Aufgrund der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten sei die gewährte Ratenzahlung gem. § 15b der Satzung widerrufen. Nur aus Kulanz werde weiterhin für die Zukunft dem Beklagten eine Ratenzahlung gewährt. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten. Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt sei, das dem Beklagten sämtliche Unterlagen einschließlich des Angragsformlulars vom Vermittler erst Ende █████ ████ zugesandt wurden. Im übrigen meint die Beklagte, dass die vorformulierte Widerrufserklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoße. █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Die Klägerin meint, dass dem Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Veilmehr sei dem Beklagten lediglich ein auf freiwilliger eingeräumtes Widerrufsrecht gewährt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 1) Ein rechtzeitiger und fristgemäßer Widerruf durch die Partei ist nicht erfolgt. Der Kläger unterzeichnete sowohl die Beitritts- wie auch die Widerrufserklärung am ██.██.████ (Anlage K) 2) Desweiteren unterzeichnete er am selben Tag eine Einzugsermächtigung für die Klägerin. Außerdem bestätigte er mit einer separaten Unterschrift auf einem neuen Dokument, dass ein Exemplar der Satzung der Klägerin sowie eine Durchschrift der Beitrittserkärung mit der darauf enthaltene Widerrufsbelehrung erhalten habe. Der Widerruf aum ██.██.████ erfolgte damit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Unerheblich ist hierbeik, ob der Beklagte nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Widerrufserklärung dem Vermittler wieder alle Unterlagen übergeben hatte. Tatsächlich hatte er unterschrieben, dass ihm die Satzung, wie auch eine Durchschrift der Beitrittserklärung ausgehändigt worden sind. Gibt er diese aus freien Stücken wieder an den Vermittler zurück, kann dies nicht dazu führen, dass die Frist des von ihm zur Kenntnis genommenen Widerrufrechts nicht zu laufen beginnt. Es handelt sich hier auch um ein freiwilliges vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht. Die Vorausstzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrechts im Sinne des § 355 BGB liegen nicht vor. Bei einem Beitritt zu einer Genossenschft handelt es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft (vgl. OLG Düsseldorf, Deutsches Steuerrecht 2009, 761; BGH NJW 1997, 1069, 1070). Es ist hierbei öauch nicht ersichtlich, dass der Beitritt zur Klägerin aus Kapitalanlagezwecken oder ████████ erfolgt ist, so dass insoweit auch zu den Entschedungen des OLG Köln vom 18.03.2009 (13 U 199/07) kein Widerspruch besteht (vgl. auch Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 312 Rn 30). Das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht muss auch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so dass auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 309 Nr. 12 Rn 18). █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Auch eine Umdeutung der Widerrufserklärung in eine ordentliche Kündigung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Kündigung eines freiwilligen Anteils erst zum ██.██.████ wirksam würde. Nachdem der Beklagte die Bezahlung der weiteren Beiträge verweigerte, entfiel auch die von der Klägerin gewährte Ratenzahlung (vgl. § 15 lit b der Satzung), so dass die Klägerin weiterhin berechtigt ist, den gesamten Betrag zu fordern. Dazu wäre sie selbst im Fall der ausßerordentlichen Kündigung berechtigt (BGH, Beschluss vom 16.03.2009, Az. II ZR 138/08). Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. gez. ████████ ████████ Für die Richtigkeit der Abschrift Weiden, ██.06.2010 ████████████ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Read the full article
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