Tumgik
#Fördergebiete
meetlobby · 1 month
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pressmost · 1 year
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Ardagger - Frühstücksnews - Donnerstag, 4.5.2023
Hauptplatz von Bruck an der Leitha. Gestern abend nach einer Gesprächsrunde mit den Bürgermeistern des Bezirkes. Sehr geehrte Gemeindebürgerin! Sehr geehrter Gemeindebürger! 3 Tage nach dem Aufstellen kann ein Maibaum gestohlen werden. Irgendwie ist das “Gesetz” unter den Maibaumdieben. Diese Frist ist jetzt in allen 4 KG´s abgelaufen. Zeit für eine BILANZ der Diebeszeit: Ardagger Markt: Der…
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dein-jena · 3 years
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Tag der Städtebauförderung 2021 am kommenden Sonntag in Jena
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50 Jahre Städtebauförderung in Deutschland – 30 Jahre Städtebauförderung in Jena Am 8. Mai 2021 findet bundesweit der Tag der Städtebauförderung statt. Auf Grund der Corona-Pandemie sind in Jena keine Veranstaltungen oder Besichtigungen in diesem Rahmen geplant. Dieses Jahr steht das Jubiläum »50 Jahre Städtebauförderung« im Fokus des Aktionstages und verweist auf die vielfältigen Förderprogramme der Städtebauförderung, welche in den vergangen Jahrzehnten stetig an neue Herausforderungen in der Stadtentwicklung angepasst wurden. Seit 2020 gibt es die drei Bund-Länder-Programme »Lebendige Zentren«, »Sozialer Zusammenhalt« sowie »Wachstum und nachhaltige Erneuerung«, in denen aktuelle Querschnittsaufgaben wie die Anpassung an den Klimawandel ergänzt wurden. Die Stadt Jena profitiert in ihren Fördergebieten von allen drei Programmen. In Jena schauen wir in diesem Jahr zurück auf 30 Jahre Stadtsanierung. Mit der Wiedervereinigung begann nach 1990 neben dem gesellschaftlichen auch hier ein umfassender Prozess der Erneuerung im Stadtbild. Mit der förmlichen Festlegung der ersten Sanierungsgebiete »Altstadt«, »Sophienstraße« und »Karl-Liebknecht-Straße« am 10.07.1991 wurden die  Voraussetzung für den Einsatz von Städtebaufördermitteln geschaffen. Weitere Sanierungs- und Fördergebiete kam in den Folgejahren hinzu – heute betreut der Fachdienst Stadtentwicklung sechs städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und 4 Fördergebiete. (https://planen-bauen.jena.de/de/ueberblick-sanierungsgebiete) Die Aufgaben der Stadterneuerung haben sich in den vergangen Jahrzehnten stetig gewandelt. Am Anfang standen Aufgaben wie z. B. die Sicherung von Gebäuden, Altlastenbeseitigungen und Erneuerung der technischen Infrastruktur. Heute hingegen ist der öffentliche und private Gebäudebestand fast durchgehend saniert und alle verfügbaren Bauflächen in der Planung oder Umsetzung. Der Schwerpunkt für die nächsten Jahre wird in der Erneuerung der öffentlichen Straßen- und Freiräume liegen – in der Innenstadt mit dem Fokus auf die Umfeldgestaltung der beiden Großprojekte Inselplatz und Eichplatz mit geschätzten Gesamtkosten von 15 Mio. Euro, in Wenigenjena am »Gries«und im Damenviertel in der Neugestaltung »Nollendorfer Straße« sowie »St.-Jakob-Straße«. Seit 1991 wurden die Vorhaben in den städtebaulichen Sanierungs- und Fördermaßnahmen der Stadt Jena mit rund 160 Mio. € Finanzhilfen aus den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung unterstützt. Neben den Fördermaßnahmen der Stadt hat aber auch das Engagement der ca. 8.500 privaten Grundstückseigentümer:innen und der finanzielle Einsatz von Investoren:innen in den Sanierungsgebieten zur baulichen Entwicklungen und damit zur Erreichung der Sanierungsziele beigetragen. Das Ergebnis ist allgegenwärtig im Stadtbild sichtbar. Dezernent Christian Gerlitz sagt dazu: »Die Erfolge der Stadtsanierung durch 30 Jahre Städtebauförderung in Jena machen mich sichtlich stolz. Besonders möchte ich dabei die tägliche Arbeit des Teams Stadtumbau, welches die Fördermittelbearbeitung federführend innehat, dankend erwähnen.« Ausblick Damit die Stadt Jena auch zukünftig Fördermittel in den Sanierungsgebieten einsetzen kann, müssen bis zum 31.12.2021 alle Sanierungssatzungen verlängert werden. Der Gesetzgeber hat für alle Gebiete, die vor 2007 beschlossen wurden, ein Befristung im Baugesetzbuch vorgesehen. Im Moment evaluiert das Team Stadtumbau im Fachdienst Stadtentwicklung die beschlossenen Sanierungsziele für alle Gebiete und prüft Zeiträume für eine Verlängerung, die zur Zielerreichung notwendig sind. Aktuell wird eine maximale Verlängerung von 10 Jahren und ein sukzessiver Abschluss der Gebiete angestrebt. Ebenfalls im Baugesetzbuch verankert, ist die notwendige Erhebung von Ausgleichsbeträgen, welche nach Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen durch die Stadt Jena erhoben werden müssen. Positiv hervorzuheben ist, dass bereits über 10 Mio. € Ausgleichsbeträge durch private Eigentümer:innen vorzeitig abgelöst wurden und direkt zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt werden konnten. Mit der Aufhebung der Gebietskulissen enden die Aufgaben der Stadterneuerung nicht, sondern es ergeben sich damit perspektivisch Möglichkeiten für die Ausweisung neuer Sanierungs- und Fördergebiete im Stadtgebiet. News aus der Rubrik Jenaer Nachrichten >> Informationen der Stadt Jena Info, Newsteam Stadt Jena Fotografik, Stadt Jena Lesen Sie den ganzen Artikel
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grasbrook · 3 years
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politik-starnberg · 4 years
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(Endlich) ein Innenstadtkonzept, viele bestätigte Empfehlungen und eine trotzdem kurze öffentliche Sitzung
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.10.2020:
Wird das jetzt doch eine lange Nacht? Das wird ganz von den Nicht-Ausschussmitgliedern und deren Nachfragebedarf abhängen. Wenn es viele Nachfragen werden, wurde sich dann wohl vorher nicht bei den Ausschussmitgliedern der Fraktion ausreichend informiert. 
Auch wird das von der Länge der Vorträge abhängen, die sich ja die jeweiligen Ausschussmitglieder schon angehört haben, um die jeweiligen Empfehlungen für den Stadtrat auszusprechen. Ich bin gespannt, ob sich der Stadtrat an die Empfehlungen der vorberatenen Ausschüsse hält - oder nicht.
Heute bin ich “der Allerletzte” - ganz rechts außen und ganz hinten ... hoffentlich werde ich nicht übersehen ... 
18:33 Uhr - noch fehlen einige Stadträte ... 
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Herr Beigel (CSU): TOP 14 soll vertagt werden (Straßennamenvergabe). 
Antrag Herr Beigel
angenommen: 27:1
Herr Janik: Er möchte den TOP 4 streichen und TOP 20 (Kinderhaus Perchting) und TOP 21 hinzufügen (Nachprüfungsantrag Kreuzung Joseph-Jägerhuber Straße).
angenommen: einstimmig
TOP 2 Bürger fragen
Frau Schalper: Sie fragt nach der Entlüftung des großen Saals nach der heutigen Kreistagssitzung. 
Herr Weinl: Die Lüftung ist eingeschaltet. Nach jeder Veranstaltung wird auch desinfiziert. Die Luft wird von außen angesogen und nach außen gelüftet. 
TOP 3 Bekanntgabe der nicht öffentlichen Beschlüsse
Es gibt keine Bekanntgaben.
TOP 4 Vollzug der Gemeindeordnung; Änderungssatzung Marktordnung
Sachverhalt
Die Marktbenutzungssatzung der Stadt Starnberg gilt seit dem 21.04.2015 und beruht auf der rechtlichen Ermächtigungsgrundlage aus Art. 23 und 24 Bayerische Gemeindeordnung (Regelung eigener Einrichtungen). Die Satzung regelt die Benutzung der städtischen Einrichtungen Wochenmarkt Starnberg, Wochenmarkt Söcking, Kunsthandwerkermarkt und Christkindlmarkt. Der Kunsthandwerkermarkt wird seit einigen Jahren nicht mehr durchgeführt und kann aus diesem Grund aus der Satzung gestrichen werden. Dem hingegen soll das zweijährlich stattfindende Schlossfest in die Satzung mit aufgenommen werden.
Der Wochenmarkt Söcking findet seit November 2019 nicht mehr am Carolinenparkplatz, sondern am Parkplatz der Kirche St. Ulrich statt. Zudem hat sich bei den Wochenmärkten in der Vergangenheit eine Verkaufszeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr entwickelt und als positiv dargestellt. Die Verlängerung der Verkaufszeit um eine Stunde von 13 auf 14 Uhr erhöht die Attraktivität für Verkäufer sowie Kunden (§ 3 Zeit der Märkte). In § 11 wird eingefügt, dass Nutzer, denen ein Standplatz zugesagt wurde, eine Anwesenheitspflicht haben. Leider gab es in der Vergangenheit beim Schlossfest Nutzer, die ohne Rückmeldung am Veranstaltungstag nicht erschienen. Dies ist für den Veranstalter und das Gesamtbild des Marktes immer sehr unerfreulich. Die eingefügte Norm eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, bei unerwartetem Nichterscheinen der Marktteilnehmer gegen diese mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen (§ 17 Satz 1 Nr. 13 Marktbenutzungssatzung).
Im Wesentlichen betrifft die Änderungssatzung formale Aspekte und die Anpassung von Begrifflichkeiten. Inhaltliche Änderungen wurden vorangehend erläutert. Die weiteren Anpassungen können aus der Änderungssatzung entnommen werden.(u.a. § 1 Öffentliche Einrichtungen , § 2 Ort der Märkte, § 3 Zeit der Märkte, § 4 Gegenstand des Marktverkehrs, § 8 Auf- und Abbau, § 9 Verkaufseinrichtungen, § 10 Marktausicht, Marktbetrieb, § 11 Verhalten auf dem Markt, § 17 Ordnungswidrigkeiten)
Die Debatte: 
Frau Falk (SPD): Sie fragt nach der Anwesenheitspflicht. Gilt das auch für den Fair-Trade-Stand?
Herr Janik: Die Regelung ist vordergründig auf die besonderen Termine fokussiert. Für die Wochenmarktstände wird es Ermessensregelungen geben.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
1) Der Stadtrat beschließt die Änderungssatzung zur Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg Änderungssatzung
zur Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) folgende Änderungssatzung (Marktordnung):
§1 Die Satzung über das Marktwesen in der Stadt Starnberg 21.04.2015 wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: „Kunsthandwerkermarkt“ wird ersetzt durch „Schlossfest“
§ 2 wird wie folgt geändert: „des Carolinenhauses“ wird ersetzt durch „der Kirche St. Ulrich“. Angefügt wird „Das Schlossfest findet im Schlossgarten statt.“
§ 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird "13.00 Uhr" ersetzt durch "14.00 Uhr". In Absatz 2 wird "13.00 Uhr" ersetzt durch "14.00 Uhr" Absatz 3 erhält die Neufassung „Das Schlossfest findet in der Regel alle zwei Jahre statt.“ Absatz 4 erhält die Neufassung „Der Christkindlmarkt findet in der Regel jährlich in der 2. Adventswoche von Donnerstag bis Sonntag statt.“
§ 4 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nr. 1 erhält die Fassung "Lebensmittel im Sinne § 1 Des Lebensmittel- Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils gültigen Fassung;" Absatz 2 erhält die Neufassung „Das Schlossfest bietet Kulturprogramm, historische Vorführungen, Kulinarik und kunsthandwerkliche Angebote“ In Absatz 3 wird "Antiquitäten, Bastelbedarf" gestrichen sowie „Verzehrungsgegenstände“ ersetzt durch „Unterhaltungsprogramm und Gastronomiebetrieb“ In Absatz 4 wird „Christkindl- und Kunsthandwerkermarkt“ ersetzt durch „Christkindlmarkt und dem Schlossfest“.
§ 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird „Christkindl- und Kunsthandwerkermarkt“ ersetzt durch „Christkindlmarkt und dem Schlossfest“
§ 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird „Christkindl- und Kunsthandwerkermarkt“ ersetzt durch „Christkindlmarkt und dem Schlossfest“ Vorlage 2020/154
§ 10 wird wie folgt geändert: Absatz 5 erhält die Fassung „Bei der Ausübung des Reisegewerbes muss der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder seines Unternehmens an der Verkaufseinrichtung angebracht sein.“
§ 11 wird wie folgt geändert: Angefügt wird Absatz 3 „Die Marktverwaltung kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 erteilen.“ Angefügt wird Absatz 4 „Der zugelassenen Standbetreiber/die zugelassene Standbetreiberin, bei zugelassenen Firmen der Vertretungsberechtigte/die Vertretungsberechtigte muss beim Betrieb des Marktstandes persönlich anwesend sein. Für den Fall einer Verhinderung ist ein entscheidungsbefugter Vertreter/eine entscheidungsbefugte Vertreterin einzusetzen und der Stadt Starnberg namentlich vorab, spätestens aber mit dem Tätigwerden des Vertreters/der Vertreterin zu benennen.“ Angefügt wird Absatz 5 „Personen, die Marktfrieden und Marktgeschehen stören, können von der Stadt Starnberg von der weiteren Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss für künftige Märkte erfolgen.“
§ 17 wird wie folgt geändert: In Satz 1 Nr. 10 wird „den in § 10 Abs. 2 enthaltenen Verboten“ ersetzt durch „den in § 11 Abs. 2 enthaltenen Verboten“. Satz 1 Nr. 13 erhält die Fassung „Nicht persönlich anwesend ist oder bei Verhinderung keine entscheidungsbefugte Vertretung einsetzt oder diese der Stadt Starnberg nicht mitteilt (§ 11 Abs. 4)“ Satz 1 Nr. 14 erhält die Fassung „Gegen die Pflicht zur Reinigung, Schnee- und Eisbeseitigung verstößt (§ 12)“
§2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 5 (alt) Musikschule Starnberg
vertagt
TOP 5 (neu) Verlängerung des Kommunalen Förderprogramms Barrierefreiheit
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg hat im Rahmen des Modellprojekts „Bayern barrierefrei 2023“ ein Konzept zur Barrierefreiheit entwickelt. Ein Ziel des Konzeptes ist u.a. die barrierefreie Zugänglichkeit insbesondere von Geschäften und stark frequentierten Gebäuden in der Innenstadt zu verbessern. Um die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu fördern sollen privaten Eigentümer bei der Herstellung von Einrichtungen zur Barrierefreiheit in der Innenstadt unterstützt werden. Der Bauausschuss hat dazu am 24.11.2016 ein kommunales Förderprogramm für zunächst ein Jahr beschlossen. Am 09.10.2017 wurde durch den Stadtrat die Verlängerung des Förderprogramms um weitere drei Jahre beschlossen. Das Programm wird entsprechend zu Ende 2020 auslaufen. Seitens der Eigentümer und Geschäftsinhaber besteht ein hohes Interesse an dem Förderprogramm. Derzeit liegen für drei Maßnahmen Vorplanungsunterlagen vor. Eine Umsetzung wird zeitnah angestrebt. In der Innenstadt besteht weiterhin ein hoher Bedarf der barrierefreien Gestaltung. Der Inklusionsbeirat hat sich daher einstimmig für eine Weiterführung des Kommunalen Förderprogramms ausgesprochen. Es wird empfohlen das Förderprogramm um weitere 5 Jahre zu verlängern. Die Rahmenbedingungen der Förderleitlinie sollen grundsätzlich beibehalten werden. Es wird jedoch empfohlen das Fördergebiet entsprechend der Kulisse des Sanierungsgebiets Innenstadt anzupassen. Die benötigten Haushaltsmittel liegen bei 63.000,00 €. Bislang beliefen sich die bei der Stadt verbleibenden Kosten auf 25.200,00 €. Das Projekt wurde mit 37.800,00 € durch Mittel der Städtebauförderung unterstützt. Da die Städtebaufördermittel jeweils am Jahresende abgerufen werden können, muss der Anteil der Städtebauförderung von der Stadt zwischenfinanziert werden. Es werden daher 63.000,00 € für das Programm pro Haushaltsjahr benötigt. Seites der Regierung von Oberbayern wurden für die vergangenen vier Haushaltsjahre Fördermittel bewilligt. Es wird angestrebt für die kommenden Jahre weitere Fördermittel zu akquirieren.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Stadtrat beschließt, das Kommunale Förderprogramm der Stadt Starnberg zur Förderung der Barrierefreiheit um 5 Jahre zu verlängern. 2. Der Stadtrat beschließt, die Förderkulisse des Kommunalen Förderprogramms Barrierefreiheit entsprechend der Kulisse des Sanierungsgebiets Innenstadt zu erweitern. 3. Die Förderkosten (Anteil Stadt und Städtebauförderung) werden dabei auf eine jährliche Summe von 63.000,00 € brutto begrenzt. Sie sind in den Haushaltsentwürfen einzuplanen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt für die Umsetzung des Programms Fördermittel bei der Städtebauförderung zu akquirieren.
angenommen: einstimmig
TOP 6 (neu) Neuordnung des Bahnhofplatz: Machbarkeitsstudie und temporäre Aktionen
Sachverhalt
Das Bahnhofsumfeld weist seit jeher diverse Defizite hinsichtlich der Verkehrsführung, der Gestaltung und Aufenthaltsqualität auf. Auch der Verkehrsentwicklungsplan, den der Stadtrat im Dezember 2019 gebilligt hat, und die STAgenda empfehlen eine Neuordnung des Bahnhofplatz, um insbesondere die Verkehrsbeziehungen für Fußgänger und Radfahrer zu verbessern und die Aufenthaltsqualität zu erhöhen. Zur Umsetzung dieser Empfehlung wurde ein Konzept mit dem Ziel der Neuordnung des Bahnhofplatz erarbeitet. Die Studie veranschaulicht, wie bestehende Verkehrsflächen zugunsten von mehr Gestalt- und Nutzungsqualität umgestaltet werden können.
Inhalte des Konzeptes sind:
Neuordnung des öffentlichen Raumes zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch attraktive Gestaltung
Schaffung sicherer, barrierefreier und bedarfsgerechter Fußwegebeziehungen durch
Entwicklung ausreichend breiter Gehwege und sicherer Querungen.
Klare, eindeutige Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn
Neuordnung der für den ÖPNV erforderlichen Flächen u.a. durch Verlegung der Bushaltestellen
Schaffung einer übersichtlichen und durchgehend 6,50 m breiten, bedarfsgerechten Straßenfläche
Das vorliegende Konzept sieht vor, für Fußgänger mehr Bewegungs- und Aufenthaltsflächen und punktuell attraktive Platzbereiche zu schaffen. Hierzu werden die Stellplatzflächen primär dem Straßenbereich zugeordnet, was eine Reduzierung der Parkplatzflächen im öffentlichen Raum zur Folge hat. Der historische Brunnen am Rondell wird weitgehend vom ruhenden Verkehr freigestellt. Durch die Planung gewinnt das Gesamtbild, insbesondere wird der Brunnen im Stadtbild besser erlebbar und lädt zum Aufenthalt ein.
Beschlussvorschlag
Der Projektausschuss Verkehrsentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:
1. Die Neuordnung des Bahnhofplatz wird weiterverfolgt, um eine Aufwertung des zentralen Innenstadtbereichs zu erreichen. 2. Die Öffentlichkeit ist über das Konzept zu informieren und Anregungen sind aufzunehmen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für die Bespielung der Flächen in Anlehnung an die vorliegenden Studie in Form von kostengünstigen, temporären Aktionen zu erarbeiten und dem Projektausschuss erneut zur Abstimmung vorzulegen. 4. Zur Durchführung erster Aktionen sind in den Haushalt 2021 Haushaltsmittel in Höhe von 30.000 € einzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, Mittel bei der Städtebauförderung zu beantragen.
angenommen: einstimmig
TOP 7 (neu) Verkehrsentlastungskonzept für den Ortsteil Percha - Abfahrt von der A 952 auf Höhe Gut Buchhof
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrats am 11.11.2019 wurde die zuvor mit der Autobahndirektion Südbayern (ABDSB) abgestimmte Vorplanung für eine neue Ausfahrt von der A 952 aus Starnberg kommend auf die Buchhofstraße vorgestellt. Die von der ABDSB angeregten Prüfaufträge zum Winterdienst, zu Nothaltebuchten und den Mindestabstand zur bestehenden AS Percha sind geprüft und in die vorliegende Planung eingearbeitet worden. Für die Behandlung eines entsprechenden Antrags der Stadt Starnberg wurde seitens der ABDSB eine Behandlung im Rahmen eines Negativattests (Beteiligung u. a. von UNB, WWA) in Aussicht gestellt. Eine erste Einschätzung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) kam nach derzeitigem Kenntnisstand zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflikte mittels Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen gelöst werden können.
Neben der Entwurfsplanung für die Verkehrsanlagen einschließlich der Ingenieurbauwerke (Lärmschutzwände und Brückenbauwerk) wurden im Rahmen der Erstellung der erforderlichen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung am südwestlich des Parkplatzes der Munich International School (MIS) liegenden Gewässers Kartierungen zu der Tiergruppe der Amphibien mit folgendem Ergebnis durchgeführt (Zitat aus Kapitel 5 des Abschlussberichts): "Im Zuge der Amphibienerfassung konnten insgesamt vier Amphibienarten festgestellt werden. Neben dem häufigen und ungefährdeten Bergmolch (maximal 4 Tiere bei einer Begehung gezählt) und dem noch relativ häufigen Grasfrosch (Rote Liste Bayern Vorwarnstufe; 13 Laichballen) wurden mit Springfrosch (Rote Liste Bayern Vorwarnstufe; 162 Laichballen) und dem Laubfrosch (Rote Liste Bayern stark gefährdet und Rote Liste Deutschland gefährdet; 30 Rufer) zwei im UG bodenständige, gemeinschaftsrechtlich streng geschützte Art des FFH-Anhangs IV nachgewiesen. Bei allen Arten wurden Reproduktionsversuche in Form von Laich oder Larven festgestellt, beim Springfrosch wurde durch den Nachweis von Hüpferlingen auch eine erfolgreiche Reproduktion nachgewiesen."
Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Planung ein erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotential besteht, da folgende artenschutzrechtlich relevanten Wirkprozesse zu erwarten sind:
Unmittelbare Verletzung und Tötung streng geschützter Individuen bei der Baufeldfreimachung,
Erhebliche Beeinträchtigung der Funktion des Gewässers als Reproduktions- und Lebensstätte streng geschützter Arten,
Signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos wandernder streng geschützter Amphibien.
Trotz der im Bericht aufgeführten möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung zur des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht gänzlich ausgeschlossen werden (das restlose Absammeln der Individuen v. a. des Laubfrosches kann nicht ohne weiteres gewährleistet werden), so dass beim Festhalten am aktuell geplanten Trassenverlauf der neuen Abfahrt ein Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestellt werden müsste. Dass das für die Ausnahme u. a. erforderliche Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses angenommen werden kann, ist jedoch unwahrscheinlich.
Alternativ kommt die Verlegung des Trassenverlaufs in Frage. Hierbei kommen zunächst zwei Möglichkeiten in Betracht:
A) Verlegung der Trasse der Abfahrt auf die nordöstliche Seite der Hecke
Während durch die Verschiebung der Lage der Abfahrt nach Norden die artenreiche Hecke erhalten werden könnte, würde die Umplanung den Wegfall des als Erweiterungsfläche für den Parkplatz der MIS im Bebauungsplan Nr. 8201, 3. Änderung festgesetzten Bereichs bedeuten. Darüber hinaus müsste eine vollständige Umorganisation des Parkplatzes und Zusammenlegung der Abfahrt mit der Parkplatzein- und –ausfahrt erfolgen, da das Staatliche Bauamt den geringen Abstand zwischen der Autobahnausfahrt und der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes an der Buchhofstraße bereits bei der derzeitigen Planung als kritisch ansieht.
B) Verlegung der Trasse der Abfahrt auf die südwestliche Seite des Gewässers
Mit der Verlegung der Trasse der Abfahrt auf die südwestliche Seite des Gewässers wäre mehr Grunderwerb aus dem Grundstück Fl. Nr. 98, Gemarkung Percha, erforderlich. Mit der Führung der Trasse außerhalb des direkten Gewässerumfeldes würde sie näher an das Gebäude auf Fl. Nr. 99/2, Gemarkung Starnberg (Buchhofstraße 33), heranrücken.
Die Debatte:
Herr Beigel (CSU): Er fragt nach den beiden Varianten. Ist da der alte Autobahn-Parkplatz irgendwie berücksichtigt?
Herr Weinl: Er stellt die beiden Varianten noch einmal kurz vor. Der alte Autobahnparkplatz bietet nicht genug Platz für die Einfahrts- und Ausfahrtsstreifen.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie fragt noch einmal nach den genauen Verkehrszahlen. Die sind nicht im ALLRIS. Sie beantragt getrennte Abstimmung.
Herr Michael Mignoli (BLS): Er fragt nach dem Beschlussvorschlag bzgl. einer Kostenbeteiligung durch die MIS? Die fehlt im verschickten Beschlussvorschlag.
Herr Janik: Es gelten die aktualisierten Beschlussvorschläge aus den Tischvorlagen. (Anm. d. Verf.: Die hatte ich mir auch so gewünscht.)
Herr Prof. Gaßner (UWG): Warum geht das beim Autobahnparkplatz nicht? Mit wem wurde da gesprochen?
Herr Weinl: Das ist durch die Richtlinien für Autobahnen festgeschrieben. 
Herr Summer (BMS): Ihm kam erst nach dem Ausschuss die Ideen warum das nicht nördlich des MIS-Parkplatzes geht?
Herr Weinl: Nördlich ist die Aufstellfläche zu kurz, wenn sich der Verkehr vor dem Einbiegen in die Staatsstraße staut.
Frau Falk (SPD): Die MIS war ja für Variante A bisher nicht zu begeistern. Das sollte mit der MIS noch einmal besprochen werden. Da braucht es ein intensiveres Gespräch. 
Herr Weinl: Der MIS-Parkplatz ist heute schon gut organisiert, da zu Spitzenzeiten Verkehre gleichzeitig stattfindet. Das hat die Schule schon untersucht. Bisher sind keine Ideen für Verbesserungen gefunden worden. (Anm. d. Verf.: Das klingt gerade schon ein wenig nach einer Wiederholung aus dem Ausschuss.)
Herr Prof. Gaßner (UWG): Kann man nicht in den Autobahnparkplatz mehr eingreifen und den so umzugestalten? Es ist im Interesse von Percha, dass wir so eine Abbiegespur hinzubekommen. Dafür kann auch mal ein Parkplatz verlegt werden. 
Herr Patrick: Dort ist nicht genug Platz. Das ist häufig genug diskutiert worden. Eine Verlegung des MIS-Parkplatzes würde das noch teurer machen. (Anm. d. Verf.: Dann müsste die Hecke ja dann auch weg. Aber die Hecke ist ja gerade das Problem.)
Herr Heidinger (BLS): Er möchte das auch eher oben beim Autobahn-Parkplatz haben und dort eine Rampenlösung mit einer langen Ausschleifung geprüft haben. (Anm. d. Verf.: Leider glaubt er wohl nicht den Planungsbüros.)
Herr Weinl: Es gab vorher eine Untersuchung, was geht und was nicht. Das wurde alles intensiv untersucht. Die südliche Variante ist die sinnvollere Lösung. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er beantragt das Ende der Debatte.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Wir werden uns diese Maßnahme dieses Jahr nicht leisten können. Der Punkt soll vorerst nicht weiterverfolgt werden. 
Herr Pfister (BMS): Wir ringen schon so lange für eine Lösung in dieser Richtung. Endlich geht die Autobahndirektion mit einer Lösung mit. Das sollte man nicht stoppen. Die Planungen sollten bis zu Ende geführt werden.
Beschlussvorschlag
1. Die aktuelle Trasse der Autobahnabfahrt auf Höhe von Gut Buchhof wird aus Gründen des Artenschutzes nicht weiterverfolgt.
angenommen: einstimmig
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verlegung der Trasse der Abfahrt auf die  a) nordöstliche Seite der Hecke b) auf die südwestliche Seite des Gewässers bzgl. ihrer Umsetzbarkeit (insbesondere auch bzgl. der Flächenverfügbarkeit), ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz und ihrer Kosten näher zu untersuchen und das Ergebnis der Untersuchungen zur Beratung wieder vorzulegen.
angenommen: 24:4
3. Mit der MIS ist über eine Kostenbeteiligung zu sprechen. 
angenommen: einstimmig
Antrag Herr Heidinger 
Nochmalige Prüfung einer Trasse nördlich vom MIS-Parkplatzes
angenommen: 17:11
TOP 8 (neu) Verkehrsentwicklungsplanung - Themenfeld Verkehrsentlastung - Ortsferne Umfahrung Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 11.11.2019 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die für eine Umweltverträg- lichkeitsstudie notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen sowie die faunistischen Kartierungen über den Zeitraum eines Jahres auszuschreiben und zu vergeben. Für die hydrogeologischen Untersuchungen, die zur Abschätzung der Auswirkungen auf das Fließge- wässer Würm sowie die westlich der Würm entspringenden Kalktuffquellen (kartierte Biotope „Würm- durchbruch mit Quellgebiet entlang des linken Würmufers“ und „Kalktuffquellen zwischen der Würm und dem Schönberg“) erforderlich sind, wurden Honorarangebote von geeigneten Büros eingeholt und die Leistung im Februar 2020 vergeben. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen konnte zunächst kein Auftaktgespräch mit dem beauftragten Büro durchgeführt werden. Nach Lockerung der Einschränkungen teilte das Büro mit, im Oktober 2020 mit den Arbeiten zu beginnen zu können. In Vorbereitung der faunistischen Kartierungen, wurde zunächst eine "Faunistische Planungsraumana- lyse" erstellt. In ihr sind insbesondere der für die einzelnen Tierarten erforderliche Untersuchungsum- fang und die empfohlene Untersuchungsmethodik angegeben. Im Untersuchungsraum ist nach derzei- tigem Kenntnisstand mit dem Vorkommen besonders oder streng geschützter Tierarten der Tiergruppen Amphibien, Reptilien, Fledermäuse, Säugetiere, Fische, Vögel, Libellen, Schmetterlinge, Käfer und Schnecken zu rechnen. Nach einer ersten groben Schätzung wird das Honorar für die Leistungen der faunistischen Kartierungen bei ca. 100.000,- € bis 130.000,- € netto liegen. 
Auf der Grundlage der "Faunistischen Planungsraumanalyse" wurden die Leistungen bereits zwei Mal ausgeschrieben. Im Rahmen der ersten Ausschreibung, die im Januar/Februar 2020 erfolgte, ging ledig- lich die Absage eines Büros ein, aber kein einziges Angebot, die zweite Ausschreibung im März/April 2020 erbrachte ebenfalls kein Angebot. Da die faunistischen Kartierungen eine essentielle Grundlage für die Bewertung der Umweltverträglich- keit hinsichtlich der artenschutzfachlichen Voraussetzungen darstellen und möglichst über den Zeitraum eines kompletten Kalenderjahrs (Januar bis Dezember 2021) durchgeführt werden sollen, ist die Aus- schreibung im Herbst 2020 zu wiederholen. Mit einem Ergebnis in Form eines Abschlussberichts ist – eine erfolgreiche Ausschreibung vorausgesetzt - folglich im Frühjahr 2022 zu rechnen.
Beschlussvorschlag
1. Der Sachstandsbericht über den Stand der Planungen einer ortsfernen Umfahrung wird zur Kenntnis genommen.
angenommen: einstimmig
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die faunistischen Kartierungen im Herbst 2020 erneut auszuschreiben, dies mit dem Ziel, dass die Kartierungen möglichst über den Zeitraum eines kompletten Kalenderjahrs (Januar bis Dezember 2021) durchgeführt werden und das Ergebnis in Form eines Abschlussberichts im Frühjahr 2022 vorliegt.
3. Die erforderlichen Mittel für die Untersuchungen in Höhe von insgesamt 170.000 € sind in den Haushalt 2021 einzustellen.
angenommen: 22:7 (Anm. d. Verf.: Also da sind manche nicht für den Kompromiss.)
TOP 9 (neu) Verkehrsentlastung des Wohn- und Schulviertels zwischen Hanfelder Straße und Bahnlinie Hier: Evaluierung der getroffenen Maßnahmen
Sachverhalt
Eines der Wohngebiete Starnbergs, die besonders stark durch Schleichverkehre belastet sind, ist das Wohn- und Schulviertel zwischen der Hanfelder Straße und der Bahnlinie. Im Hinblick auf die Erarbeitung wirksamer Maßnahmen zur Entlastung dieses Gebietes und seiner Bewohner wurde am 10.05.2016 eine Kennzeichenerfassung in den Spitzenstunden an den Hauptein- und -ausfahrtspunkten des Gebiets durchgeführt, um detaillierte Kenntnisse über die einzelnen Wegebeziehungen der Kraftfahrzeuge zu gewinnen. Die Ergebnisse der Auswertung bestätigten den optischen Eindruck, dass sowohl in den morgendlichen als auch den abendlichen Spitzenstunden eine starke Belastung der Rheinlandstraße Richtung Hanfelder Straße sowie des Straßenzugs Max-Emanuel-Straße/Otto-Gaßner-Straße/Ferdinand-Maria- Straße/Himbselstraße/Riedener Weg vorliegt. Auch die Ferdinand-Maria-Straße wurde vom Durchgangsverkehr häufig als Zufahrt zum Gebiet genutzt. Die nördlichen Einfahrtsbereiche wiesen geringere Belastungen auf.
In der Sitzung am 11.12.2017 fasste der Stadtrat folgenden Beschluss (auf die Beschlussvorlage 2017/375 wird verwiesen):
Der Stadtrat beschließt, im Wohn- und Schulviertel zwischen Hanfelder Straße und Bahnlinie eine flächendeckende Temporeduzierung auf 30 km/h (Tempo-30-Zone) einzuführen.
Der Stadtrat beschließt, im Wohn- und Schulviertel zwischen Hanfelder Straße und Bahnlinie die Ausweisung einer „Anlieger frei-Zone“ .
Der Riedener Weg wird als Fahrradstraße ausgewiesen.
Die beschlossenen Maßnahmen werden probeweise für zunächst 1 1⁄2 Jahre umgesetzt.
Die beschlossenen Maßnahmen wurden umgesetzt. Die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung ist seit 20.04.2018 in Kraft. Sie wurde im Nachgang dahingehend modifiziert, dass die Durchfahrt durch die Ferdinand-Maria-Straße bis zur Rheinlandstraße und durch die Rheinlandstraße wieder uneingeschränkt gestattet wurde.
Nach etwa eineinhalb Jahren wurde am 19.11.2019 eine erneute Kennzeichenerfassung durchgeführt, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Entlastung vom Durchgangsverkehr zu überprüfen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Verkehrsaufkommen im Quartier allgemein, auf einigen Relationen auch der Durchgangsverkehr abgenommen hat. Das Gesamtverkehrsaufkommen im Gebiet - verglichen anhand der Gesamtzahl der einfahrenden bzw. ausfahrenden Fahrzeuge – hat sich 2019 im Vergleich zu 2016 morgens um ca. 18 % bzw. ca. 31% und am Abend um ca. 33 % bzw. ca. 22% reduziert. 
Der Riedener Weg ist Teil des Kreiswanderwegs und im Rahmen der von der Landeshauptstadt München durchgeführten Machbarkeitsstudie für radiale Radschnellverbindungen als Teil der Verbindung von München über Planegg nach Starnberg vorgeschlagen.
Die Ergebnisse der erneuten Kennzeichenerfassung zeigen, dass die getroffenen Maßnahmen - flächendeckende Tempo 30-Zone und Durchfahrt verboten, Anlieger frei - ein Schritt in die richtige Richtung sind. Die Rücknahme der verkehrsrechtlichen Anordnungen würde die Erreichung des Ziels der Verkehrsentlastung zur Stärkung sowohl der Wohn- und Aufenthaltsqualität als auch der Verkehrssicherheit im Quartier gefährden. Zur wirksamen Entlastung des Wohn- und Schulviertels, insbesondere in der stark belasteten Achse Max-Emanuel-Straße/Otto-Gaßner-Straße/Ferdinand- Maria-Straße/Himbselstraße/Riedener Weg sind weitere Maßnahmen zu ergreifen. 
Die Debatte:
Herr Wobbe (UWG): Er möchte die Vorfahrtsregelung so ändern, dass die Ferdinand-Maria-Straße als Sammelstraße Vorfahrt bekommt. Gerade beim der Riedener Weg ist die Straßenführung aktuell anders, als die formale Vorfahrtsregelung. Das soll bitte noch einmal durchdacht werden. Er möchte einen Prüfungsauftrag für die Himbselstraße.
Herr Janik: Er möchte da widersprechen. Da wird durchaus auch die Vorfahrtsregelung beachtet. Beim Riedener Weg wird auch oft die Vorfahrt gewährt. Es gibt dort geänderte Vorfahrtsbeziehungen. Das dauert einfach etwas länger, bis das bei allen angekommen ist. 
Marc Fiedler (FDP): Er möchte einen technischen Hinweis geben. Er ist verwundert über den Beschlussvorschlag, der von der Empfehlung abweicht. Er ist gegen die Einbahnstraße und beantragt eine getrennte Abstimmung. 
Herr Jägerhuber (CSU): Die damaligen Beschlüssen sollen heute bekräftigt werden. Das ist gut. Die damalige Regelung für die Himbselstraße als Einbahnstraße wurde schnell wieder aufgehoben. Es soll von einer Einbahnstraße Abstand genommen werden. 
Frau Meyer-Bülow (CSU): Ein zusätzlicher Hinweis für die Rechts-vor-Links Regelung ist, dass das Tempo auch herausgenommen wird. Es lernen immer mehr Leute, auf die Vorfahrtsregelung zu achten.
Herr Prof. Gaßner (UWG): Es geht um ein Wohn- und Schulviertel. Da ist die Verkehrssicherheit für Kinder besonders wichtig. Er würde gerne auf der Straße sehen, wer Vorfahrt hat - z. B. durch einen weißen Streifen. 
Marc Fiedler (FDP): Der Schleichverkehr sollte keine Vorfahrt erhalten.
Frau Pfister (BMS): Der Grund war 2017, den Schleichverkehr nicht zu fördern.
Beschlussvorschlag
Der Projektausschuss Verkehrsentwicklung empfiehlt dem Stadtrat, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der Stadtrat beschließt, im Wohn- und Schulviertel zwischen Hanfelder Straße und Bahnlinie die flächendeckende Temporeduzierung auf 30 km/h (Tempo-30-Zone) bis auf Weiteres beizubehalten.
2. Der Stadtrat beschließt, im Wohn- und Schulviertel zwischen Hanfelder Straße und Bahnlinie die flächendeckende „Anlieger frei-Zone“ bis auf Weiteres beizubehalten.
3. Der Stadtrat beschließt, die Ausweisung des Riedener Wegs als Fahrradstraße bis auf Weiteres beizubehalten.
4. Der Stadtrat beschließt, dass die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessungen im Gebiet intensiviert wird.
angenommen: einstimmig
5. Die Verwaltung wird beauftragt, für den westlichen Abschnitt der Himbselstraße die Rahmenbedingungen für die provisorische Einrichtung einer zunächst auf ein Jahr befristeten Einbahnstraße mit den Fachstellen abzustimmen.
abgelehnt: 1:27
6. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Änderung der Parkverbotsregelung in der Himbselstraße zu prüfen.
angenommen: 28:0
TOP 10 (neu) Verkehrsentlastung Innenstadt: Festlegung der künftigen Verkehrsführung in der Innenstadt
Sachverhalt
Die Verkehrsführung der Innenstadt beeinflusst in hohem Maße die Aufenthaltsqualität sowie das Sicherheitsempfinden aller Nutzergruppen im Zentralbereich der Stadt Starnberg. Für die Entwicklung des Innenstadtverkehrs wurden zahlreiche Konzepte, Vorschläge, Strategien und Untersuchungen erarbeitet. Allen gemeinsam ist das Ziel, die Innenstadt vom Verkehr zu entlasten und einen Ort mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen. Dafür ist eine Neuorganisation des Innenstadtverkehrs erforderlich.
Die Konzepte und Strategien sollen nun im Folgenden kurz dargestellt werden:
Verkehrsentwicklungsplan Starnberg – Kraftfahrzeugverkehr, ÖPNV und Stadtteilverkehrskonzepte, 2016
Der durch das Büro SHP Ingenieure aus Hannover erarbeitete Verkehrsentwicklungsplan hat zukünftige Trends der Mobilitätsentwicklung für die Stadt Starnberg untersucht. Es wurden Empfehlungen formuliert, wie Mobilität zukunftsgerecht gestaltet werden kann, z.B. in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, demografischer Wandel oder ein verändertes Mobilitätsverhalten. Ziel war die integrierte Betrachtung der Verkehre im gesamten Stadtgebiet. Für den Bereich der Innenstadt wurden in diesem Zusammenhang acht Varianten für eine neue Verkehrsführung zzgl. einer Planungsvariante der STAgenda sowie ein Antrag der CSU untersucht. Bewertet wurden die Varianten hinsichtlich der Reduzierung des Durchgangsverkehrs, des Potenzials für Gestaltqualität, der Verkehrssicherheit und Kommunikation, der Steigerung des Freizeitwertes sowie der Verkehrsqualität am Tutzinger-Hof-Platz. Im Ergebnis wurde empfohlen, langfristig Variante 8 zur Umsetzung anzustreben und kurzfristig in einer Vorstufe Variante 5 weiter zu verfolgen. Bei Variante 8 wird der Verkehr über eine Einbahnstraße in der Leutstettener Straße in die Innenstadt geführt (bis Josef-Jägerhuber-Straße). Bei Variante 5 wird der Verkehr mittels einer Einbahnstraße von der Leutstettener Straße bis zum Bahnhofplatz in die Innenstadt geführt. Der Projektausschuss Verkehrsentwicklung beauftragte am 29.06.2016 die Verwaltung für die Varianten 5 und 8 Umsetzungskonzepte erarbeiten zu lassen. Bürger und Gewerbetreibende sprachen sich hingegen während einer Bürgerversammlung am 16.06.2016 gegen die Varianten 5 und 8 aus und plädierten für eine Führung entsprechend der Variante 4, um weiterhin eine gute Erreichbarkeit der Innenstadt zu gewährleisten. Variante 4 schlägt vor, die Zufahrt in die Innenstadt über die Wittelsbacherstraße zu organisieren und eine Ausfahrt über die Leutstettener Straße (Einbahnstraßenregelung). Alle Varianten sehen die Ausweisung einer Begegnungszone im Bereich des Bahnhofplatz vor.
Lebendiges Starnberg – Verkehrskonzept der STAgenda21, 2019
Starnberger Bürger engagieren sich ebenfalls im Rahmen der STAgenda21, Arbeitskreis Verkehr für eine Entlastung der Innenstadt vom motorisierten Verkehr und mehr Lebensqualität. In ihrem Konzept schlagen sie Einbahnstraßen in der Wittelsbacherstraße sowie der südlichen Kaiser-Wilhelm-Straße in Richtung Süden vor. Flankiert wird das Konzept durch ausgedehnte Begegnungszonen im zentralen Innenstadtbereich, sowie einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 20 km/h.
Verkehrsuntersuchung Simulation Tunnel B2 / Innenstadtkonzept, 2020
Die Verkehrsführung der Innenstadt hängt darüber hinaus eng mit den Planungen des B2-Tunnels zusammen. Das Büro Vössing Ingenieursgesellschaft mbH aus München wurde daher damit beauftragt, eine Verkehrsuntersuchung durchzuführen und Maßnahmen vorzuschlagen, um die Innenstadt vom Verkehr zu entlasten. Überprüft wurden in diesem Zusammenhang u.a. die Auswirkungen auf die Realisierung von Variante 4 des Verkehrsentwicklungsplans. Darüber hinaus führten die Ingenieure eine qualitative Beurteilung der vorgeschlagenen STAgenda-Maßnahmen durch. Das Gutachten verdeutlicht, dass es gezielte Maßnahmen braucht, um die Qualität der Innenstadt zu erhöhen, stringente Einbahnstraßensysteme hingegen führen zu einer Verlängerung der Wege und Emissionen. Aus der vorliegenden Untersuchung lassen sich demnach fundiert-begründete Maßnahmen für die Verkehrsführung der Innenstadt ableiten.
Verkehrskonzept Innenstadt – Antrag der Arbeitsgruppe Innenstadt (Herr Prof. Dr. Gassner, Frau Kammerl, Herr Dr. Schüler, Herr Dr. Sengl) vom 28. August 2020
Die "Arbeitsgruppe Innenstadt", bestehend aus Herrn Prof. Dr. Gassner, Frau Kammerl, Herrn Dr. Schüler und Herrn Dr. Sengl, hatten im August 2020 weitere Vorschläge für eine Umgestaltung des Innenstadtverkehrs eingereicht. Ziel ist die Verkehrsberuhigung und Erhöhung der Aufenthaltsqualität im Bereich Bahnhofplatz, in der Wittelsbacherstraße zwischen Bahnhofplatz und Ludwigstraße und in der Maximilianstraße zwischen Bahnhofplatz und Ludwigstraße. 
Der Antrag sieht folgende Maßnahmen vor:
Eine Beruhigung des oben beschriebenen Bereichs soll in drei Phasen erfolgen. In einem ersten Schritt wird vorgeschlagen einen Shared Space Bereich auszuweisen, der zweite Schritt sieht eine temporäre Sperrung für den Verkehr zwischen 11 und 15 Uhr werktags vor und in einem dritten Schritt soll schließlich eine Fußgängerzone eingerichtet werden.
Im Bereich der Possenhofener Straße und Bahnhofstraße ist die Änderung der Vorfahrtsregelung vorgesehen, um den Verkehrsfluss von der Possenhofener Straße auf die Hauptstraße zu verlegen. Die Vorfahrt der Possenhofener Straße würde entsprechend der Bahnhofstraße in Richtung Westen/Hauptstraße folgen.
Zur Reduzierung des Berufsverkehrs in die Innenstadt wird empfohlen, auf die Linksabbiegespur von der Münchnerstraße (B2) in die Leutstettener Straße zu verzichten.
Zwischen der Ludwig- und Josef-Jägerhuber-Straße soll der Verkehr in der Kaiser-Wilhelm- und der Wittelsbacherstraße in zwei Richtungen geführt werden.
Auf den Grundstücken Bayerischer Hof, Pizza Drive und Schwedenhäuser (im Norden Bahnhofplatz) sollen zusätzliche Parkmöglichkeiten geschaffen werden.
Die Einrichtung eines elektronischen Parkleitsystems wird vorgeschlagen.
Auf die Beschlussvorlage 2020/089 zur Neuordnung des Bahnhofplatz, die in der gleichen Sitzung behandelt wird, wird verwiesen.
Der Projektausschuss Verkehrsentwicklung hat in seiner Sitzung am 12.02.2020 dem Stadtrat folgende Maßnahmen zur Umsetzung empfohlen:
Der Linksabbieger von der Münchner Straße in die Leutstettener Straße nach Süden entfällt.
Der Verkehr in der Innenstadt wird mit einer Einbahnstraßenregelung in der Leutstettener Straße nach Norden (zwischen B2 und Kreuzung Josef-Jägerhuber-Straße) und in der nördlichen Wittelsbacher Straße nach Süden (zwischen Ludwigstraße und Tutzinger-Hof-Platz) geführt.
Die unter 1. und 2. gefassten Beschlüsse entsprechen dem Planungswillen des Stadtrats zur Entlastung der Innenstadt vom Durchgangsverkehr. Die Öffentlichkeit ist zu informieren und vor Weitergabe der Beschlüsse an das Staatliche Bauamt zu beteiligen.
Dem Beschluss des Stadtrates vom 27.01.2020 zur Umgestaltung der Münchner-, Haupt- und Weilheimer wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Konzept erarbeitet wird, das folgende Ziele verfolgt: - Begrenzung der Fahrbahnbreite auf 6,50 m - Neuaufteilung der Straßenquerschnitte zugunsten der Radfahrer und Fußgänger - Herstellung zusätzliche Querungen über die B2: nördlich des Tutzinger-Hof-Platz (zw. Josef-Jägerhuber-Str. 1 und Hanfelder Str. 2), östlich der Einmündung Ferdinand-Maria-Straße, im Bereich der Achheimstraße, im Bereich Prinzenweg (bei der Fischzucht)
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der Vorfahrtsregelung am Seufzerberg. Warum wurde das beschlossen? Damit ist ein Ausfahren aus der Stadt bei Stau auf der Possenhofener Straße nicht mehr möglich. 
Herr Janik: In diesem Fall wird sicher Einfädelmöglichkeiten geben. Der Hintergedanke war, dass die Autofahrer frühzeitig an diese Verkehrsführung zu gewöhnen.
Herr Mignoli (BLS): Es möchte die Wegnahme des Linkabbiegerstreifens noch einmal ansprechen. Er möchte einen Punkt 9 ergänzen, dass der Stadtrat eine Einbahnstraßenregelung in der südlichen Leutstettener Straße nicht anstrebt und eine Zufahrt für Gewerbe dauerhaft zulässt.
Herr Prof. Gaßner (UWG): Die Änderung der Vorfahrtsregelung hat einen langfristigen städtebaulichen Grund. Auch das Büro Vössing hat diese Maßnahme empfohlen. Über den Zeitpunkt kann man gerne reden.
(Anm. d. Verf.: Heute gibt es schon mehr “Zwischenbemerkungen” des Ersten Bürgermeisters.)
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er erläutert noch einmal, warum er nicht mehr immer gemäß dem Kompromiss von 2017 zustimmen kann. Es ist Corona und der “umfahrungsgeführte Verwaltung” ist es innerhalb von drei Jahren nicht gelungen, eine faunistische Kartierung zu beauftragen.
Herr Jägerhuber (CSU): Ihm geht es nur um den Zeitpunkt einer Änderung der Vorfahrtsregelung. Das führt für ihn zum Chaos. Er bittet um eine getrennte Abstimmung.
Frau Pfister (BMS): Wir können die Vorfahrtsanpassung kann nur beim Bauamt beantragt werden.
Frau Henniger (FDP): Sie ist für die Änderung der Vorfahrtsregelung. Die fahren auch keine Baustelle an, sondern fahren am Bahnhof vorbei. 
Beschlussvorschlag
1. Konzept der Arbeitsgruppe Innenstadt soll grundsätzlich weiterverfolgt werden und die noch nicht beschlossenen Einzelmaßnahmen vertieft geprüft werden.
(Anm. d. Verf.: Die folgende Abbildung zeigt eine grobe Übersicht über das Konzept der Arbeitsgruppe Innenstadt, die sicher nicht bis ins letzte Detail an allen Ecken selbsterklärend ist. Ich bitte bei Fragen, sich einfach an Frau Kammerl, Herrn Prof. Gaßner, Herrn Dr. Sengl oder an mich ([email protected]) zu wenden.
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Und um gleich möglichen Missverständnissen vorzubeugen: Generell darf in Shared-Space-Zonen in beiden Fahrtrichtungen gefahren werden, sofern das nicht anderweitig untersagt wird.)
2. Der Stadtrat hält am Beschluss vom 01.07.2019 fest und bekräftigt diesen.
5. Die Möglichkeit der Realisierung des Gestaltungsvorschlages von Vössing Ingenieure zwischen der Gautinger Straße und Nordportal soll mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim abgestimmt werden.
6. Dem Beschluss des Stadtrates vom 27.01.2020 zur Umgestaltung der Münchner-, Haupt- und Weilheimer wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Konzept erarbeitet wird, das folgende Ziele verfolgt:
- Begrenzung der Fahrbahnbreite auf 6,50 m - Neuaufteilung der Straßenquerschnitte zugunsten der Radfahrer und Fußgänger - Herstellung zusätzliche Querungen über die B2: nördlich des Tutzinger-Hof-Platz (zw. Josef-Jägerhuber-Str. 1 und Hanfelder Str. 2), östlich der Einmündung Ferdinand-Maria-Straße, im Bereich der Achheimstraße, im Bereich Prinzenweg (bei der Fischzucht
7. Die Gestaltungsmöglichkeiten für eine Shared Space Zone (zunächst) beim Bahnhofsplatz soll vertieft geprüft werden. 
8. Die Öffentlichkeit ist im Rahmen eines Bürgerbeteiligungsverfahrens über die geplanten Maßnahmen dieses Beschlusses zu informieren und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Darüber hinaus ist hierbei eine Bedarfs- und Akzeptanzanfrage bzgl. der Einrichtung einer Fußgängerzone durchzuführen.
angenommen: mehrheitlich 
(Anm. d. Verf.: Das genaue Abstimmungsergebnis habe ich leider verpasst. Vielleicht war es auch einstimmig. Das wird noch aktualisiert.)
3. Die Änderung der Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Possenhofener Straße und Bahnhofstraße soll baldmöglichst umgesetzt werden.
angenommen: 20:8
4. Der Linksabbieger von der Münchener Straße in die Leutstettener Straße nach Süden soll nach dem Bau des Tunnels entfallen. Dies ist dem Staatlichen Bauamt Weilheim mitzuteilen.
angenommen: 23:5
Antrag Herr Mignoli: 
Zum Wohle der Gewerbe keine Einbahnregelung in der südlichen Leutstettener Straße
angenommen: 23:5
TOP 11 (neu) Westumfahrung Starnberg; Genehmigung von Nachträgen
Sachverhalt
Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 28.04./12.05.2009 über die Straßenbaulast an der Umfahrung westlich von Starnberg sowie der Fortschreibung dieser Vereinbarung setzte das Staatliche Bauamt Weilheim den Bau der Westumfahrung im Auftrag und auf Rechnung der Stadt Starnberg um. Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte das Staatliche Bauamt Weilheim das Ergebnis der Ausschreibung für die Ingenieurbauwerke für die Westumfahrung Starnberg mit. Die Firma Hubert Schmid Bauunternehmung GmbH aus Marktoberdorf hat mit einer Wertungssumme von brutto 4.249.738,63 Euro das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die Stadt Starnberg beauf- tragte deshalb die Firma Hubert Schmid Bauunternehmung GmbH mit der Bauleistung. Der Auftrag wurde mit Schreiben vom 05.02.2016 dem Staatlichen Bauamt Weilheim zugesandt.
Nachtrag 1:
Die im Nachtrag benannten Leistungen waren in der ursprünglichen Ausschreibung des beauftragten Ingenieurbüros nicht enthalten. Es handelt sich um die Vergurtungen der U-Profile für den Berliner-Verbau (Grünbrücke) zur Absicherung für den Fall, dass ein Anker ausfällt. Diese Vergurtungen wurden erforderlich, weil der nachträglich zu berücksichtigende Zusatzaushub von 1,25 m für einen ggf. erforderlichen Bodenaustausch Ankerkräftebei der erforderlichen Nachberechnung ergaben, die in der 2. Ankerlage Anker mit 5 und 6 Litzen erforderlich machten, die bei der Ausschreibung noch nicht berücksichtigt waren. Hinsichtlich dieser hohen Ankerkräfte und der Dimension des Berliner Verbaus ist der Lastfall "Ausfall des Ankers" zu berücksichtigen. Weiter beinhaltet ist der Verlust von Bohrwerkzeug. Bedingt durch unerwartet häufig auftretende Blöcke im Erdreich erfolgte ein Ausweichen der Bohrschnecke sowie der Bohrrohre, die dann aufgrund der auf- tretenden Spannungen gebrochen sind. Der Ersatz von Bohrwerkzeugen, die im Bohrloch verbleiben sind gemäß VOB 2016 Teil C, DIN 18301, Abs. 3 Besondere Leistungen und daher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zusätzlich zu vergüten sind. Für die genannten Leistungen wurde mit Schreiben vom 20.07.2017 eine Nachtragssumme von brutto 114.144,06 Euro beantragt.
Der Nachtrag ist gerechtfertigt und vom Ingenieurbüro und dem Staatlichen Bauamt Weilheim freigegeben.
Nachtrag 2:
Mit diesem Nachtrag forderte die Firma Hubert Schmid Bauunternehmung GmbH mit Schreiben vom 20.12.2017 Erschwerniszuschläge für den Aushub und Transport von größeren Steinen und Fels- brocken mit einer Summe von brutto 86.865,48 Euro. Diese Leistungen waren jedoch in der Ausschreibung berücksichtigt. Im Leistungsverzeichnis waren alle erforderlichen Erschwernisse beschrieben und wurde auch durch den Auftragnehmer über die ent- sprechenden LV-Positionen abgerechnet. 
Aus diesem Grund wurde der Nachtrag nach Prüfung durch das Staatliche Bauamt Weilheim als ungerechtfertigt zurückgewiesen.
Nachtrag 3:
Mit Schreiben vom 10.01.2020 wurde der dritte Nachtrag der Firma Hubert Schmid Bauunternehmung GmbH über das Staatliche Bauamt Weilheim eingereicht. Der Nachtrag ist geprüft und beinhaltet ausschließlich Leistungen, die im Vertrag nicht beinhaltet waren. Diese Auftragssummen sowie die Summe des dritten Nachtrages wird nach dem Zuwendungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 09.10.2018 zu 80 Prozent vom Freistaat Bayern bezuschusst.
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. 
angenommen: einstimmig
2. Der Nachtrag 2 wird als ungerechtfertigt zurückgewiesen
angenommen: einstimmig
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Nachträge 1 und 3 mit einer Gesamtsumme von brutto 194.091,72 Euro zu beauftragen.
angenommen: 22:6
(Anm. d. Verf.: Falls ich jetzt als “Ablehnender” gezählt worden bin, hat die Verwaltung meinen Arm “hinten in der Ecke” wohl nicht gesehen.)
TOP 12 (neu) Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchungen für den Ortsteil Söcking – Zusammensetzung der Lenkungsgruppe
Sachverhalt
Das starke Wachstum des Ortsteils Söcking der vergangenen Jahre und die erheblichen städtebaulichen Missstände hatten zum Anlass, dass der Bauausschuss am 18.10.2018 die Erarbeitung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts sowie Vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Ortsteil beschloss. Das Projekt wird durch Mittel der Städtebauförderung aus dem Programm "Soziale Stadt" bzw. "Sozialer Zusammenhalt" (ab 2020) seit Oktober 2019 gefördert.
Der Auftrag für die Erarbeitung der Konzepte wurde im November 2019 an das Planungsbüro SWECO vergeben. Für den Ortsteil wurde eine umfassende Grundlagenermittlung und Analyse durchgeführt, städtebauliche Missstände und Potenziale für die Quartiersentwicklung wurden erörtert. Anfang März 2020 fand ergänzend dazu eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt, mit dem Ziel, die Analyseergebnisse weiter zu konkretisieren. Derzeit werden für das Gebiet Ziele und Maßnahmen für die zukünftige Entwicklung erarbeitet. Diese bilden die Grundlage für die Ausweisung eines förmlichen Sanierungsgebiets und eine anschließende praktische Umsetzung von Maßnahmen. Der Prozess und die Entwicklung der Konzepte werden durch eine Gruppe aus Bürgern, Vertretern bestehender sozialer Gruppierungen, politischen Vertretern und der Stadtverwaltung in Form einer sogenannten Lenkungsgruppe begleitet. Das Gremium wird zur Abstimmung der einzelnen Konzeptbausteine hinzugezogen. Dies fördert die Akzeptanz der Konzepte und ist ein wichtiger Prüfmechanismus hinsichtlich der Passgenauigkeit von Inhalten, Zielen und Maßnahmen.
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode bestand der Wunsch, die bereits existierende Lenkungsgruppe bestehend aus Vertretern der STAgenda, der Kirchenverwaltung Söcking, einem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Söcking sowie dem ersten Bürgermeister und Vertretern des Bauamts, durch je einen Vertreter der Fraktionen zu erweitern. Die nächste Sitzung des Lenkungsgruppe zur Abstimmung der Ziele und Maßnahmen für die Sanierung des Ortsteils Söcking soll am 02.12.2020 stattfinden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat entsendet je einen Vertreter pro Fraktion in die Lenkungsgruppe.Die Lenkungsgruppe wird wie folgt besetzt:
B90/Grüne: Herr Dr. Sengl
BMS: Frau Pfister
BLS: Herr Heidinger
CSU: Herr Obermeier
FDP: Frau Henniger
SPD: Herr Weidner 
UWG: Herr Prof. Dr. Gaßner
WPS: Herr Dr. Glogger
Im Verhinderungsfall ist ein anderes Stadtratsmitglied zu entsenden.
angenommen: einstimmig
TOP 13 (neu) Sanierung der Sportanlage des FT 09 Starnberg e.V. und der Mehrzweckhalle des SV Wangen e.V. - Teilnahme am Projektaufruf 2020 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur"
Sachverhalt
Die Sportanlage des FT 09 Starnberg e.V. in der Ottostraße 37-39 sowie die Mehrzweckhalle des SV Wangen e.V. im Kastanienweg 36 sind wichtige Einrichtungen zur Deckung des Breitensportangebots der Stadt Starnberg im westlichen und östlichen Stadtgebiet. Sowohl die Anlage in der Ottostraße als auch die Halle im Kastanienweg sind stark ausgelastet und hoch sanierungsbedürftig. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um eine dauerhafte Sicherstellung des Breitensportangebots zu gewährleisten und die Anlagen an neue Nutzungsanforderungen anzupassen.
Der Projektaufruf 2020 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" ermöglicht, Fördermittel für die Umsetzung der Maßnahmen zu akquirieren. Schwerpunkt der Förderung sind Sportstätten wie Sportplätze einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen wie bspw. Turnhallen. Der Fördersatz des Programms liegt bei 45% der förderfähigen Kosten. Die Einreichung von Projektskizzen mit entsprechendem Ratsbeschluss sind bis zum 30.10.2020 möglich.
Für die Sportstätte des FT 09 Starnberg e.V. sollen folgende Fördermaßnahmen beantragt werden:
die energetische Sanierung der Gebäudehülle inkl. der Fassade
die Anpassung der Räumlichkeiten an die aktuellen Nutzungserfordernisse (u.a. Umnutzung der Kegelbahn)
die Sanierung der Sporthalle inkl. des Hallenbodens
den barrierefreien Ausbau des Gebäudes (u.a. barrierefreie Erschließung) - die Modernisierung der Heizungsverteilung inkl. des Heizungsnetzes (tlw.) - die Nachrüstung des Brandschutzes
die Sanierung der Außensportflächen
Für die Mehrzweckhalle des SV Wangen e.V. sollen folgende Fördermaßnahmen beantragt werden:
Neuorganisation der Raumaufteilung und -nutzung
Sanierung der Gebäudehülle: Fassadensanierung, Erneuerung der Oberlichtfenster, tlw. Fassadendämmung 
Sanierung der Mehrzweckhalle: Sanierung des Hallenbodens, Erneuerung der Prallwand, Erneuerung der Beleuchtung, Erneuerung der Belüftungsanlage
Umbau und Erneuerung der Umkleideräume inkl. der Sanitäranlage und tlw. Verlegung, Herstellung von Barrierefreiheit
Neuorganisation und Modernisierung der Nebenräume (Stüberl, Schützen, Feuerwehr): u.a. Erneuerung des Bodenbelags, der Kücheneinrichtung, der Beleuchtung und Anpassung der bestehenden Raumaufteilung
Überarbeitung des Brandschutzkonzepts
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat billigt für die Sanierung der Sportstätte des FT 09 Starnberg e.V. eine Projektskizze beim Projektaufruf 2020 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" einzureichen.
2. Die Sanierung der Sportstätte des FT 09 Starnberg e.V. wird vorbehaltlich einer Förderung durch das Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur – Projektaufruf 2020" umgesetzt.
angenommen: einstimmig
3. Der Stadtrat billigt für die Sanierung der Mehrzweckhalle des SV Wangen e.V. eine Projektskizze beim Projektaufruf 2020 des Bundesprogramms "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" einzureichen.
4. Die Sanierung der Mehrzweckhalle des SV Wangen e.V. wird vorbehaltlich einer Förderung durch das Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur – Projektaufruf 2020" umgesetzt.
angenommen: einstimmig
TOP 15 (alt) Vergabe eines Straßennamens nach Art. 52 BayStrWG für die Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Gautinger Straße und dem Seilerweg, Beb.pläne 8118, 12. ÄT und 8191, Fl.Nrn. 798 und 795/46, Gemarkung Starnberg
vertagt
TOP 15 (neu) Finanzierung der dynamischen Fahrgastinformationssysteme an Haltestellen des ÖPNV
Sachverhalt
Das Dynamische Fahrgastinformationssystem (DFI) bezeichnet die elektronische Übermittlung von Plan- und Echtzeitdaten auf Anzeigen, die an den Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) eingerichtet werden. Über die Anzeigen werden Informationen zur Ankunft der jeweiligen Linien, der möglichen Weiterfahrt, zu Verzögerungen und Störungen übermittelt.
Die Einführung eines DFI an den Haltestellen des ÖPNV im Landkreis Starnberg ist zielführend für eine zukunftsfähige und nachhaltige Mobilität. Aspekte wie die Digitalisierung, einheitliche Mobilitätsstandards, Schaffung von Komfort, intelligente Infrastruktur, Multimodalität, Barrierefreiheit/Inklusion und verbesserte Schnittstellen werden durch die Einführung des Informationssystems unterstützt.
Die Grundlage für Projektumsetzung des DFI bildet der am 31.03.2020 im Kreistag beschlossene Nahverkehrsplan, welcher die Leitlinie zur Fortentwicklung des ÖPNVs im Landkreis darstellt. Der Nahverkehrsplan beinhaltet ein Haltestellenkataster für alle Gemeinden, in welchem die Haltestellen in 3 Stufen (A/B/C) kategorisiert wurden. Die Kategorisierung spiegelt die verkehrliche Bedeutung der Haltestelle wieder, welche auf Basis von Frequenzen, Verknüpfungsfunktionen und regionaler Bedeutung ermittelt wurden. Die genaue Unterscheidung der Kategorien ist in Anlage 1 dargestellt. Nachfolgend ist eine kurze Übersicht zur Unterscheidung der Kategorien dargestellt:
Haltestellen der Kategorie C haben die wichtigste verkehrliche Bedeutung im Landkreis Starnberg. Aufgrund der besonderen Verknüpfungsfunktion, der überregionalen Bedeutung und des hohen Fahrgastpotentials wurde im Nahverkehrsplan eine Ausstattung mit dem DFI an jeder Haltestelle der Kategorie C vorgesehen.
Haltestellen der Kategorie B weisen ein erhöhtes Fahrgastpotential und eine Verknüpfungsfunktion auf, die besonders im regionalen Verkehr von Bedeutung sind. Für Haltestellen dieser Kategorie wurde dementsprechend ebenfalls eine Ausstattung mit Anzeigen des DFI im Nahverkehrsplans vorgesehen.
Haltestellen der Kategorie A, die aufgrund ihrer verkehrlichen Bedeutung nicht unter die Kategorien B und C fallen, wurden im Nahverkehrsplan grundsätzlich ohne Ausstattung angelegt, womit diese Haltestellen optional ausgerüstet werden können. Im Sinne einer einheitlichen Regelung empfiehlt es sich, dass auch Haltestellen der Kategorie A mit dem DFI ausgestattet werden.
Die Haltestellen werden je nach Bedeutung und Größe mit unterschiedlichen Anzeigern ausgestattet. So werden die Bahnhöfe See und Nord neben mehreren mittelgroßen Anzeigen jeweils mit einer großen Anzeige ausgestattet. Die weiteren Haltestellen der Kategorien A, B und C werden je nach Bedeutung mit mittleren oder kleinen Anzeigen ausgestattet.
Bei der Anschaffung der Anzeigen des DFI kann auf drei Fördertöpfe zurückgegriffen werden, die insgesamt eine Förderungsanteil von bis zu 80% ermöglichen.
Es ergeben sich die folgenden Varianten zur Restfinanzierung neben den Förderungsbeträgen:
Variante 1: Alle bei der Abstimmung im Haltestellenkataster festgelegten Haltestellen werden mit dem DFI ausgestattet. Die Finanzierung wird auf Stadt und Landratsamt aufgeteilt. Der Landkreis stattet alle Haltestellen mit den Kategorien B und C mit dem DFI aus, während die Gemeinden die Finanzierung der Haltestellen der Kategorie A übernehmen, die im Rahmen der Abstimmung für die Einrichtung eines DFI-Systems festgelegt wurden. Bei den aktuell festgelegten Haltestellen der Kategorie A entfallen ca. 38.060 € der gesamten Anschaffungskosten in Höhe von ca. 159.500 € auf die Stadt Starnberg (bereits mit eingerechneter Förderung). Der Landkreis trägt somit Anschaffungskosten von ca. 121.440 € für die Haltestellen der Kategorien B und C. Da die DFI-Systeme in das Eigentum der Gemeinden übergehen, trägt die Stadt Starnberg die gesamten laufenden Kosten in Höhe von maximal 118.993 € pro Jahr. Die laufenden Kosten umfassen dabei die Stromversorgung der Anzeigen, den Batteriewechsel, die Mobilfunkkosten sowie die Wartungskosten. Die genannten Kosten basieren auf einer Grobkostenschätzung des Landratsamtes. Bei der Kostenberechnung ist zu berücksichtigen, dass von den Maximalbeträgen ausgegangen wird. Nach Auskunft des Landratsamtes werden die Kosten im Normalfall günstiger ausfallen. Bei dieser Variante entsteht möglicherweise eine ungleiche Verteilung der Systeme im Landkreis, da manche Gemeinden mehr Haltestellen mit dem DFI-System ausstatten als andere Gemeinden.
Variante 2: Alle Haltestellen im Landkreis werden im Sinne einer einheitlichen Regelung mit dem DFI ausgestattet. Dadurch würden die übrigen A-Haltestellen, die bei Variante 1 keine Anzeige erhalten hätten, ebenfalls mit einer Anzeige ausgestattet werden. Bei dieser Variante würde der Landkreis die gesamten Anschaffungskosten für alle Anzeiger übernehmen. Da die DFI-Systeme auch bei dieser Variante in das Eigentum der Gemeinden übergehen, trägt die Stadt Starnberg die gesamten laufenden Kosten in Höhe von ca. 172.673 € pro Jahr. Bei dieser Variante kann eine flächendeckende Ausstattung mit DFI-Systemen erreicht werden, die allen Bürgern des Landkreises in gleichem Maße zur Verfügung stehen, weshalb das Landratsamt Starnberg Variante 2 präferiert.
Die Debatte:
Herr Frühauf (CSU): Ihm sind die laufenden Kosten für Variante 1 immer noch zu teuer. Geht es da mit einer App nicht billiger?
Herr Prof. Gaßner (UWG): Er hat aufwendig gelernt, wie das mit der App geht. Ältere können das vielleicht schwerer lernen, aber sie können es lernen. Er würde lieber auf eine App setzen. 
Herr Dr. Schüler (UWG): Es ist ein erheblicher Mehraufwand, die App zu nutzen, als nur “ein Blick nach oben”.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie unterstützt die Aussage von Herrn Dr. Schüler.
Frau Kammerl (CSU): Sie hält die Unterhaltskosten für nicht vertretbar. Wir laufen einem alten Anzeigesystem hinterher.
Herr Heidinger (BLS): Es geht nur um die Menge der zu fördernden Haltestellen. Da geht er mit.
Beschlussvorschlag
Die Finanzierung der DFI-Systeme für die Ausstattung der Haltestellen des ÖPNV erfolgt mit Variante 1 aufgrund der geringeren laufenden Kosten,  sofern eine Förderung durch den Landkreis erfolgt. 
angenommen: 22:6
TOP 16 (neu) Haushaltskonsolidierung; Hebesatzerhöhung Grundsteuer A und B Sachverhalt
Die Grundsteuer ist neben der Einkommensteuerbeteiligung und der Gewerbesteuer die drittwichtigste Einnahme der Stadt Starnberg.
Der Grundsteuer unterliegen
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
übrigen Grundstücke einschl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B)
Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.
Die Steuersätze bei der Grundsteuer sind seit 8 Jahren (einschl. 2020) nicht mehr angepasst worden. Anders als bei der Gewerbesteuer unterliegen die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer der Inflation, da die Steuer aus dem feststehenden Einheitswert der Gebäude und Grundstücke berechnet wird, so dass bei einem unveränderten Hebesatz jährlich der gleiche Steuerbetrag zu entrichten ist. Seit der letzten Hebesatzanpassung sind die Lebenshaltungskosten nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes um 8,83 % (Januar 2013 bis Mai 2020) angestiegen. Inflationsausglei- chende Hebesätze wären also derzeit 326,5 % (Grundsteuer A) bzw. 380,91 % (Grundsteuer B). Die Verwaltung schlägt vor, diese auf 330 % (Grundsteuer A) bzw. 385 % (Grundsteuer B) aufzurunden. Ausgehend vom Rechnungsergebnis 2019 würden sich hierdurch Mehreinnahmen in Höhe von 5.023 € (Grundsteuer A) bzw. 399.018 € (Grundsteuer B) ergeben.
In der Landeshauptstadt München beträgt der Hebesatz jeweils 535% Der Durchschnitt aller bayerischen kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern belief sich im Haushaltsjahr 2019 auf 330,4 % (Grundsteuer A) bzw. 347,4 (Grundsteuer B).
Beschlussvorschlag
Ab dem 01.01.2021 werden die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 330 % und für die Grundsteuer B auf 385 % festgesetzt.
angenommen: 16:11
TOP 17 (neu) Haushaltskonsolidierung; Hebesatzerhöhung Gewerbesteuer
Sachverhalt
Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommensteuerbeteiligung die wichtigste Einnahme der Stadt Starnberg.
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und erfasst als Steuergegenstand den Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft, unabhängig von dessen Rechtsform. Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nicht der Gewerbesteuer unterliegen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Apotheker, Steuerberater). In der Landeshauptstadt München beträgt der Hebesatz 490 %. Der Durchschnitt aller bayerischen kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern belief sich im Haushaltsjahr 2019 auf 347,7 %.
Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist der Hebesatz bis zu einer Höhe von einschließlich 380 % für Einzelunternehmen und Personengesellschaften aufwandsneutral, da in diesen Fällen die Gewerbesteuer in voller Höhe auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Kapitalgesellschaften dagegen belastet eine Hebesatzerhöhung vollumfänglich.
Im Veranlagungsjahr 2019 waren insgesamt 833 Betriebe vorauszahlungspflichtig. Die Summe der vierteljährlichen Vorauszahlungen ist dabei grundsätzlich so hoch wie die Steuer der letzten Veranlagung, außer es ist absehbar, dass die tatsächliche Steuerschuld deutlich abweichen wird.
Bei einer Anhebung auf 380 % erhöhen sich die Einnahmen um 15,15 % brutto und um 16,95 % netto (beim derzeitigen Umlagesatz für die Gewerbesteuerumlage in Höhe von 35 %). Die Gewerbesteuer- umlage wird hebesatzbereinigt erhoben (Ist-Aufkommen dividiert durch Hebesatz mal Umlagesatz), d.h. die Umlage berechnet sich ausschließlich auf Grundlage der Gewerbesteuermessbeträge. Mehreinnahmen infolge einer Hebesatzerhöhung verbleiben in voller Höhe bei der Stadt Starnberg.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Eine Erhöhung wäre aktuell kontraproduktiv. (Anm. d. Verf.: Ist sie da eigentlich familiär befangen?) 
Herr Jägerhuber (CSU): Er möchte noch hinzufügen, dass da nichts entschieden werden sollte. 
Frau Henniger (FDP): Sie wundert sich über die politischen Statements dazu.
Beschlussvorschlag
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert.
angenommen: einstimmig
TOP 18 (neu) Haushaltskonsolidierung; Erhöhung der jährlichen Hundesteuer und Neuerlass der Hundesteuersatzung
Sachverhalt
Seit 01.01.2011 beträgt die jährliche Hundesteuer 60 € je Hund und 1.000 € für Kampfhunde. Davor betrug die Steuer 25,56 € für den ersten Hund, 30,68 € für den zweiten und 35,79 € für jeden weiteren Hund. In der Neuregelung wurde ein einheitlicher Steuersatz für Erst- und weitere Hunde festgelegt, da der Verwaltungsaufwand für die unterschiedliche Besteuerung sehr hoch war. Bei jeder An- bzw. Abmeldung musste geprüft werden, ob weitere Hunde im Haushalt vorhanden sind und die Steuersätze mussten ggf. neu berechnet und eingegeben werden. Derzeit sind in Starnberg ca. 1.150 Hunde gemeldet. Es gibt keinen Hund, der nach dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde versteuert wird. Bei allen in Starnberg gemeldeten Kampfhunden liegt ein Negativzeugnis vor, so dass auch für diese Hunde der normale Steuersatz anfällt. In Starnberg sind derzeit 88 Zweithunde und sechs Dritt- bzw. weitere Hunde gemeldet. Da sich der Verwaltungsaufwand bei einer gestaffelten Hundesteuer je nach Anzahl der gehaltenen Hunde erhöhen würde und die Anzahl der gemeldeten Zweit- und Dritthunde sehr gering ist, sich die Mehreinnahmen bei einer Staffelung demnach in engen Grenzen halten würden, sollte nach Auffassung der Verwaltung weiterhin ein einheitlicher Hundesteuersatz gelten. Eine Erhöhung der städtischen Hundesteuer könnte mit Wirkung zum 01.01.2021 erfolgen. Die Steuer für einen Kampfhund ohne Negativzeugnis sollte nicht geändert werden, da inzwischen mehrere Gerichte bei einer höheren Steuer von einer erdrosselnden Wirkung ausgehen und eine höhere Kampfhundesteuer für unzulässig erachten.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 01.07.2020 zum TOP 5.1 folgenden Beschluss gefasst:
"Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die einheitliche Besteuerung von Erst- und weiteren Hunden wird beibehalten. b) Die Hundesteuer wird ab 01.01.2021 auf 80 € jährlich erhöht."
Die Angelegenheit wird nochmals dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung vorgelegt, da mit Wirkung zum 01.09.2020 eine neue Mustersatzung erlassen und diese bereits in den neuen Satzungsentwurf eingearbeitet wurde. Die Verwaltung schlägt vor, eine neue Hundesteuersatzung zum 01.01.2020 zu erlassen.
Im Satzungsentwurf wurden im Vergleich zur bisher gültigen Satzung folgende Änderungen aufgenommen: 1. § 11 Abs. 3 wurde neu aufgenommen. So sind Hundehalter verpflichtet, außerhalb ihrer Wohnung bzw. des umfriedeten Grundstücks, am Hundehalsband die Steuermarke sichtbar zu befestigen.
2. In weiten Zügen wurden die Regelungen der neuen Mustersatzung übernommen, die im Vergleich zur bisherigen Satzung insgesamt detailliertere bzw. konkretere Regelungen für den Satzungsvollzug beinhalten.
3. Die Regelung für Kampfhunde wurde der aktuellen Satzung entnommen. Damit werden die Kampfhunde, die auch bisher bereits mit dem normalen Steuersatz besteuert werden, da ein Negativzeugnis vorliegt, unverändert mit dem normalen Satz besteuert. Die Mustersatzung sieht diese Ausnahme nicht vor. Die Verwaltung schlägt vor, die Hundesteuer ab 01.01.2021 von 60 € jährlich auf 80 € jährlich zu erhöhen und die Hundesteuersatzung neu zu erlassen. Im Jahr 2019 wurde ein Rechnungsergebnis von ca. 67.300 € erreicht. Bei der vorgeschlagenen Erhöhung wären Mehreinnahmen in Höhe von ca. 22.000 € zu erzielen (nach der Satzung wird in Einzelfällen eine Steuervergünstigung gewährt, wie z.B. für jagdlich geführte Hunde).
Die Debatte:
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Warum sind in Dachau Kampfhunde mit einem “Negativ-Zeugnis” günstiger? 
Herr Janik: Mit dem “Negativ-Zeugnis” ist der Hund nicht so gefährlich. 
Frau Kammerl (CSU): Man könnte die Steuer auch höher setzen, damit die ganzen “Aufräumkosten” abgedeckt sind. Sie möchte eine Erhöhung auf 90 EUR pro Jahr.
Herr Pfister (BMS): Warum nicht gleich auf 120 EUR? Eine Erhöhung um 33% findet er maßlos. 
Herr Janik: Es geht hier um 20 EUR Mehrkosten pro Jahr bzw. ggf. jetzt 30 EUR Mehrkosten / Jahr.
Herr Mignoli (BLS): Er kann mit den 80 EUR mitgehen. Zahlt Frau Kammerl nicht in Pöcking ihre Hundesteuer?
Antrag Frau Kammerl: Erhöhung auf 90 EUR/Jahr
abgelehnt: 13:15
Beschlussvorschlag
1. Die einheitliche Besteuerung von Erst- und weiteren Hunden wird beibehalten. 3. Der Stadtrat beschließt den Erlass der neuen Hundesteuersatzung
Hundesteuersatzung
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung
Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
§1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von a) Hunden in Tierhandlungen, b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zweck gehalten werden,
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§3 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§5 Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
für jeden Hund xx,xx €  für jeden Kampfhund nach § 6 1.000,00 €
§6 Kampfhunde
(1) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 04. September 2002 (GVBl. S. 513, 583) in der jeweils geltenden Fassung, wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:
Pit-Bull
Bandog
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Tosa-Inu
(3) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils geltenden Fassung, wird bei den folgenden Rassen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Bullterrier
Cane Corso
Dog Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espanol
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Abs. 2 erfassten Hunden.
(4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(5) Der erhöhte Steuersatz nach § 5 entfällt bei Tatbeständen nach § 6 Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Abs. 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.
§7 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Stadt glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung nach § 7 gewährt.
§9 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder, wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird, mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
§ 11 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Stadt melden.
(3) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Stadt die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Stadt innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Hundesteuersatzung vom 09. November 2010 außer Kraft.
angenommen: einstimmig
2. Die Hundesteuer wird ab 01.01.2021 auf 80 € jährlich erhöht.
angenommen: 23:5
TOP 19 (neu) Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer; Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.09.2020
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte die Stadtratsfraktion B90/ Die GRÜNEN die Prüfung der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild der Stadt Tübingen (vgl. beigefügte Satzung). Die Stadt Tübingen ist laut Internetrecherche die einzige deutsche Kommune mit einer Verpackungs- steuersatzung. Wie der Beschlussvorlage der Stadt Tübingen vom 10.01.2020 zu entnehmen ist, wurde aufgrund des Pilotcharakters ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse im in der Sitzung am 30.01.2020 beschlossenen Satzungstext berücksichtigt sind. Inwiefern sich die Verwaltungsgerichte dem Gutachten anschließen werden, bleibt abzuwarten. Um das derzeit aufgrund der Corona-Krise angeschlagene Gastronomiegewerbe nicht noch zusätzlich zu belasten, wurde inzwischen das Inkrafttreten der Satzung um ein Jahr auf den 01.01.2022 verschoben. Bei der Verpackungssteuer handelt es sich laut Rechtsgutachten um eine örtliche Verbrauchsteuer i. S. des Art. 105 Abs. 2 a GG, zu deren Erhebung die bayerischen Kommunen aufgrund der landesrechtlichen Regelung des Art. 3 Abs. 1 KAG ermächtigt sind. Die geplante Satzung bedarf jedoch nach Art. 2 Abs. 3 KAG der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, da durch sie erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt würde. Die Genehmigung wiederum bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Auch wenn bisher keine praktischen Erfahrungen anderer Kommunen vorliegen, ist absehbar, dass die Einführung und die Erhebung der Verpackungssteuer mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sind. So ist bereits die Ermittlung aller Steuerpflichtigen sehr aufwändig, da grundsätzlich jeder Gastronomiebetrieb und jedes Einzelhandelsgeschäft, das – auch – Lebensmittel verkauft, von der Steuer betroffen sein kann. Wirksame Kontrollen dahingehend, ob die von den Steuerpflichtigen zu erklärende Zahl an ausgegebenem Einweggeschirr den Tatsachen entspricht, sind nahezu unmöglich.
Beschlussvorschlag
Die Einführung einer Verpackungssteuer wird abgelehnt.
angenommen: 24:4
TOP 20 (neu) Kinderhaus Perchting, Gewerk Landschaftsbau, Genehmigung von Nachtrag 07
Sachverhalt
Die Vergabe für das Gewerk Landschaftsbau des Bauvorhabens Kinderhaus Perchting wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 07.03.2019 mit einer Auftragssumme von € 566.729,63 brutto beschlossen.
Im Zuge des Baufortschrittes wurden durch die Verwaltung bereits 6 nicht abwendbare Nachträge mit einer Gesamtsumme von € 77.235,43 brutto beauftragt. Auf die Mitteilungsvorlage 2020/168 wird verwiesen. Der nun erforderliche 7. Nachtrag schließt mit einer Gesamtsumme von € 639,04 brutto.
Bei diesen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um den Austausch des Schließsystems beim Gartentor neben dem Hauptzugang. Hier soll auf Wunsch der Einrichtungsleitung auf der Gartenseite ein Blindknopf angebracht werden. Und auf Wunsch der Einrichtungsleitung soll auch eine Abdeckkappe für die Demontage des Wasserspielgerätes angeschafft werden, damit der gesamte Pumpenkörper im Winter abgebaut und eingelagert werden kann.
Gemäß Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Starnberg ist für die Beauftragung dieses 7. Nachtrages der Stadtrat der Stadt Starnberg zuständig.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, den 7. Nachtrag mit einer geprüften Gesamtsumme von € 639,04 brutto zu beauftragen.
angenommen: einstimmig
TOP 21 (neu) Kreuzungsbereich Josef-Jägerhuber-Straße / Leutstettener Straße / Kaiser-Wilhelm-Straße; Hier: Nachprüfungsantrag durch den Ersten Bürgermeister
Der Projektausschuss Verkehrsentwicklung hat vorberatend in seiner Sitzung am 21.10.2020 unter TOP 6 "Kreuzungsbereich Josef-Jägerhuber-Straße / Leutstettener Straße / Kaiser- Wilhelm-Straße Hier: Antrag CSU-Stadtratsfraktion vom 29. Juni 2020" unter anderem nachfolgenden Beschluss gefasst:
2. Der Bauausschuss beschließt den Teilrückbau des Provisoriums auf die am 07.11.2019 beschlossene optimierte Linienführung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 7 / Nein-Stimmen: 5
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.10.2020 unter TOP 5 "Kreuzungsbereich Josef- Jägerhuber-Straße / Leutstettener Straße / Kaiser-Wilhelm-Straße; Hier: Antrag CSU-Stadtratsfraktion vom 29. Juni 2020" unter anderem nachfolgenden Beschluss gefasst:
2. Der Bauausschuss beschließt den Teilrückbau des Provisoriums auf die am 07.11.2019 beschlossene optimierte Linienführung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4 / Nein-Stimmen: 7
Die Gesamtkosten für den Teilrückbau des Provisoriums auf die am 07.11.2019 beschlossene optimierte Linienführung würde (Beantragagung der Verkehrsrechtlichen Anordnung, die Baustelleneinrichtung, den Asphaltrückschnitt und die erforderlichen Markierungsarbeiten) ca. 2.500 € (brutto) betragen.
Im Nachgang beantragte Herr Erster Bürgermeister Patrick Janik am 23.10.2020 die Nachprüfung des Beschulsses Ziffer 2 des Bauausschusses vom 22.10.2020 durch den Stadtrat gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Wo sind die neuen Radien? (Anm. d. Verf.: Es geht um eine kleine Verbreiterung der Fahrbahnen, wie es im Bauausschuss beschlossen wurde.)
Herr Beigel (CSU): Es geht nur darum, die Teerflächen neu zuzuschneiden.
Herr Heidinger (BLS): Diese beiden Änderungen bringen gar nichts.
Herr Jägerhuber (CSU): Es geht um die Planung aus dem Bauausschuss? Wir vergeben uns da nichts. Wir können damit die Erfahrungswerte der Optimierung noch einmal prüfen.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach unterschiedlichen Kosten im Bauausschuss und heute. 
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt den Teilrückbau des Provisoriums auf die am 07.11.2019 beschlossene optimierte Linienführung.
angenommen: 27:1
TOP 22 (neu) Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Er weist auf den 24.11 und 26.11. hin, wo es bisher noch zwei Bürgerversammlungen geben soll. Bürgerversammlungen gelten nicht als Veranstaltung, sondern als Versammlung. Er ist sich noch nicht sicher, ob die durchgeführt werden. Die Stadt ist u. U. “gezwungen”, eine Bürgerversammlung durchzuführen. Es passen dann maximal 140 Personen in den Saal. 
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie möchte nachfragen. Kann man das nicht auch digital abzuhalten?
Herr Janik: Da wird es etwas geben, aber eine ausschließlich digitale Bürgerversammlung lässt die Gemeindeordnung nicht zu. 
Frau Pfister (BMS): Es sollte beim Landratsamt für die Hanfelder Straße ein Antrag gegeben hat? (Anm. d. Verf.: Die Antwort war zu leise.)
Frau Fohrmann (CSU): Wie ist der Sachstand für Tempo 30 Km/h in Hadorf.
Herr Janik: Für Abweichungen von 50 km/h braucht man einen sachlichen Grund, der in Hadorf bisher nicht so richtig vorliegt.
Herr Summer (BMS): Der Parkscheinautomat am See ist nachts schlecht einsehbar.
    (M)ein Fazit:
Heute gab es schon ein paar mehr Rückmeldungen durch den Ersten Bürgermeister. Trotzdem war der öffentliche Teil mit seinen 22 Tagesordnungspunkten nach ca. 2:20 Stunden beendet. Da hat sich der Optimismus bewahrheitet, dass es auch bei vielen Tagesordnungspunkten “schnell” gehen kann. 
Schön ist, dass es jetzt offiziell ein Verkehrskonzept für die Innenstadt - sozusagen eine “Vision” - gibt, die an dieser Stelle in den nächsten Wochen in ihren einzelnen Teilen sicher vorgestellt werden wird.
Und es ist immer wieder interessant, dass vermeintlich “kleine” Tagesordnungspunkte weitaus länger dauern, als sie wahrscheinlich eingeplant waren. 
Auch hat sich heute wieder gezeigt, dass die Stadträtinnen und Stadträte ganz unterschiedliche Prioritäten setzen, wenn es um mögliche Ausgaben für die Bürgerinnen und Bürger geht. Das ist ja das Schöne an der Demokratie. Der Preis dafür ist dann die “Entscheidungsgeschwindigkeit”. Aber ist es das nicht wert?
Spätestens jetzt sollte allen klar sein, dass im Stadtrat “ein anderer Wind weht” - und das ist gut so.
Ok - einen “Wermutstropfen” gab es heute dann doch noch - der nichtöffentliche Teil der Sitzung dauerte dann auch noch einmal ca. 2:30 Stunden, was sicher nicht so eingeplant war. Aber wir wollen uns mal nicht beklagen - schon gar nicht als “neuer Stadtrat”, denn mit (fast) jedem Beitrag eines “alten Stadtrats” lernt man dann wieder dazu und kann seinen Informationshorizont erweitern.
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everydayruhrgebiet · 7 years
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Glück auf! Unser heutiges Foto kommt von Danny @wahlheimatruhr . Er hat in Essen das Bergarbeiterdenkmal "Steile Lagerung" schön auf digitlaes Celluloid gebrannt. Für die Stadt Essen bedeutete der Bergbau der Aufstieg zum einen der wichtigsten Kohlestandorte Europas. Heute kümmert sich die RAG Stiftung um die Abwicklung und Umbau der letzten Zechen und Fördergebiete. Danny ist ein leidenschaftlicher Ruhrpottler, der diesen Wandel in seinem Blog www.wahlheimat.ruhr festhält. Mein persönlicher Wunsch an Euch: Besucht seinen Blog, folgt ihm hier auf Instagram und lasst es ordentlich Herzen regnen! Wir von Everydayruhrgebiet wünschen Euch allen einen schönen Abend! | Contributor: @wahlheimatruhr | selected by: @schichtmeister http://ift.tt/2uf6K3M
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hittveu · 5 years
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  GEORGENKARREE WIRD SCHÖNER Fahrradbügel, Sitzgelegenheiten und Spielelemente machen das Areal attraktiver
Der Georgenplatz und seine Umgebung sollen attraktiver werden. Im Rahmen der innerstädtischen Aufwertungsmaßnahmen über das Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz (SDP)” konnten nun 4 Fördermaßnahmen im Fördergebiet „Historischer Stadtkern 2014″ umgesetzt werden.
In der Georgenstraße und am Georgenplatz wurden jeweils 7 bzw. 6 Fahrradanlehnbügel eingebaut und aus Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt ZENTRUM.LEBEN finanziert. Über diesen Kleinprojektefond werden seit 2017 Maßnahmen umgesetzt, die sich aus Städtebaufördermitteln, kommunalen und privaten Geldern finanzieren. Der Förderverein des Peter-Breuer-Gymnasiums steuerte 2.000 Euro zum benötigten Eigenanteil der Fahrradbügel in der Georgenstraße bei.
Auch die Hochbeete am Georgenplatz erhalten Sitzauflagen aus widerstandsfähigem Vollkunststoff. Ein paar davon sind bereits montiert. Bei einigen Hochbeeten müssen, sobald die Witterung es zulässt, vorher noch die Abdeckplatten erneuert werden.
Die Sitzecke am Poetenweg nördlich der ehemaligen Georgenschule konnte ebenfalls als Fördermaßnahme aus Mitteln der Städtebauförderung mit Gesamtkosten in Höhe von rund 60.000 Euro erneuert werden. Die alten, verwitterten Gehwegplatten wurden entfernt, die begrenzende Natursteinmauer aus Rochlitzer Porphyr saniert und mit neuen Abdeckplatten gegen die Witterung geschützt.
Die kleine Platzfläche erhielt einen frischen Belag aus Magnumplatten, neue Bänke und Bepflanzungen und lädt nun wieder zum Verweilen ein. Unmittelbar neben der Sitzecke können Kinder einen kleinen Spielpunkt mit einer Wackeltonne nutzen. Ein gepflasterter Weg verbindet den Spielpunkt mit der Sitzecke. Beim Neubau des Spielpunktes wurde eine Spende in Höhe von 5.000 Euro von der Georgenplatz Zwickau GmbH (Eigentümer ehem. Georgengymnasium) verwendet.
An der Umsetzung der Fördermaßnahmen waren das Stadtplanungsamt, das Garten- und Friedhofsamt und das Büro Wirtschaftsförderung beteiligt.
Fotos: Stadt Zwickau, zu Ihrer Verwendung
Quelle: Presse- und Oberbürgermeisterbüro Stadtverwaltung Zwickau
Georgenkarree wird schöner GEORGENKARREE WIRD SCHÖNER Fahrradbügel, Sitzgelegenheiten und Spielelemente machen das Areal attraktiver Der Georgenplatz und seine Umgebung sollen attraktiver werden.
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Wolf tötet und verletzt Schafe
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(Symbolbild - Pixabay) Limbach.  (pm) Für die getöteten und verletzten Schafe, die am in der Gemeinde Limbach im Landkreis Neckar-Odenwald aufgefunden worden sind (NZ berichtete), ist ein Wolf verantwortlich. Das teilte am Mittwoch die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) in Freiburg mit. Anhand der genetischen Proben, die das Senckenberg-Institut in Gelnhausen in Folge des Angriffs analysiert hatte, konnte ein Wolf mit dem Haplotyp HW22 nachgewiesen werden. Dieser Genotyp kennzeichnet die italienische und Alpenpopulation. Eine genaue Identifizierung war allerdings nicht möglich. Die Fachleute der FVA vermuten jedoch, dass es sich um den bekannten, territorialen Wolfsrüden GW1832m handelt. Limbach liegt im Fördergebiet „Wolfsprävention Odenwald“ Die Gemeinde Limbach liegt innerhalb des im März 2021 ausgewiesenen Fördergebiets Wolfsprävention Odenwald. Das Land unterstützt in diesem Gebiet Nutztierhalterinnen und -halter bei der Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen. Das Umweltministerium empfiehlt dringend, den Herdenschutz dort wolfsabweisend zu gestalten. Im Fördergebiet Wolfsprävention bekommen Nutztierhalterinnen und -halter bis zu 100 Prozent der Kosten für einen wolfsabweisenden Grundschutz erstattet. Bezuschusst werden unter anderem die Kosten der Anschaffung und Installation von entsprechendem Material. Die Verbände der Koordinationsgruppe Wolf sowie die Wildtierbeauftragten der Region sind über das Ereignis informiert. Eventuelle Beobachtungen mit Verdacht auf Wolf sollten umgehend der FVA in Freiburg gemeldet werden: [email protected] oder 0761 4018-274. Lesen Sie den ganzen Artikel
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nokzeit · 3 years
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Elektrozäune können den Wolf fernhalten
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(Symbolbild - Pixabay) Schutz von Weidetieren in der Region – Wolfsprävention durch das Land Baden-Württembeg Neckar-Odenwald-Kreis. (pm) Die in der Gemeinde Limbach vergangene Woche tot und verletzt aufgefundenen Schafe sind offensichtlich gerissen worden (NZ berichtete). Die vier vom Fachdienst Veterinärwesen am Folgetag zur Diagnostik an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe gelieferten Kadaver wiesen Einbisse auf. Dies bestätigt die vor Ort gewonnene Einschätzung von Tobias Kuhlmann, dem Wildtierbeauftragten des Fachdienstes. Ob die Tiere, wie vermutet, tatsächlich Opfer des im Landkreis heimisch gewordenen Wolfes geworden sind, können aber erst die genetischen Untersuchungen bestätigen. ���Es ist jetzt wichtig, dass Halter von Weidetieren Ihre Weiden ausreichend wolfssicher machen, damit der Wolf sich nicht an diese Art von Beute gewöhnt und Schäden bei unseren Landwirten die Ausnahme bleiben“, betont der Leiter des Fachdienstes Landwirtschaft des Landratsamts, Bernhard Heim. Heim ist daher froh, dass entsprechende Förderprogramme vom Land auch für den Neckar-Odenwald-Kreis aufgelegt worden sind, um hier die Tierhalter umfangreich finanziell zu unterstützen. So gehört der Kreis, mit Ausnahme der Gemeinde Ravenstein, seit Kurzem zum „Fördergebiet Wolfsprävention“ des Landes, das zweite nach dem Gebiet im Schwarzwald (NZ berichtete). Anlass war der Wolfsrüde „GW1832m“, der seit einigen Monaten im Raum Mudau, Limbach und Waldbrunn beobachtet und regelmäßig genetisch nachgewiesen werden konnte. Er wurde deshalb als „territorial“ eingestuft (NZ berichtete). Die Tierhalter werden durch die neue Gefährdungssituation enorm gefordert. Herkömmliche Zaunanlagen bieten in der Regel keinen ausreichenden Schutz. Es müssen zusätzliche Elektrozäune angebracht und die Anlagen regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es zwar nicht, aber die empfohlenen Präventionsmaßnahmen gelten als sehr wirkungsvoll und sollten von allen Tierhaltern angewandt werden. Zu den Fördermöglichkeiten innerhalb eines Wolfspräventionsgebiets gehören aktuell die Nettokosten, die bei der Anschaffung von Materialien für wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen entstehen. Dies betrifft insbesondere die Weidehaltung von Schafen, Ziegen, Lamas, Alpakas und Gehegewild sowie Abkalbe- bzw. Abfohlweiden. Zusätzlich übernimmt das Land auch anteilig die Kosten für Neubau oder Nachrüstung wolfsabweisender Zäune sowie eine Pauschale für den Unterhalt von zertifizierten Herdenschutzhunden für spezialisierte Schaf- und Ziegenhalter. Weidetierhalter können sich über geeignete Schutzmaßnahmen sowie die Fördermöglichkeiten auf der Homepage des Umweltministeriums informieren. Beim Landratsamt stehen Lukas Schäfer (06281 5212 1612) und bei der Forstlichen Versuchsanstalt Laura Huber-Eustachi ( 0151 16757701) für Fragen zur Antragstellung zur Verfügung. Hinweise zum Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, sollen dem Wildtierbeauftragen des Landratsamts unter 06261 841735 gemeldet werden beziehungsweise der Forstlichen Versuchsanstalt (Wildtierinstitut) unter 0761 4018-274. Lesen Sie den ganzen Artikel
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nokzeit · 3 years
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Sicherer Wolfsnachweis in Mudau
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(Symbolbild - Pixabay) Mudau.   (pm) Urinspuren im Schnee haben zu einem weiteren eindeutigen Wolfsnachweis (sogenannter C1-Nachweis) auf der Gemeindeebene von Mudau im Neckar-Odenwald-Kreis geführt. Fachleute der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) in Freiburg hatten die Urinprobe vom 16. Februar analysieren lassen. Nun teilte die FVA mit, dass sie dem bereits identifizierten Wolfsrüden GW1832m zugeordnet werden konnte. Eine Individualisierung war dagegen bei einem weiteren Urinprobenfund am 09. Februar auf dem Gemeindegebiet von Wertheim im benachbarten Main-Tauber-Kreis nicht möglich. Der Urin stamme aber von einem Wolf, teilte die FVA mit. Der Neckar-Odenwald-Kreis sowie der Main-Tauber-Kreis liegen außerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention Schwarzwald. Das baden-württembergische Umweltministerium hat die Nutztierverbände und der lokale Wildtierbeauftragte seine Kollegen aus den benachbarten Stadt- und Landkreisen über die aktuellen Nachweise informiert und aufgefordert, eventuelle Beobachtungen an die FVA in Freiburg zu melden: [email protected] oder 0761 4018-274. Lesen Sie den ganzen Artikel
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nokzeit · 3 years
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Weiterer Wolfsnachweis bei Mudau
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_(Symbolbild - Pixabay)_ **Mudau. ** _(pm)_ Ein Wildtier ist am 19. Januar im Gemeindegebiet von Mudau im Neckar-Odenwald-Kreis in eine Fotofalle gelaufen. Die Fachleute der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt in Freiburg (FVA) bewerten die Aufnahmen als eindeutigen Wolfsnachweis (sogenannter C1-Nachweis). Ob es sich dabei um den Wolfsrüden GW1832m handelt, der im September vergangenen Jahres erstmals genetisch auf der Gemeindeebene von Mudau nachgewiesen worden ist, ist nicht bekannt – die FVA hält dies für möglich. Der Neckar-Odenwald-Kreis liegt außerhalb des Fördergebiets „Wolfsprävention Schwarzwald“. Das baden-württembergische Umweltministerium hat die Nutztierverbände sowie die Wildtierbeauftragten der Kreise über den aktuellen Nachweis informiert und aufgefordert, eventuelle Beobachtungen an die FVA in Freiburg zu melden: [email protected] oder 0761 4018-274. Bei noch unzureichendem Herdenschutz können kurzfristig über die FVA die vom Umweltministerium bereitgestellten Notfall-Zaunsets beziehungsweise Flatterband mit Stangen für 1,2 Meter Höhe ausgeliehen werden. Lesen Sie den ganzen Artikel
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